TE OGH 2008/3/13 6Ob32/07k

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 10.200 EUR sA, über Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. August 2006, GZ 2 R 129/06i-31, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. August 2006, GZ 19 Cg 157/04s-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Bezahlung des Werklohns für Abbruch- und Räumungsarbeiten.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, und wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Gegenforderungen aufrechnungsweise ein. Im Zuge der Abbrucharbeiten hätten die Leute der Klägerin, die auch zur Bauaufsicht verpflichtet gewesen sei und keinen Räumungsauftrag gehabt habe, eine wertvolle, in Kartons eingelagerte Bibliothek im Wert von 68.500 EUR und Regale der Beklagten im Wert von 320 EUR entfernt. Die Eigentümer der Bibliothek hätten der Beklagten ihre Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin abgetreten.

Das Erstgericht hat die Klagsforderung und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren daher abgewiesen. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Schwiegervater des Geschäftsführers der Beklagten schenkte seiner Tochter und deren Schwester eine 1.100 Titel umfassende Bibliothek (Kunstbücher, Kataloge und Hefte). Die Schwägerin des Geschäftsführers der Beklagten sammelte ihrerseits gedruckte und handgeschriebene Kochbücher. Im Jahr 1996 verkauften die Schwestern einige Bücher. Der Restbestand war rund 37.600 EUR bis 40.600 EUR wert.

Nach ihrer Scheidung ersuchte die Schwägerin ihren Schwager (den Geschäftsführer der Beklagten), die Bücher in einer leerstehenden ehemaligen Bar in einem Haus einzulagern, das dem Schwager gehörte. Die Bücher wurden in 25 bis 30 Übersiedlungs- und Bananenkartons geschlichtet und verschlossen. Die unverklebten Kartons wurden im Lokal aufgestapelt. Sie nahmen einen Raum von ca 1,3 m³ ein.

Der Geschäftsführer der Beklagten beabsichtigte, das Lokal umbauen zu lassen. Er nahm Kontakt mit der Klägerin auf. Die Geschäftsführer der Streitteile trafen einander im Juni 2004 in dem umzubauenden Lokal, das bis auf die Kartons, acht noch original verpackte Regalbauteile und einen herabgekommenen und nicht betriebsbereiten Gastrokühlschrank leer stand. Die Regalbauteile hatte die Beklagte im Jänner 2002 um einen Nettobetrag von 194,94 EUR angeschafft. Der Verteilerkasten war abgebrannt, die Installationen waren nicht funktionsfähig. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte, dass das Lokal in ein Büro umgebaut und zu diesem Zweck die Gipskartonplatten weggerissen, die Elektro- und Sanitärinstallationen erneuert, Parkettböden verlegt, die Decke gespachtelt, geschliffen, grundiert und die Malerei, die Fassade sowie das Stiegenhaus saniert werden sollten. Der Geschäftsführer der Klägerin bemerkte die abgestellten Sachen. Der Geschäftsführer der Beklagten meinte dazu, dass dies die Bibliothek seines Schwiegervaters sei und die Sachen in eine andere Wohnung des Hauses wegzuschaffen sein würden. Den Wert der Bücher nannte er nicht.

Der Geschäftsführer der Klägerin legte am 28. 6. und am 22. 7. 2004 einen Kostenvoranschlag über die gesamten Umbauarbeiten. Diese umfassten auch den „Abbruch der gesamten Gipskartonverkleidung, Demontage von Lüftung und Schankbereich einschließlich Abtransport mit Schuttmulden". Für „Bauorganisation, Bauaufsicht, Generalunternehmerentgelt" waren 6 % der Auftragssumme vorgesehen. Der Voranschlag enthielt die Entrümpelung oder besenreine Räumung von Gegenständen nicht. Als möglicher Arbeitsbeginn wurde die erste Augustwoche genannt.

