Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, über den am 29. Februar 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag des Einrichtungsleiters MMag. Franz T*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Einrichtungsleiters, die Entscheidung vom 23. Jänner 2008, 7 Ob 277/07x-16 (die eine rechtskräftige Erledigung des Verfahrens durch den unangefochten gebliebenen Beschluss des Erstgerichts vom 10. Dezember 2007 zugrunde lege) dahin zu „berichtigen", dass über den außerordentlichen Rekurs (materiell) entschieden werde, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 23. Jänner 2008, 7 Ob 277/07x-16, hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Antragstellers mit folgender Begründung als (jedenfalls) unzulässig zurückgewiesen: Zum einen bekämpfe er die in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung des Rekursgerichts (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG), zum anderen richte er sich gegen die bereits überholte (obsolet gewordene) teilweise Bestätigung einer bloß „vorläufigen", mittlerweile aber wieder (rechtskräftig) beseitigten Antragsstattgebung (im Sinn einer „vorläufigen" Unzulässigerklärung bestimmter Freiheitsbeschränkungen durch das Erstgericht), sodass insoweit die Beschwer zu verneinen sei (vgl die - trotz Kritik der Lehre ausdrücklich aufrecht erhaltene - ständige Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0007806; RS0075954; RS0076104; SZ 67/230; jüngst: 6 Ob 40/07m mwN], wonach ein Rechtsschutzinteresse des Anstalts- oder Abteilungsleiters an einer Klärung der Zulässigkeit einer während des Rechtsmittelverfahrens bereits aufgehobenen Unterbringung verneint wird, weil die Entscheidung über sein Rechtsmittel eine solche „rein theoretischer Natur" wäre). Dagegen wendet sich der „Berichtigungsantrag und Antrag auf Entscheidung" des Einrichtungsleiters, der sich auf Folgendes beruft:Mit Beschluss vom 23. Jänner 2008, 7 Ob 277/07x-16, hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Antragstellers mit folgender Begründung als (jedenfalls) unzulässig zurückgewiesen: Zum einen bekämpfe er die in dritter Instanz unanfechtbare Kostenentscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG), zum anderen richte er sich gegen die bereits überholte (obsolet gewordene) teilweise Bestätigung einer bloß „vorläufigen", mittlerweile aber wieder (rechtskräftig) beseitigten Antragsstattgebung (im Sinn einer „vorläufigen" Unzulässigerklärung bestimmter Freiheitsbeschränkungen durch das Erstgericht), sodass insoweit die Beschwer zu verneinen sei vergleiche die - trotz Kritik der Lehre ausdrücklich aufrecht erhaltene - ständige Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0007806; RS0075954; RS0076104; SZ 67/230; jüngst: 6 Ob 40/07m mwN], wonach ein Rechtsschutzinteresse des Anstalts- oder Abteilungsleiters an einer Klärung der Zulässigkeit einer während des Rechtsmittelverfahrens bereits aufgehobenen Unterbringung verneint wird, weil die Entscheidung über sein Rechtsmittel eine solche „rein theoretischer Natur" wäre). Dagegen wendet sich der „Berichtigungsantrag und Antrag auf Entscheidung" des Einrichtungsleiters, der sich auf Folgendes beruft:
Der Beschluss des Erstgerichts vom 10. Dezember 2007, womit es im fortgesetzten Verfahren (nach der mit dem Revisionsrekurs angefochtenen Rekursentscheidung) den - gesamten - Antrag zum Teil zurück- und zum verblieben Teil abwies, sei tatsächlich (entgegen dem Ergebnis der Erhebungen des Obersten Gerichtshofs [laut Amtsvermerk vom 15. Jänner 2008], wonach der Beschluss „unangefochten" blieb) mit Rekursen der Bewohnervertreterin und des Einrichtungsleiters (die jeweils nach dem angeführten Zeitpunkt der Erhebungen des Obersten Gerichtshofs eingebracht wurden) bekämpft worden. Die Berichtigung des Beschlusses 7 Ob 277/07x werde beantragt, um zu „unterbinden", dass sich das Rekursgericht an die - aktenwidrige - rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofs, es liege „infolge rechtskräftiger Erledigung" keine Beschwer, also kein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelwerber mehr vor, „gebunden fühlt und ebenfalls beide Rekurse (sowohl jenen der Bewohnervertreterin als auch jenen des Einrichtungsleiters) zurückweist".
Rechtliche Beurteilung
Der „Berichtigungsantrag" ist unzulässig.
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (RIS-Justiz RS0116215 = 1 Ob 287/01i; EvBl 1999/139).Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird bei Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 5, OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig (RIS-Justiz RS0116215 = 1 Ob 287/01i; EvBl 1999/139).
Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem „Berichtigungsantrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2008 im Rahmen der Möglichkeiten des § 419 Abs 1 ZPO an, sondern bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende „Berichtigungsantrag" als absolut unzulässig (1 Ob 287/01i; 7 Ob 152/06p).Der Einrichtungsleiter strebt mit seinem „Berichtigungsantrag" in Wahrheit keine Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2008 im Rahmen der Möglichkeiten des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO an, sondern bekämpft diese Entscheidung nach Art eines Rechtsmittels. Da jedoch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs - wie bereits ausgeführt - endgültig und im innerstaatlichen Rechtszug nicht mehr überprüfbar sind, erweist sich der als Rechtsmittel aufzufassende „Berichtigungsantrag" als absolut unzulässig (1 Ob 287/01i; 7 Ob 152/06p).
Davon abgesehen hat das Rekursgericht die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung des Beschlusses des Erstgerichts vom 10. Dezember 2007 durch die dortigen Rekurswerber ohnehin selbst zu prüfen. An Ausführungen des Beschlusses 7 Ob 177/07p, die insoweit offenbar der Aktenlage widersprechen, ist es nicht gebunden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die angestrebte Berichtigung geeignet sein sollte, zu verhindern, dass sich das Rekursgericht zu Unrecht daran „gebunden fühlt", die Beschwer der dortigen Rechtsmittelwerber sei infolge „rechtskräftiger Erledigung" zu verneinen und deshalb „ebenfalls beide Rekurse" (?) zurückweist. Der Berichtigungsantrag ist daher im Sinn der dargestellten Rechtslage zurückzuweisen (7 Ob 152/06p).
Anmerkung
E86927 7Ob277.07x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00277.07X.0312.000Dokumentnummer
JJT_20080312_OGH0002_0070OB00277_07X0000_000