TE OGH 2008/3/17 2R70/08x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2008
beobachten
merken

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie Dr. Müller und Dr. Flatz als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei J***** vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die verpflichtete Partei H***** wegen EUR 56.990,18 sA, über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 28. Jänner 2008, 10 E 116/08f-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

A) Dem Rekurs gegen die Kostenentscheidung wird nicht Folge gegeben.

Insoweit ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

B) Hingegen wird dem Rekurs in der Hauptsache Folge gegeben und der

angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unangefochten (Punkt 1.) und bestätigt (Punkt 2.) aufrecht bleibt, in seinem Punkt 3. aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Rekurskosten sind als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.

Text

Begründung:

Der Betreibende beantragte am 18.1.2008 beim Erstgericht zu 10 E 108/08d zur Hereinbringung von EUR 56.990,18 sA die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob dem Hälfteanteil B-LNR 2 des Verpflichteten an der Liegenschaft in EZ 25 Grundbuch ***** *****, wobei auf sämtlichen Eigentumsanteilen die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 3.1.2009 eingetragen war. Diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 23.1.2008, wobei es die Kosten der betreibenden Partei antragsgemäß bestimmte.

Am 22.1.2008 beantragte der Betreibende zur Hereinbringung desselben betriebenen Anspruches die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf dem Hälfteanteil des Verpflichteten B-LNR 1 an der Liegenschaft EZ 1187 Grundbuch ***** *****. Weiters begehrte er die Bewilligung der Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Anspruches auf Ausfolgung des beim öffentlichen Notar Dr. *****, erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung der Liegenschaft EZ 25 Grundbuch ***** ***** und die Überweisung dieses Anspruches zur Einziehung unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen. Dem Drittschuldner Dr. ***** als dem zur Verfügung über den genannten Gegenstand Berechtigten werde verboten, diesen Gegenstand (Treuhanderlag) dem Verpflichteten auszufolgen. Dem Verpflichteten werde jede Verfügung über diesen Gegenstand (Treuhanderlag) und insbesondere die Geltendmachung dieses Anspruches gegen den Drittschuldner untersagt. Mit der Zustellung des Ausfolgungsverbotes an den Drittschuldner sei die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zu Gunsten der vollstreckbaren Forderungen des Betreibenden am oben bezeichneten Herausgabeanspruch ein Pfandrecht erworben. Dem Drittschuldner werde aufgetragen, nach Fälligkeit des Anspruches, unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen, diesen Treuhanderlag dem Gerichtsvollzieher herauszugeben. Die Entsendung des Gerichtsvollziehers habe nach Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ohne weiteren Antrag des Betreibenden zu erfolgen.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Punkt 1.), wies das Kostenbegehren ab (Punkt 2.) und wies den Antrag des Betreibenden auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Anspruches auf Ausfolgung des beim Notar Dr. Fußenegger erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung der Liegenschaft sowie die Überweisung dieses Anspruches zur Einziehung gleichfalls ab (Punkt 3.).

Dabei vertrat das Exekutionsgericht die Auffassung, nach § 325 EO könnten nur Ansprüche des Verpflichteten, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, bewilligt werden. Hier handle es sich bei dem in Exekution gezogenen Treuhanderlag um eine allfällige in Geld bestehende Forderung, die nach den Bestimmungen der Forderungsexekution zu pfänden sei. Zudem stehe nicht fest, dass der Verpflichtete überhaupt als Treugeber des Notars anzusehen sei, weil wohl nur der präsumtive Käufer der Liegenschaft als Treugeber in Betracht kommen könne. Der Betreibende habe also ein ungeeignetes Exekutionsmittel gewählt, weshalb der sich nach § 325 EO richtende Exekutionsantrag abzuweisen sei.Dabei vertrat das Exekutionsgericht die Auffassung, nach Paragraph 325, EO könnten nur Ansprüche des Verpflichteten, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, bewilligt werden. Hier handle es sich bei dem in Exekution gezogenen Treuhanderlag um eine allfällige in Geld bestehende Forderung, die nach den Bestimmungen der Forderungsexekution zu pfänden sei. Zudem stehe nicht fest, dass der Verpflichtete überhaupt als Treugeber des Notars anzusehen sei, weil wohl nur der präsumtive Käufer der Liegenschaft als Treugeber in Betracht kommen könne. Der Betreibende habe also ein ungeeignetes Exekutionsmittel gewählt, weshalb der sich nach Paragraph 325, EO richtende Exekutionsantrag abzuweisen sei.