Die Abbruchkosten entsprachen jenen, die der für den Abbruch vorgesehene Subunternehmer der Klägerin in einem Kostenvoranschlag vom 24. 6. 2004, der Abbruch, Entrümpelung und Abtransport mit Schuttmulden vorsah, angesetzt hatte. Am 21. 6. 2004 hatte der Geschäftsführer der Klägerin mit den Subunternehmern das Lokal begangen. Der Zustand war noch der selbe wie bei der ersten Begehung. Alle sahen den Stapel Kartons. Sie stellten auch fest, dass die Kartons offenbar Bücher und Schriften enthielten.

Am 30. 7. 2004 erteilte die Beklagte den Auftrag für den Abbruch und die Entsorgung der Innentüren zum Hauptraum und für den Abbruch und die Entsorgung einer Zwischenwand zu einem Pauschalpreis von 8.500 EUR, bei Überwachung durch die Klägerin als Baustellenkoordinator. Die Arbeiten seien bis Ende August durchzuführen. Eine weitere Beauftragung könne erst erfolgen, wenn die Förderung geklärt sei.

Da der Pauschalpreis nicht mit der Angebotssumme des Kostenvoranschlags übereinstimmte, akzeptierte die Klägerin mit Telefax vom 3. 8. 2004 eine Reduktion von 7 % gegenüber der Anbotsposition, bestand aber auf den Generalunternehmerzuschlag von 6 %. Sie sei bereit, den Auftrag unverzüglich um 8.500 EUR zuzüglich 6 % Generalunternehmerzuschlag zuzüglich Umsatzsteuer durchzuführen.

Der auf Urlaub weilende Geschäftsführer der Beklagten bestätigte durch seine Assistentin, dass er mit dem Vorschlag einverstanden sei. Die Assistentin teilte das Einverständnis der Klägerin auch mit Brief vom 5. 8. 2004 mit. Sie forderte darin die Klägerin auf, die Arbeiten einzuleiten, und wies darauf hin, dass der Geschäftsführer der Beklagten bis 23. 8. 2004 auf Urlaub sei und sie bis dahin als Ansprechpartnerin zur Verfügung stehe.

Der Geschäftsführer der Beklagten hatte für das Wegschaffen der Bibliothek keine Maßnahmen getroffen und mit der Klägerin darüber auch nicht mehr gesprochen. Er ließ den Zustand unverändert. Er ging davon aus, dass die Arbeiten erst begonnen würden, wenn der Geschäftsführer der Klägerin von seinem Urlaub, der bis 13. 8. 2004 dauern sollte, zurückgekehrt war. Er meinte, die Klägerin werde sich vor Arbeitsbeginn mit seiner Assistentin in Verbindung setzen, die er angewiesen hatte, die Klägerin zu ersuchen, die Bücherkartons in eine der freistehenden Wohnungen im Haus zu verbringen.

Der Geschäftsführer der Klägerin leitete die Auftragserteilung an den Subunternehmer weiter und fuhr auf Urlaub. Er überließ einem Arbeitnehmer des Subunternehmers die Bauaufsicht. Die Leute des Subunternehmers kamen am 9. 8. 2004 zum Arbeitseinsatz. Zuvor war mit der Assistentin des Geschäftsführers der Beklagten kein Kontakt aufgenommen worden. Den Schlüssel hatten sie vom Geschäftsführer der Klägerin erhalten, dem der Schlüssel vom Geschäftsführer der Beklagten bei der ersten Besichtigung gegeben worden war. Ohne weitere Überlegung und Rücksprache schafften die Leute des Subunternehmers alle Gegenstände, so auch die Kartons mit den Büchern und die noch originalverpackten Regale, aus dem Lokal in einen Container, der auf einen Schuttplatz transportiert wurde.

Die Eigentümerinnen der Bibliothek traten der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Abhandenkommen der Bücher ab. Die beiden wussten, dass die Beklagte das Lokal umzubauen gedenke. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte seiner Frau, er würde die Bibliothek in andere leerstehende Räumlichkeiten im Haus bringen. Keine der Eigentümerinnen kümmerte sich darum, ob dies wirklich geschehe.

