TE OGH 2008/3/12 7Ob16/08s

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2007, GZ 2 R 119/07w-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Durchführung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Der Antrag, den Europäischen Gerichtshof nach Art 177 EGV anzurufen, wird zurückgewiesen.Der Antrag, den Europäischen Gerichtshof nach Artikel 177, EGV anzurufen, wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofs. Da das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt ist, ist die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung gerechtfertigt. Sie erweist sich im vorliegenden Fall auch nicht als erforderlich (RIS-Justiz RS0043679; RS0043689).

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen. Das Gericht allein hat darüber von Amts wegen zu befinden, ob die Voraussetzungen für die entsprechende Antragstellung vorliegen. Die Parteien können nur ein entsprechendes Vorgehen anregen (RIS-Justiz RS0058452, RS0053641). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es mit Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vereinbar ist, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von Kapital bindenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen (RIS-Justiz RS0121728). Die Revision zeigt keine neuen Erwägungen auf, die den Obersten Gerichtshof veranlassen könnten, von seiner Rechtsprechung abzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen. Das Gericht allein hat darüber von Amts wegen zu befinden, ob die Voraussetzungen für die entsprechende Antragstellung vorliegen. Die Parteien können nur ein entsprechendes Vorgehen anregen (RIS-Justiz RS0058452, RS0053641). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es mit Artikel 36, der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen vereinbar ist, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von Kapital bindenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam sind, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen (RIS-Justiz RS0121728). Die Revision zeigt keine neuen Erwägungen auf, die den Obersten Gerichtshof veranlassen könnten, von seiner Rechtsprechung abzugehen.

Der Verweis auf „tarifliche Grundsätze" oder „Regeln der Versicherungsmathematik" kann nicht ausreichen, wenn diese nicht offengelegt werden (vgl RIS-Justiz RS0121730, RS0121727). Abgesehen davon übersieht die Revisionswerberin, dass in ihren Allgemeinen Bedingungen selbst auf Rückkaufswerttabellen gar nicht hingewiesen wurde. Schon aus diesem Grund kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre Berechnung der Rückkaufswerte nach den „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" unter Berücksichtigung eines nicht näher präzisierten Abschlags (mag er auch in einer Klausel mit 3 % einer ungenannten Basis angegeben worden sein) für sie bindend und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar angegeben worden sei (vgl 7 Ob 23/07v, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a). Ihre Argumente, dass durch die Rückkaufswerttabellen der - für den Versicherungsnehmer allein wichtige - Endbetrag aus der Klausel nachvollziehbar sei, geht daher ins Leere, sodass sich ohnedies die von ihr relevierten, vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen, Fragen gar nicht stellen. Schon deshalb kommen den Anregungen der Revisionswerberin auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Art 177 EGV und auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens hinsichtlich der §§ 173 Abs 3 und 176 Abs 4 VersVG nach Art 14 Abs 1 B-VG keine Bedeutung zu.Der Verweis auf „tarifliche Grundsätze" oder „Regeln der Versicherungsmathematik" kann nicht ausreichen, wenn diese nicht offengelegt werden vergleiche RIS-Justiz RS0121730, RS0121727). Abgesehen davon übersieht die Revisionswerberin, dass in ihren Allgemeinen Bedingungen selbst auf Rückkaufswerttabellen gar nicht hingewiesen wurde. Schon aus diesem Grund kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre Berechnung der Rückkaufswerte nach den „anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" unter Berücksichtigung eines nicht näher präzisierten Abschlags (mag er auch in einer Klausel mit 3 % einer ungenannten Basis angegeben worden sein) für sie bindend und für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar angegeben worden sei vergleiche 7 Ob 23/07v, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a). Ihre Argumente, dass durch die Rückkaufswerttabellen der - für den Versicherungsnehmer allein wichtige - Endbetrag aus der Klausel nachvollziehbar sei, geht daher ins Leere, sodass sich ohnedies die von ihr relevierten, vom Obersten Gerichtshof bereits entschiedenen, Fragen gar nicht stellen. Schon deshalb kommen den Anregungen der Revisionswerberin auf Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 177, EGV und auf Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens hinsichtlich der Paragraphen 173, Absatz 3 und 176 Absatz 4, VersVG nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG keine Bedeutung zu.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E87045 7Ob16.08s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/49 S 75 (Stadler, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,75 (Stadler, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00016.08S.0312.000

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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