TE OGH 2008/3/14 1Nc22/08p

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Veröffentlicht am 14.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 5/07a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Guido B*****, vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 50.100 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG ein. Er sei am 8. 12. 2005 rechtswidrig und ungerechtfertigt verhaftet und anschließend bis zum 23. 5. 2006 in Untersuchungshaft genommen worden. In der Hauptverhandlung vom 7. 9. 2006 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei „mangels Schuld" ein Freispruch erfolgt. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Wien mitgewirkt. Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG ein. Er sei am 8. 12. 2005 rechtswidrig und ungerechtfertigt verhaftet und anschließend bis zum 23. 5. 2006 in Untersuchungshaft genommen worden. In der Hauptverhandlung vom 7. 9. 2006 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei „mangels Schuld" ein Freispruch erfolgt. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Wien mitgewirkt. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die über den Kläger verhängte und aufrecht erhaltene Untersuchungshaft ihre Grundlage auch in Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien hatte, welches mit den Beschlüssen vom 4. Jänner 2006 zu 19 Bs 2/06t-24 und vom 16. Februar 2006 zu 19 Bs 56/06h-30 der jeweiligen Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab und jeweils die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügte.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E86829 1Nc22.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00022.08P.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20080314_OGH0002_0010NC00022_08P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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