Rechtlich würdigte das Erstgericht seine Feststellungen dahin, die Klägerin habe auch die Bauaufsicht und die Bauorganisation übernommen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, ihren Subunternehmer und dessen ordnungsgemäße und sorgfältige Auftragsausführung besonders zu überwachen. Für den Subunternehmer hafte sie gemäß § 1313a ABGB. Die Entfernung von in Schachteln verpackten und zu einem ordentlichen Stoß aufgeschlichteten, nicht offenkundig wertlosen Materialien größeren Umfangs ohne entsprechenden Auftrag und Rücksprache mit dem Auftraggeber sei ein fahrlässiges Verhalten. Auch wenn die Klägerin vom Wert der gelagerten Gegenstände nicht informiert gewesen sei, so hätte sie doch Gegenstände, die sie bei Arbeitsbeginn noch an Ort und Stelle vorgefunden habe, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber entfernen und vernichten dürfen. Dies gelte um so mehr, wenn der konkrete Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich abgesprochen worden sei und der Klägerin eine Ansprechperson ausdrücklich namhaft gemacht worden sei, die auch leicht zu erreichen gewesen wäre. Dass ein von der Beklagten gar nicht erteilter Auftrag zur Entrümpelung und besenreinen Räumung an den Subunternehmer weitergegeben bzw von diesem so verstanden worden sei, habe die Klägerin zu vertreten. Der Beklagten, deren Verhalten sich die Eigentümer der Bücher zurechnen lassen müssten, müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Obwohl er den hohen Wert der Bücher gekannt habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten weder die Klägerin konkret darauf aufmerksam gemacht, noch habe er dafür Sorge getragen, dass alles Nötige zum Wegschaffen und zum Schutz dieser Sachen vor Arbeitsbeginn zuverlässig veranlasst werde. Das Mitverschulden sei mit 50 % anzusetzen.Rechtlich würdigte das Erstgericht seine Feststellungen dahin, die Klägerin habe auch die Bauaufsicht und die Bauorganisation übernommen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, ihren Subunternehmer und dessen ordnungsgemäße und sorgfältige Auftragsausführung besonders zu überwachen. Für den Subunternehmer hafte sie gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Die Entfernung von in Schachteln verpackten und zu einem ordentlichen Stoß aufgeschlichteten, nicht offenkundig wertlosen Materialien größeren Umfangs ohne entsprechenden Auftrag und Rücksprache mit dem Auftraggeber sei ein fahrlässiges Verhalten. Auch wenn die Klägerin vom Wert der gelagerten Gegenstände nicht informiert gewesen sei, so hätte sie doch Gegenstände, die sie bei Arbeitsbeginn noch an Ort und Stelle vorgefunden habe, nicht ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber entfernen und vernichten dürfen. Dies gelte um so mehr, wenn der konkrete Arbeitsbeginn nicht ausdrücklich abgesprochen worden sei und der Klägerin eine Ansprechperson ausdrücklich namhaft gemacht worden sei, die auch leicht zu erreichen gewesen wäre. Dass ein von der Beklagten gar nicht erteilter Auftrag zur Entrümpelung und besenreinen Räumung an den Subunternehmer weitergegeben bzw von diesem so verstanden worden sei, habe die Klägerin zu vertreten. Der Beklagten, deren Verhalten sich die Eigentümer der Bücher zurechnen lassen müssten, müsse ein Mitverschulden angerechnet werden. Obwohl er den hohen Wert der Bücher gekannt habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten weder die Klägerin konkret darauf aufmerksam gemacht, noch habe er dafür Sorge getragen, dass alles Nötige zum Wegschaffen und zum Schutz dieser Sachen vor Arbeitsbeginn zuverlässig veranlasst werde. Das Mitverschulden sei mit 50 % anzusetzen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 10.200 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von 10.200 EUR sA verurteilte. Es ließ die Beweisrüge der Berufungswerberin aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die geschädigten Eigentümerinnen der Bibliothek seien nicht in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrags einbezogen, weil sie einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Geschäftsführer der Beklagten aus der zwischen diesem und seiner Schwägerin getroffenen Vereinbarung über die Einlagerung der Bücher hätten, in die die zweite Eigentümerin zumindest konkludent einbezogen worden sei. Diese Vereinbarung sei nicht als Bestandvertrag oder als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, sondern als Leihe oder Bittleihe. Die sich daraus für den Verleiher ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten verletzt. Der Leihgeber dürfe am verliehenen Raum nicht einmal im Zuge der Beendigung des Leihvertrags Handlungen vornehmen oder Anordnungen treffen, die zu Schäden an den eingebrachten Fahrnissen des Leihnehmers führen könnten. Die Klägerin hafte auch nicht deliktisch für das Abhandenkommen der Bücher. Für das Verhalten der Mitarbeiter des Subunternehmers hafte sie nur nach § 1315 ABGB. Die Voraussetzungen der Gehilfenhaftung nach dieser Gesetzesstelle lägen aber im Anlassfall nicht vor. Die Entfernung der Regalbauteile sei den Mitarbeitern des Subunternehmers nicht als Verschulden anzulasten. Diese hätten nämlich davon ausgehen dürfen, dass der Eigentümer keinen Wert auf die Sachen lege und diese mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die Klägerin habe an den Subunternehmer keine besondere Anweisung wegen der Regalbauteile erteilen müssen, weil der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Begehung lediglich von der Wegschaffung der Bücher gesprochen habe, nicht aber auch von den übrigen Sachen. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die bei Beginn der Abbrucharbeiten noch vorhandenen Sachen mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen der Beklagten bestünden daher nicht zu Recht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klagsforderung mit 10.200 EUR als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagte zur Zahlung von 10.200 EUR sA verurteilte. Es ließ die Beweisrüge der Berufungswerberin aus rechtlichen Gründen unerledigt. Die geschädigten Eigentümerinnen der Bibliothek seien nicht in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Werkvertrags einbezogen, weil sie einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Geschäftsführer der Beklagten aus der zwischen diesem und seiner Schwägerin getroffenen Vereinbarung über die Einlagerung der Bücher hätten, in die die zweite Eigentümerin zumindest konkludent einbezogen worden sei. Diese Vereinbarung sei nicht als Bestandvertrag oder als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, sondern als Leihe oder Bittleihe. Die sich daraus für den Verleiher ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten habe der Geschäftsführer der Beklagten verletzt. Der Leihgeber dürfe am verliehenen Raum nicht einmal im Zuge der Beendigung des Leihvertrags Handlungen vornehmen oder Anordnungen treffen, die zu Schäden an den eingebrachten Fahrnissen des Leihnehmers führen könnten. Die Klägerin hafte auch nicht deliktisch für das Abhandenkommen der Bücher. Für das Verhalten der Mitarbeiter des Subunternehmers hafte sie nur nach Paragraph 1315, ABGB. Die Voraussetzungen der Gehilfenhaftung nach dieser Gesetzesstelle lägen aber im Anlassfall nicht vor. Die Entfernung der Regalbauteile sei den Mitarbeitern des Subunternehmers nicht als Verschulden anzulasten. Diese hätten nämlich davon ausgehen dürfen, dass der Eigentümer keinen Wert auf die Sachen lege und diese mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die Klägerin habe an den Subunternehmer keine besondere Anweisung wegen der Regalbauteile erteilen müssen, weil der Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Begehung lediglich von der Wegschaffung der Bücher gesprochen habe, nicht aber auch von den übrigen Sachen. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die bei Beginn der Abbrucharbeiten noch vorhandenen Sachen mit dem Schutt entfernt werden sollten. Die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen der Beklagten bestünden daher nicht zu Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung vom Berufungsgericht nachträglich (§ 508 ZPO) zugelassene Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die gegen diese Entscheidung vom Berufungsgericht nachträglich (Paragraph 508, ZPO) zugelassene Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Nach ständiger, auch nach Kritik im Schrifttum aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der geschädigte Dritte nicht in den Schutzbereich eines fremden, dh zwischen anderen geschlossenen Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat (SZ 51/176; 2 Ob 256/05g; 7 Ob 30/07y mwN; 2 Ob 47/07m mwN; RIS-Justiz RS0037785 [T26]; RS0021681 [T7]; vgl auch RIS-Justiz RS0017043; RS0022814; zur Kritik vgl Schmaranzer, Ausschluss des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche?, JBl 2005, 267). Daher entfaltet regelmäßig auch der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (zB Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (zB Subunternehmer) keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsführers (zB des Auftraggebers [6 Ob 250/01k mwN; RIS-Justiz RS0022814; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 143 mwN; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 1295 Rz 19 mwN]).Nach ständiger, auch nach Kritik im Schrifttum aufrecht erhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der geschädigte Dritte nicht in den Schutzbereich eines fremden, dh zwischen anderen geschlossenen Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat (SZ 51/176; 2 Ob 256/05g; 7 Ob 30/07y mwN; 2 Ob 47/07m mwN; RIS-Justiz RS0037785 [T26]; RS0021681 [T7]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0017043; RS0022814; zur Kritik vergleiche Schmaranzer, Ausschluss des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch unmittelbare vertragliche Ansprüche?, JBl 2005, 267). Daher entfaltet regelmäßig auch der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn (zB Generalunternehmer) und seinem Erfüllungsgehilfen (zB Subunternehmer) keine Schutzwirkung zugunsten des Gläubigers des Geschäftsführers (zB des Auftraggebers [6 Ob 250/01k mwN; RIS-Justiz RS0022814; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 143 mwN; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 1295, Rz 19 mwN]).

