TE OGH 2008/3/13 12Os12/08v

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elfriede F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 051 Hv 139/07v-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Elfriede F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 051 Hv 139/07v-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Elfriede F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch sowie rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Elfriede F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch sowie rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Elfriede F***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen gewerbsmäßig Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung einer falschen Urkunde oder eines anderen falschen Beweismittels, zur Auszahlung nicht geschuldeter Versicherungsleistungen verleitet und dies versucht (§ 15 StGB), was die Versicherungsunternehmen mit folgenden, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, nämlichDanach hat sie im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen gewerbsmäßig Angestellte von Versicherungsgesellschaften durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung einer falschen Urkunde oder eines anderen falschen Beweismittels, zur Auszahlung nicht geschuldeter Versicherungsleistungen verleitet und dies versucht (Paragraph 15, StGB), was die Versicherungsunternehmen mit folgenden, insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, nämlich

(A) in der Zeit vom 9. April 2003 bis zum 23. Jänner 2007 in neun Angriffen mehrere, im Urteilstenor genannte Versicherungsgesellschaften durch die Vorlage falscher Rechnungen und Schadensmeldungen sowie die wahrheitswidrige Behauptung, der jeweilige Versicherungsnehmer sei mit einem Einkaufswagen gegen einen Verkaufsstand gefahren und habe dadurch einen Schaden verursacht, um insgesamt rund 75.000 Euro, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist,

(B) in der Zeit vom 27. April 2005 bis zum 7. Juli 2006 in drei Angriffen durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Kinder des jeweiligen Versicherungsnehmers haben bei einem Dritten einen haftpflichtigen Schaden verursacht, die G***** AG und die U***** AG um zusammen 1.352 Euro sowie

(C) in der Zeit vom 3. Mai 2006 bis zum 16. Dezember 2006 in sieben Angriffen mehrere, im Urteilstenor genannte Versicherungsunternehmen, teils unter Herstellung entsprechender Unterlagen, durch die wahrheitswidrige Behauptung, aus Unachtsamkeit einen Pkw beschädigt zu haben, um insgesamt ca 18.600 Euro, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede F***** geht fehl. Die Subsumtionsrüge referiert einzelne Urteilspassagen und entwickelt daraus den Einwand fehlender Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung. Dabei ignoriert sie aber die insoweit wesentlichen Konstatierungen, wonach die Absicht der Beschwerdeführerin auch darauf gerichtet gewesen ist, sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger qualifizierter Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 26). Solcherart verfehlt sie mangels Festhaltens an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Elfriede F***** geht fehl. Die Subsumtionsrüge referiert einzelne Urteilspassagen und entwickelt daraus den Einwand fehlender Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung. Dabei ignoriert sie aber die insoweit wesentlichen Konstatierungen, wonach die Absicht der Beschwerdeführerin auch darauf gerichtet gewesen ist, sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger qualifizierter Betrugshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 26). Solcherart verfehlt sie mangels Festhaltens an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der - zur (hier nicht erforderlichen) Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranziehbare (RIS-Justiz RS0116587) - Urteilstenor das relevierte Qualifikationsmerkmal klar zum Ausdruck bringt (US 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der - zur (hier nicht erforderlichen) Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranziehbare (RIS-Justiz RS0116587) - Urteilstenor das relevierte Qualifikationsmerkmal klar zum Ausdruck bringt (US 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86999 12Os12.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00012.08V.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OGH0002_0120OS00012_08V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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