Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin, in der Auslieferungssache betreffend Mozzer Cunha W***** wegen Auslieferung nach Brasilien, AZ 034 Ur 66/04d des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die „angedrohte Abschiebung nach Brasilien" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Einschreiter wendet sich in seiner direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde gegen die ihm „angedrohte Abschiebung nach Brasilien".
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Auslieferung des Beschwerdeführers im Verfahren 034 Ur 66/04d des Landesgerichts Innsbruck für unzulässig erklärt worden war und daher in der Folge abgelehnt wurde, kommt gegen die Bewilligung einer Auslieferung (nunmehr) eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht mehr in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0117728, RS0116089).Abgesehen davon, dass eine diesbezügliche Auslieferung des Beschwerdeführers im Verfahren 034 Ur 66/04d des Landesgerichts Innsbruck für unzulässig erklärt worden war und daher in der Folge abgelehnt wurde, kommt gegen die Bewilligung einer Auslieferung (nunmehr) eine Grundrechtsbeschwerde überhaupt nicht mehr in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0117728, RS0116089).
Ohne Einleitung des Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 GRBG war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse des noch offenen verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens können in keinem Fall vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden.Ohne Einleitung des Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Paragraphen 363 a, ff StPO (13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) sind dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse des noch offenen verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens können in keinem Fall vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden.
Anmerkung
E87070 12Os31.08pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00031.08P.0313.000Dokumentnummer
JJT_20080313_OGH0002_0120OS00031_08P0000_000