Einen Vertrag der Eigentümerinnen der Bücher mit der Beklagten, der Auftraggeberin der Klägerin, hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend nicht angenommen, gibt es doch hiefür weder in den Parteienbehauptungen noch in den Feststellungen des Erstgerichts einen Anhaltspunkt. Die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte oberstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 236/98a vermag seine Auffassung nicht zu stützen. Die Entscheidung sieht - im Sinn der referierten Rechtsprechung - den Vermieter einer Wohnung nicht vom Schutzbereich des zwischen seinem Mieter und einem Transporteur geschlossenen Beförderungsvertrags umfasst, wenn dem Subunternehmer des Transporteurs beim Passieren des Stiegenabgangs die zu transportierende Sache entgleitet und dadurch Eigentum des Vermieters beschädigt, weil der Vermieter einen eigenen Schadenersatzanspruch aus dem Mietvertrag gegen den Mieter hatte.

Da die Eigentümerinnen der Bücher nicht mit der Beklagten einen Vertrag über die Einlagerung der Bücher schlossen, ist im Sinn der referierten Rechtsprechung eine Haftung der Klägerin aus dem Werkvertrag mit der Beklagten den Eigentümerinnen gegenüber nicht wegen der Subsidiarität des Anspruchs aus fremdem Vertrag ausgeschlossen.

Es ist allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören (SZ 73/126 mwN; 6 Ob 21/04p mwN; Karner aaO § 1295 Rz 19 mwN). Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 59/189; 6 Ob 21/04p mwN). Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 [363]; 6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255; 6 Ob 21/04p mwN). Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 124/06p6 Ob 21/04p je mwN).Es ist allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören (SZ 73/126 mwN; 6 Ob 21/04p mwN; Karner aaO Paragraph 1295, Rz 19 mwN). Im Fall der schuldhaften Verletzung der auf den Dritten erstreckten vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten erwirbt dieser einen direkten Schadenersatzanspruch aus dem fremden Vertrag gegen den Schuldner (RIS-Justiz RS0037785), der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 59/189; 6 Ob 21/04p mwN). Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat, oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 [363]; 6 Ob 146/04w = JBl 2005, 255; 6 Ob 21/04p mwN). Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werk-)Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls (6 Ob 124/06p6 Ob 21/04p je mwN).