Nicht berechtigt sei der Kostenersatzanspruch, weil der Betreibende verpflichtet gewesen wäre, den gegenständlichen Antrag mit dem am 18.1.2008 eingebrachten und auch bewilligten Exekutionsantrag zu verbinden. Das Vorbringen im Antrag zur nicht bestehenden Verbindungspflicht überzeuge nicht. Auch ohne Einsichtnahme in die Grundbuchsakten hätte der Betreibende allein aufgrund des aktuellen Grundbuchsauszugs eindeutig erkennen können, dass es sich bei dem eingetragenen Veräußerungsverbot um ein gesetzliches handle, das die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nicht hindere. Auf die Argumente des Betreibenden zur mangelnden Verbindungspflicht bezüglich des Exekutionsantrags zu Punkt 3. ist das Erstgericht nicht eingegangen. Gegen die abweisenden Teile des erstinstanzlichen Beschlusses richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Betreibenden mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass den Anträgen des Betreibenden vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Verpflichtete hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs gegen die Kostenentscheidung kommt keine Berechtigung zu. Hingegen ist der Rekurs ist bezüglich der Hauptsache im Sinne des in eventu gestellten Aufhebungsantrags begründet.

A) Zur Kostenrüge:

Nicht begründet sind die Rekursausführungen zum abgewiesenen Kostenanspruch in Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach § 74 Abs 1 EO hat die verpflichtete Partei der betreibenden Partei nur die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen. In diesem Sinne sind für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge der betreibenden Partei gegen denselben Verpflichteten grundsätzlich volle Kosten für einen weiteren Exekutionsantrag nur dann zuzuerkennen, wenn eine Verbindung des nachfolgenden Antrags mit dem ersten Antrag nicht möglich oder nicht tunlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für einen weiteren Kostenzuspruch auch hinsichtlich des nachfolgenden Exekutionsantrags hat die betreibende Partei in ihrem späteren Exekutionsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Andernfalls darf die Summe der für die Anträge zugesprochenen Kosten jenen Betrag nicht übersteigen, der für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (Jakusch in Angst, § 74 EO Rz 32 ff). Das vom Betreibenden im Exekutionsantrag und auch im Rekurs erstattete Vorbringen zur Frage der Verbindungspflicht überzeugt nicht. Es mag durchaus sein, dass ausgehend von der Einbringung des ersten Exekutionsantrags am 18.1.2008 (aufgrund des nachfolgenden Wochenendes) erst am 21.1.2008 Einsicht in die Grundbuchsurkunden genommen werden konnte. Dies beantwortet aber nicht die weitere Frage, weshalb der Betreibende nicht schon vor dem 18.1.2008 die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Erkundigungen einzuholen und Grundbuchsurkunden einzusehen. Es werden keine Umstände in der Richtung behauptet, der Betreibende sei aus bestimmten, dem Verpflichteten anzulastenden Gründen überhaupt erst am 18.1.2008 zur Exekutionsführung fähig gewesen. Zudem war offensichtlich auch schon am 18.1.2008 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in EZ 25 Grundbuch ***** ***** eingetragen, sodass es aufgrund der Wirkungen des § 57 GBG zumindest fraglich erscheint, ob das zeitliche Auseinanderklaffen der beiden Grundbuchsanträge um drei Tage der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abträglich gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach dem aktuellen Grundbuchstand im Rang der beabsichtigten Veräußerung tatsächlich bereits ein Eigentumswechsel vorgenommen wurde. Als Folge davon wurde das Zwangspfandrecht zu 10 E 108/08d als Zwischeneintragung gelöscht.Nicht begründet sind die Rekursausführungen zum abgewiesenen Kostenanspruch in Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach Paragraph 74, Absatz eins, EO hat die verpflichtete Partei der betreibenden Partei nur die zur Rechtsdurchsetzung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen. In diesem Sinne sind für rasch aufeinanderfolgende Exekutionsanträge der betreibenden Partei gegen denselben Verpflichteten grundsätzlich volle Kosten für einen weiteren Exekutionsantrag nur dann zuzuerkennen, wenn eine Verbindung des nachfolgenden Antrags mit dem ersten Antrag nicht möglich oder nicht tunlich war. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für einen weiteren Kostenzuspruch auch hinsichtlich des nachfolgenden Exekutionsantrags hat die betreibende Partei in ihrem späteren Exekutionsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Andernfalls darf die Summe der für die Anträge zugesprochenen Kosten jenen Betrag nicht übersteigen, der für einen gemeinschaftlichen Exekutionsantrag gebührt hätte (Jakusch in Angst, Paragraph 74, EO Rz 32 ff). Das vom Betreibenden im Exekutionsantrag und auch im Rekurs erstattete Vorbringen zur Frage der Verbindungspflicht überzeugt nicht. Es mag durchaus sein, dass ausgehend von der Einbringung des ersten Exekutionsantrags am 18.1.2008 (aufgrund des nachfolgenden Wochenendes) erst am 21.1.2008 Einsicht in die Grundbuchsurkunden genommen werden konnte. Dies beantwortet aber nicht die weitere Frage, weshalb der Betreibende nicht schon vor dem 18.1.2008 die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Erkundigungen einzuholen und Grundbuchsurkunden einzusehen. Es werden keine Umstände in der Richtung behauptet, der Betreibende sei aus bestimmten, dem Verpflichteten anzulastenden Gründen überhaupt erst am 18.1.2008 zur Exekutionsführung fähig gewesen. Zudem war offensichtlich auch schon am 18.1.2008 die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in EZ 25 Grundbuch ***** ***** eingetragen, sodass es aufgrund der Wirkungen des Paragraph 57, GBG zumindest fraglich erscheint, ob das zeitliche Auseinanderklaffen der beiden Grundbuchsanträge um drei Tage der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abträglich gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach dem aktuellen Grundbuchstand im Rang der beabsichtigten Veräußerung tatsächlich bereits ein Eigentumswechsel vorgenommen wurde. Als Folge davon wurde das Zwangspfandrecht zu 10 E 108/08d als Zwischeneintragung gelöscht.

