TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2007/12/0050

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §13a;
BDG 1979 §15 Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §236b Abs1 idF 2004/I/142;
BDG 1979 §236c Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §236c Abs1 idF 2003/I/130;
BudgetbegleitG 2003 Art11 Z2;
DVG 1984 §1 Abs1 idF 1991/362;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §115e Abs1 idF 2003/I/071;
LDG 1984 §115e Abs1 idF 2003/I/130;
LDG 1984 §115e Abs2 idF 2003/I/071;
LDG 1984 §115e Abs2 idF 2003/I/130;
LDG 1984 §123 Abs44 idF 2003/I/130;
LDG 1984 §13 Abs1 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §13a Abs1 idF 2003/I/071;
PG 1965 §5 Abs2 idF 2004/I/142;
PG 1965 §5 Abs2b idF 2004/I/142;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des B in H, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft (KEG) Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. November 2006, Zl. K4-L-1407/001-2006, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 29. Jänner 1948 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund seiner gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) erfolgten Ruhestandsversetzung seit 1. September 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 1. August 2006 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 2006 an ein Ruhegenuss einschließlich des Erhöhungsbetrages in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.395,92 gebühre.

Weiters gebühre ihm eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 229,07.

Der Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine Ruhegenussberechnungsgrundlage von EUR 3.539,04 zu Grunde.

Der Beschwerdeführer sei am 29. Jänner 1948 geboren und werde mit 1. September 2006 in den Ruhestand versetzt. Zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer seinen

761. Lebensmonat vollende, lägen 58 Monate. Es sei die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % für jeden Monat um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen und betrage daher 63,76 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit brutto EUR 2.256,49. Die belangte Behörde ging weiters von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und zehn Monaten aus. Der Ruhegenuss betrage daher 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Sodann legte die belangte Behörde dar, dass die in § 92 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 (im Folgenden: PG 1965), vorgesehene Ermittlung eines Vergleichsruhegenusses einen Erhöhungsbetrag von monatlich brutto EUR 139,43 ergebe.

Schließlich begründete die belangte Behörde die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, wobei sie die Kürzungsbestimmung des § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 in Anwendung brachte.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er sich unter Hinweis auf die Kausalität einer Berufskrankheit für seine dauernde Dienstunfähigkeit gegen die Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 PG 1965 bzw. des § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 wendete.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2006 (zugestellt am 29. Jänner 2007) wurde diese Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat zusammengefasst die Auffassung, der vom Beschwerdeführer reklamierte Entfall der Kürzung aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 setzte den rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente durch den zuständigen Unfallversicherungsträger voraus. Dafür bestünden jedoch keine Hinweise. Überdies vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer als Berufskrankheit ins Treffen geführten Leiden nicht in der Anlage 1 zum ASVG angeführt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer das PG 1965. Aus dem Grunde des § 106 Abs. 2 LDG 1984 sind die nach Abs. 1 leg. cit. für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt (Z. 1 leg. cit.) und dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen des zuletzt genannten Bundesgesetzes an die Stelle dieser "anderen dienstrechtlichen Bestimmungen" treten (Z. 5 leg. cit.).

§ 5 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:

"(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. ... Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

§ 5 Abs. 2b PG 1965 in der zwischen Ruhestandsversetzung und Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautete:

"(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden."

§ 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, die wiedergegebenen Teile in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 (nicht wiedergegebene Teile hinzugefügt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003), lautet:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn

...

2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. ..."

§ 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001, lautet:

"§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung dieser Bestimmung im Wesentlichen durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 (nicht wiedergegebene Teile modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003), lautet (auszugsweise):

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

 

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948 .................................................................... ...

761.

...

 

§ 236b Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:

"(1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

...

 

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

...

 

§ 13 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lautet:

"§ 13. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet."

Durch Art. 11 Z. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde u.a. § 13 LDG 1984 samt Überschrift aufgehoben. Gemäß § 123 Abs. 44 letzter Satz LDG 1984 (im Wesentlichen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes, die Absatzbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003) tritt § 13 LDG 1984 mit Ablauf des 1. September 2017 außer Kraft.

§ 13a erster Satz LDG 1984 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, lautet:

"Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht."

§ 115e Abs. 1 und 2 LDG 1984 in der Fassung dieser Bestimmung im Wesentlichen durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 (nicht wiedergegebene Teile modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003), lauten (auszugsweise):

"§ 115e. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13 Abs. 1 und 4 ... angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

 

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948

761.

...

 

(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 13a Abs. 1 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

 

2. Jänner 1948 bis 1. April 1948

701.

..."

 

§ 115d Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:

"(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

..."