Auf der Grundlage der - bekämpften - Feststellungen des Erstgerichts ist eine Haftung der Klägerin für die Vernichtung der Bücher und Regalteile zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Auftraggeber auch ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Schäden am Eigentum Dritter (6 Ob 124/06p mwN; vgl RIS-Justiz RS0017095). Aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei der ersten Besichtigung des Lokals und Besprechung der auszuführenden Arbeiten war dem Geschäftsführer der Klägerin das Interesse der Beklagten an einer Nichtbeschädigung der Bücher erkennbar. Da die Bücher und die verpackten Regalteile bei der zweiten Besichtigung nach wie vor im umzubauenden Lokal lagerten, musste er auch bei Abschluss des Werkvertrags damit rechnen, dass diese Sachen im Gefahrenbereich der auszuführenden Arbeiten sein werden oder sein konnten. Die Eigentümerinnen der Bücher sind demnach in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrags einbezogen.Auf der Grundlage der - bekämpften - Feststellungen des Erstgerichts ist eine Haftung der Klägerin für die Vernichtung der Bücher und Regalteile zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Auftraggeber auch ein eigenes Interesse an der Vermeidung von Schäden am Eigentum Dritter (6 Ob 124/06p mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0017095). Aufgrund der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei der ersten Besichtigung des Lokals und Besprechung der auszuführenden Arbeiten war dem Geschäftsführer der Klägerin das Interesse der Beklagten an einer Nichtbeschädigung der Bücher erkennbar. Da die Bücher und die verpackten Regalteile bei der zweiten Besichtigung nach wie vor im umzubauenden Lokal lagerten, musste er auch bei Abschluss des Werkvertrags damit rechnen, dass diese Sachen im Gefahrenbereich der auszuführenden Arbeiten sein werden oder sein konnten. Die Eigentümerinnen der Bücher sind demnach in den Schutzbereich des zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrags einbezogen.

Die vertragliche Sorgfaltspflicht der Klägerin hätte es geboten, dass ihr Geschäftsführer sich vor Beginn der Arbeiten bei der Beklagten darüber vergewissert, dass nicht zu räumende Sachen, im Besonderen die Bücher aus dem Lokal bereits entfernt waren, oder zumindest den von ihm für die Bauaufsicht ausgewählten Mitarbeiter des Subunternehmers über die Möglichkeit informiert, dass solche Sachen im Lokal lagern, und anweist, diese Erkundigung vorzunehmen. Diese Sorgfaltspflicht bestand nicht nur in Bezug auf die Bücher, sondern auch in Bezug auf die Regalteile der Beklagten. Die Räumung dieser Sachen war nicht Inhalt des Werkvertrags. Auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten bei der ersten Besichtigung nur vom Wegschaffen der Bücher sprach, bestand doch kein hinreichender Grund für die Annahme, die acht, noch original verpackten Regalteile seien von der Beklagten für die Entsorgung vorgesehen. Schon das Unterlassen solcher Nachforschungen oder Anweisungen an den mit der Bauaufsicht Betrauten stellt ein Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin dar, durch das die Pflicht, die Beschädigung der Bücher und Regalteile zu vermeiden, gegenüber den Eigentümerinnen der Bücher und der Beklagten als Eigentümerin der Regalteile verletzt wurde, sodass die Klägerin schon wegen des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens ihres Geschäftsführers für den Schaden haftet. Auf ein Verschulden der Leute des Subunternehmers ist demnach - weil für die Entscheidung nicht erheblich - nicht einzugehen.

Da das Berufungsgericht aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung die Beweisrüge nicht erledigte, war sein Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E86948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00032.07K.0313.000

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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