TE OGH 2008/3/13 6Ob46/08w

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karin S*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Mag. Dr. Maria N*****, vertreten durch Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. November 2007, GZ 6 R 179/07a-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2007, GZ 24 Cg 77/06i-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren gesetzmäßigen Behandlung des Rechtsmittels zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt - gestützt auf § 1330 ABGB - die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender bzw kritikschädigender Behauptungen. Sie bewertete das Klagebegehren gemäß § 56 Abs 2 JN mit 36.000 EUR. Das Erstgericht gab der Klage statt.Die Klägerin begehrt - gestützt auf Paragraph 1330, ABGB - die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender bzw kritikschädigender Behauptungen. Sie bewertete das Klagebegehren gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit 36.000 EUR. Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich das im Rubrum mit „I. außerordentliche Revision in eventu II. Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und III. ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich das im Rubrum mit „I. außerordentliche Revision in eventu römisch II. Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und römisch III. ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten.

Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die „außerordentliche Revision" vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

1. Nach Ansicht der Beklagten bindet die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht, weil es

  • -Strichaufzählung
    dessen Wert mit weniger als einem Viertel der Bewertung der Klägerin beziffert habe,
  • -Strichaufzählung
    willkürlich unrichtig bewertet habe,
  • -Strichaufzählung
    eine Bewertung gar nicht hätte vornehmen dürfen.
                  2.              Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im § 502 Abs 5 ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Bindung bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung nicht besteht (6 Ob 133/03g mwN; vgl RIS-Justiz RS0118748; RS0042617; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 500 Rz 3 mwN).              2.              Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen einen Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 59, JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war oder die Revisionszulässigkeit in den im Paragraph 502, Absatz 5, ZPO angeführten Streitigkeiten unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands geregelt ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Bindung bei offensichtlich unrichtiger Bewertung und einem dadurch willkürlich herbeigeführten Rechtsmittelausschluss oder einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsmittelerweiterung nicht besteht (6 Ob 133/03g mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0118748; RS0042617; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 500, Rz 3 mwN).
                  3.              Keinen dieser Fälle vermag die Beklagte aufzuzeigen. Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsansprüche existiert nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht einen Streitwert von weniger als einem Viertel der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung angenommen habe, ist doch auch ein Streitwert von 19.999 EUR ein Wert des Entscheidungsgegenstands von weniger als 20.000 EUR. Es liegt auch keine offenkundig willkürliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht vor, wenn es der auf § 56 Abs 2 JN beruhenden Bewertung der Klägerin nicht folgte, sondern sich vielmehr an der Bewertung nach dem RATG orientierte (vgl 6 Ob 133/03g). Eine Bewertung hat nicht zu erfolgen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist (6 Ob 148/00h = SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; E. Kodek aaO § 500 Rz 6 mwN; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 154 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen ist (7 Ob 1515/85; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). In solchen Fällen hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, auszusprechen (RIS-Justiz RS0042437).              3.              Keinen dieser Fälle vermag die Beklagte aufzuzeigen. Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für auf Paragraph 1330, ABGB gestützte Unterlassungsansprüche existiert nicht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht einen Streitwert von weniger als einem Viertel der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung angenommen habe, ist doch auch ein Streitwert von 19.999 EUR ein Wert des Entscheidungsgegenstands von weniger als 20.000 EUR. Es liegt auch keine offenkundig willkürliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht vor, wenn es der auf Paragraph 56, Absatz 2, JN beruhenden Bewertung der Klägerin nicht folgte, sondern sich vielmehr an der Bewertung nach dem RATG orientierte vergleiche 6 Ob 133/03g). Eine Bewertung hat nicht zu erfolgen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur und daher in Geld nicht messbar ist (6 Ob 148/00h = SZ 73/105; RIS-Justiz RS0042418; E. Kodek aaO Paragraph 500, Rz 6 mwN; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 154 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrunde liegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen ist (7 Ob 1515/85; RIS-Justiz RS0042418 [T8]). In solchen Fällen hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschied, auszusprechen (RIS-Justiz RS0042437).
                  4.              Aufgrund der bindenden Bewertung des Berufungsgerichts und seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch ändert. Die Beklagte hat dies auch bereits beantragt. Im angeführten Streitwertbereich ist das Rechtsmittel gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (6 Ob 133/03g).              4.              Aufgrund der bindenden Bewertung des Berufungsgerichts und seines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hängt die Zulässigkeit der Revision davon ab, ob das Berufungsgericht in einem Zwischenverfahren nach Paragraph 508, ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch ändert. Die Beklagte hat dies auch bereits beantragt. Im angeführten Streitwertbereich ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (6 Ob 133/03g).

Anmerkung

E87042 6Ob46.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00046.08W.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0060OB00046_08W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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