 

Gemäß § 61 Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für den Fall einer dem Ruhegenuss zu Grunde liegenden gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit., dass auch die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen ist, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

Unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides versucht der Beschwerdeführer aus § 5 Abs. 2 PG 1965 in der vor Inkrafttreten des Pensionsharmonisierungsgesetzes geltenden Fassung, aus der Aufhebung des § 13 LDG 1984 mit Wirkung vom 1. September 2017 durch das Budgetbegleitgesetz 2003 und der gleichzeitigen Erlassung des ersten Satzes des § 13a Abs. 1 LDG 1984 sowie aus der - seines Erachtens - fehlenden Erwähnung seines Geburtsdatums in § 115e Abs. 1 LDG 1984 abzuleiten, dass der maßgebliche Multiplikator der Kürzungsprozentpunkte ausgehend vom 720., nicht jedoch vom 761. Lebensmonat zu berechnen gewesen wäre.

Die Darlegungen des Beschwerdeführers verkennen zunächst, dass vorliegendenfalls § 5 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden war, dass § 13 LDG 1984 im hier relevanten Zeitraum sehr wohl in Kraft stand und dass - wie die oben angeführte auszugsweise Zitierung des § 115e Abs. 1 LDG 1984 zeigt - diese Bestimmung auch auf Landeslehrer anwendbar ist, die am 29. Jänner 1948 geboren sind.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in der hier relevanten Fassung ist für die Berechnung des Multiplikators der 0,28 Prozentpunkte maßgeblich, wie viele Monate zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegen, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird lediglich auf § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht aber auf die Modifikation der Fristen durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 Bezug genommen. Dass § 5 Abs. 2 PG 1965 für sich genommen nicht schon auf die durch § 236b Abs. 1 BDG 1979 modifizierten Fristen abstellt, zeigt die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2b PG 1965, welche bei dem hier verworfenen Verständnis des Abs. 2 leg. cit. ihrerseits obsolet wäre.

Die den für Bundesbeamte maßgeblichen Bestimmungen des § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen für Landeslehrer im Verständnis des § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 finden sich im Regelungssystem des § 13 in Verbindung mit § 115e Abs. 1 LDG 1984. Dass § 13 LDG 1984 mit 1. September 2017 außer Kraft treten wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, war er doch im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers jedenfalls anwendbar.

Unzutreffend wäre auch eine - dem Beschwerdeführer möglicherweise vorschwebende - Auffassung, wonach die den in § 5 Abs. 2 PG 1965 zitierten Bestimmungen des BDG 1979 entsprechenden Bestimmungen für Landeslehrer § 13a in Verbindung mit § 115e Abs. 2 LDG 1984 darstellten. Dies folgt schon daraus, dass § 5 Abs. 2 PG 1965 auf ein Ausscheiden aus dem Dienststand durch Erklärung (also für Landeslehrer gemäß § 13 Abs. 1 LDG 1984), nicht aber durch Ruhestandsversetzung über schriftlichen Antrag (wie für Landeslehrer in § 13a Abs. 1 erster Satz LDG 1984 vorgesehen) abstellt.

Aus dem somit relevanten Regelungssystem nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 115e Abs. 1 LDG 1984 ergibt sich aber für den Beschwerdeführer der 761. Lebensmonat als jener, mit dessen Ablauf die Ruhestandsversetzung durch Erklärung frühestens herbeigeführt werden konnte.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahme von der Kürzung gemäß § 5 Abs. 2b PG 1965 in Verbindung mit § 115d Abs. 1 LDG 1984 schon deshalb nicht berufen könnte, weil er das 60. Lebensjahr erst nach dem 1. Jänner 2008 erreichen wird. Außerdem liegt vorliegendenfalls keine Versetzung in den Ruhestand nach § 13 in Verbindung mit § 115d LDG 1984 vor.

Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass ein Unterbleiben der Kürzung aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 den (rechtskräftigen) Zuspruch einer Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG durch den zuständigen Unfallversicherungsträger vorausgesetzt hätte. Dass ein solcher Zuspruch erfolgt wäre, wurde weder vor den Verwaltungsbehörden noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet.

Der Beschwerdeführer rügt jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, ihn gemäß § 13a AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG anzuleiten, entsprechende Anträge auf Versehrtenrente für seine behauptete Berufskrankheit zu stellen.

Diese Rüge versagt aber einerseits deshalb, weil § 13a AVG nur für Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gilt (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 2 zu § 13a AVG wiedergegebene Judikatur), wobei der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Darüber hinaus umfasste die Manuduktionspflicht Rechtshandlungen außerhalb des von der Behörde geführten Verfahrens von vornherein nicht (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E. 5).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120050.X00

Im RIS seit

04.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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