Aus diesen Überlegungen ist der Kostenrüge des Betreibenden kein Erfolg beschieden.

Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

B) Zur Hauptsache:

Der Betreibende vertritt den Standpunkt, das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht habe in seiner Entscheidung 1 R 121/95, veröffentlicht in RPflE 1995/62, ausgesprochen, dass der betreibende Gläubiger auf die Ansprüche des Verpflichteten (Treugeber) gegen den Treuhänder (Drittschuldner) nur im Wege der Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Rückgabe- bzw Herausgabeanspruches des Treugebers gegen den Treuhänder greifen könne. Der Gläubiger könne nicht unmittelbar in das Treugut Exekution führen. Ob der Verpflichtete überhaupt als Treugeber des Notars anzusehen sei, sei irrelevant, weil diese Frage nicht im Verfahren zur Erteilung der Exekutionsbewilligung zu prüfen sei. Zudem liege insbesondere bei Liegenschaftskäufen, die durch Notare abgewickelt werden, regelmäßig eine gemeinsame Treuhand vor, sodass auch der Verpflichtete als Treugeber anzusehen sei. Der Notar als Treuhänder verwahre das Geld des Käufers treuhändisch, bis der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Dann werde der Treuhanderlag an den Verkäufer als Treugeber ausgefolgt. Die Forderungsexekution sei keinesfalls anzuwenden. Eher käme die Exekution gemäß § 331 EO in Betracht. Diesfalls hätte das Erstgericht den Exekutionsantrag entsprechend umdeuten müssen.Der Betreibende vertritt den Standpunkt, das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht habe in seiner Entscheidung 1 R 121/95, veröffentlicht in RPflE 1995/62, ausgesprochen, dass der betreibende Gläubiger auf die Ansprüche des Verpflichteten (Treugeber) gegen den Treuhänder (Drittschuldner) nur im Wege der Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Rückgabe- bzw Herausgabeanspruches des Treugebers gegen den Treuhänder greifen könne. Der Gläubiger könne nicht unmittelbar in das Treugut Exekution führen. Ob der Verpflichtete überhaupt als Treugeber des Notars anzusehen sei, sei irrelevant, weil diese Frage nicht im Verfahren zur Erteilung der Exekutionsbewilligung zu prüfen sei. Zudem liege insbesondere bei Liegenschaftskäufen, die durch Notare abgewickelt werden, regelmäßig eine gemeinsame Treuhand vor, sodass auch der Verpflichtete als Treugeber anzusehen sei. Der Notar als Treuhänder verwahre das Geld des Käufers treuhändisch, bis der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Dann werde der Treuhanderlag an den Verkäufer als Treugeber ausgefolgt. Die Forderungsexekution sei keinesfalls anzuwenden. Eher käme die Exekution gemäß Paragraph 331, EO in Betracht. Diesfalls hätte das Erstgericht den Exekutionsantrag entsprechend umdeuten müssen.

