Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Verlassenschaft nach KR Karl R*****, vormals *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe eines Sparbuchs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. November 2007, GZ 4 R 272/07t-33, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Oktober 2007, GZ 57 Cg 24/07a-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0005103, RS0005118). Anerkannt ist auch, dass der bloße allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen, ersetzt (RIS-Justiz RS0005295). Ebenso ist anerkannt, dass die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte (RIS-Justiz RS0005369). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379).Nach ständiger Rechtsprechung betrifft die Frage, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO als ausreichend anzusehen ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0005103, RS0005118). Anerkannt ist auch, dass der bloße allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen, ersetzt (RIS-Justiz RS0005295). Ebenso ist anerkannt, dass die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte (RIS-Justiz RS0005369). Entscheidend ist vielmehr, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Dies ist dann der Fall, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0005379).
In der Auffassung des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des Anspruchs des Klägers durch den Beklagten im Prozess stelle noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des § 381 Z 1 EO dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Entscheidungen 7 Ob 312/57, 6 Ob 248/58, 6 Ob 112/59 und 4 Ob 545/60, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, liegen schon längere Zeit zurück. Soweit darin schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des § 381 EO ausreichend angesehen wurde, sind diese Entscheidungen durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt.In der Auffassung des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des Anspruchs des Klägers durch den Beklagten im Prozess stelle noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer eins, EO dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Die Entscheidungen 7 Ob 312/57, 6 Ob 248/58, 6 Ob 112/59 und 4 Ob 545/60, auf die sich die Revisionsrekurswerberin beruft, liegen schon längere Zeit zurück. Soweit darin schon die bloß abstrakte Möglichkeit abträglicher Verfügungen als zur Dartuung der Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO ausreichend angesehen wurde, sind diese Entscheidungen durch die dargelegte jüngere Rechtsentwicklung überholt.
Anmerkung
E87740 6Ob29.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00029.08W.0313.000Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008