Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 12 Cg 2/08g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 13.148,42 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100 EUR), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 13.148,42 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche künftig entstehende Schäden aus rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen und Unterlassungen in einem Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichts Frohnleiten sowie unterbliebener Erledigung von Fristsetzungsanträgen in einem weiteren Pflegschaftsverfahren. In der Klage wird ferner ins Treffen geführt, dass zahlreiche Beschwerden im Justizverwaltungsweg erfolglos geblieben seien.
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (1 Nc 6/05f ua), kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer ein oder mehrere bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer - etwa im Rahmen der gerichtlichen Dienstaufsicht - bestehenden Handlungspflicht abgeleitet wird. Wird also ein Ersatzanspruch (auch) aus einem solchen Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (1 Nc 6/05f ua), kommt der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer ein oder mehrere bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer - etwa im Rahmen der gerichtlichen Dienstaufsicht - bestehenden Handlungspflicht abgeleitet wird. Wird also ein Ersatzanspruch (auch) aus einem solchen Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren desselben Klägers befasst ist.
Anmerkung
E86828 1Nc19.08xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00019.08X.0314.000Dokumentnummer
JJT_20080314_OGH0002_0010NC00019_08X0000_000