Eine Überprüfung der Rechtslage führt dazu, dass die vom LG Feldkirch zu 1 R 121/95 vertretene Auffassung in der dort zum Ausdruck kommenden allgemeinen Aussage nicht aufrechterhalten wird. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben (Apathy in Schwimann2, § 1002 ABGB Rz 10 mwN). Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 61/153; SZ 63/186; SZ 68/23; 1 Ob 147/00 z). Gläubiger des Treugebers können auf das Treugut nur im Wege der Exekution auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder greifen, weil dieses für die Dauer der Treuhand zwar wohl wirtschaftlich, nicht aber rechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist (Apathy aaO Rz 12; RIS-Justiz RS0004144). Bei der Wahl des Exekutionsmittels eines Gläubigers des Treugebers auf dessen Ansprüche gegen den Treuhänder ist auf das jeweilige Exekutionsobjekt laut dem Vorbringen im Exekutionsantrag abzustellen. In 3 Ob 143/93, RdW 1994, 246, ging es um Treugeberrechte hinsichtlich einer Liegenschaft, wobei dem Drittschuldner verboten werden sollte, über die von der Treuhandschaft betroffene Liegenschaft weitere Verfügungen zu treffen, insbesondere diese zu veräußern, zu belasten oder einem Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Dies wurde der Exekution wegen Geldforderungen auf „andere Vermögensrechte“ iSd § 331 EO unterstellt. In 3 Ob 14/95, RPflE 1995/105 = RdW 1995, 466 = HS 26.214, handelte es sich um den Zugriff auf einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil, was gleichfalls unter die Exekutionsführung nach § 331 EO fiel. Auf nicht geldwerte, wohl aber durch Exekution verwertbare Ausfolgungsansprüche des Verpflichteten, und zwar sowohl auf schuldrechtliche Ansprüche auf Leistung körperlicher Sachen als auch auf dingliche Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen, kann der betreibende Gläubiger durch die Anspruchsexekution nach §§ 325 ff EO greifen. Erfasst sind Ansprüche auf bewegliche und unbewegliche Sachen. Darunter fallen etwa Ansprüche auf Herausgabe von Urkunden, Wertpapiere oder Sparbücher, nicht aber ein „Geldherausgabeanspruch“. Letzterer bedeutet nichts anderes als ein „Anspruch auf Zahlung“ (RPflE 2002/71; RPflE 2005/136; RPflE 2006/88; RPflE 2006/120). So wird auch bei einer Exekution auf eine Sicherheitsleistung (Erlag) der Standpunkt vertreten, der Anspruch des Verpflichteten, wenn er auf Zahlung gerichtet ist, sei nach § 294 EO, wenn er dagegen auf die Ausfolgung der Sache abzielt, nach § 325 EO zu pfänden (SZ 69/35; RPflE 2002/71; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 8 zu § 325 EO).Eine Überprüfung der Rechtslage führt dazu, dass die vom LG Feldkirch zu 1 R 121/95 vertretene Auffassung in der dort zum Ausdruck kommenden allgemeinen Aussage nicht aufrechterhalten wird. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers (oder eines dritten Begünstigten) auszuüben (Apathy in Schwimann2, Paragraph 1002, ABGB Rz 10 mwN). Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus (SZ 61/153; SZ 63/186; SZ 68/23; 1 Ob 147/00 z). Gläubiger des Treugebers können auf das Treugut nur im Wege der Exekution auf die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder greifen, weil dieses für die Dauer der Treuhand zwar wohl wirtschaftlich, nicht aber rechtlich dem Vermögen des Treugebers zuzurechnen ist (Apathy aaO Rz 12; RIS-Justiz RS0004144). Bei der Wahl des Exekutionsmittels eines Gläubigers des Treugebers auf dessen Ansprüche gegen den Treuhänder ist auf das jeweilige Exekutionsobjekt laut dem Vorbringen im Exekutionsantrag abzustellen. In 3 Ob 143/93, RdW 1994, 246, ging es um Treugeberrechte hinsichtlich einer Liegenschaft, wobei dem Drittschuldner verboten werden sollte, über die von der Treuhandschaft betroffene Liegenschaft weitere Verfügungen zu treffen, insbesondere diese zu veräußern, zu belasten oder einem Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Dies wurde der Exekution wegen Geldforderungen auf „andere Vermögensrechte“ iSd Paragraph 331, EO unterstellt. In 3 Ob 14/95, RPflE 1995/105 = RdW 1995, 466 = HS 26.214, handelte es sich um den Zugriff auf einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil, was gleichfalls unter die Exekutionsführung nach Paragraph 331, EO fiel. Auf nicht geldwerte, wohl aber durch Exekution verwertbare Ausfolgungsansprüche des Verpflichteten, und zwar sowohl auf schuldrechtliche Ansprüche auf Leistung körperlicher Sachen als auch auf dingliche Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen, kann der betreibende Gläubiger durch die Anspruchsexekution nach Paragraphen 325, ff EO greifen. Erfasst sind Ansprüche auf bewegliche und unbewegliche Sachen. Darunter fallen etwa Ansprüche auf Herausgabe von Urkunden, Wertpapiere oder Sparbücher, nicht aber ein „Geldherausgabeanspruch“. Letzterer bedeutet nichts anderes als ein „Anspruch auf Zahlung“ (RPflE 2002/71; RPflE 2005/136; RPflE 2006/88; RPflE 2006/120). So wird auch bei einer Exekution auf eine Sicherheitsleistung (Erlag) der Standpunkt vertreten, der Anspruch des Verpflichteten, wenn er auf Zahlung gerichtet ist, sei nach Paragraph 294, EO, wenn er dagegen auf die Ausfolgung der Sache abzielt, nach Paragraph 325, EO zu pfänden (SZ 69/35; RPflE 2002/71; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 8 zu Paragraph 325, EO).

