Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karin S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Mag. Dr. Maria N*****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. November 2007, GZ 6 R 179/07a-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2007, GZ 24 Cg 77/06i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt - gestützt auf § 1330 ABGB - die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender bzw kritikschädigender Behauptungen. Sie bewertete das Klagebegehren gemäß § 56 Abs 2 JN mit 36.000 EUR. Das Erstgericht gab der Klage statt.Die Klägerin begehrt - gestützt auf Paragraph 1330, ABGB - die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender bzw kritikschädigender Behauptungen. Sie bewertete das Klagebegehren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 36.000 EUR. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich das im Rubrum mit „I. außerordentliche Revision in eventu II. Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und III. ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich das im Rubrum mit „I. außerordentliche Revision in eventu römisch II. Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und römisch III. ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten.
Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die „außerordentliche Revision" vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
1. Nach Ansicht der Beklagten bindet die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht, weil es
Anmerkung
E87042 6Ob46.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00046.08W.0313.000Dokumentnummer
JJT_20080313_OGH0002_0060OB00046_08W0000_000