Diese Differenzierung muss nach Ansicht des erkennenden Rekurssenates auch dann gelten, wenn - wie hier - auf einen Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder Exekution geführt wird. Im gegenständlichen Exekutionsantrag verweist der Betreibende auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Ausfolgung des bei einem Notar erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung einer Liegenschaft, wobei der Treuhanderlag als „Gegenstand“ bezeichnet wird. Wie der Betreibende in seinem Rekurs selbst zutreffend darlegt, verwahrt der Notar als Treuhänder das vom Käufer bezahlte Geld treuhändisch, bis der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dann wird der Treuhanderlag an den Treugeber (Verkäufer) ausgefolgt. Wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, befindet sich der Kaufpreis auf einem Treuhandkonto und nach Erfüllung der Treuhandbedingungen wird der Geldbetrag an den Verkäufer ausbezahlt. Dieser Anspruch des Verkäufers als Treugeber gegenüber dem Treuhänder ist also ausschließlich eine Geldforderung des Verpflichteten und somit als Exekutionsobjekt iSd § 294 EO einzustufen.Diese Differenzierung muss nach Ansicht des erkennenden Rekurssenates auch dann gelten, wenn - wie hier - auf einen Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder Exekution geführt wird. Im gegenständlichen Exekutionsantrag verweist der Betreibende auf einen Anspruch des Verpflichteten auf Ausfolgung des bei einem Notar erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung einer Liegenschaft, wobei der Treuhanderlag als „Gegenstand“ bezeichnet wird. Wie der Betreibende in seinem Rekurs selbst zutreffend darlegt, verwahrt der Notar als Treuhänder das vom Käufer bezahlte Geld treuhändisch, bis der Käufer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dann wird der Treuhanderlag an den Treugeber (Verkäufer) ausgefolgt. Wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, befindet sich der Kaufpreis auf einem Treuhandkonto und nach Erfüllung der Treuhandbedingungen wird der Geldbetrag an den Verkäufer ausbezahlt. Dieser Anspruch des Verkäufers als Treugeber gegenüber dem Treuhänder ist also ausschließlich eine Geldforderung des Verpflichteten und somit als Exekutionsobjekt iSd Paragraph 294, EO einzustufen.

Dieses Ergebnis führt hier aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch nicht von vornherein zur Abweisung des diesbezüglichen Exekutionsantrags. Wohl stellt die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels grundsätzlich keinen inhaltlichen Mangel dar, der verbesserungsfähig wäre (3 Ob 189/01 t; RPflE 1998/62). Ein Verbesserungsauftrag ist aber dann zu erteilen, wenn das Vorbringen im Exekutionsantrag im Hinblick auf die Art des in Anspruch genommenen Rechtes nicht den Erfordernissen der Exekutionsführung entspricht (EvBl 1999/50). So weist das Vorbringen des Betreibenden im Exekutionsantrag in bestimmten Teilen auch auf eine Forderungsexekution nach § 294 EO hin, sodass dem Rekurswerber Gelegenheit zur Verbesserung seines Exekutionsantrags zu geben sein wird. Dies muss zur Aufhebung von Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses führen.Dieses Ergebnis führt hier aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes noch nicht von vornherein zur Abweisung des diesbezüglichen Exekutionsantrags. Wohl stellt die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels grundsätzlich keinen inhaltlichen Mangel dar, der verbesserungsfähig wäre (3 Ob 189/01 t; RPflE 1998/62). Ein Verbesserungsauftrag ist aber dann zu erteilen, wenn das Vorbringen im Exekutionsantrag im Hinblick auf die Art des in Anspruch genommenen Rechtes nicht den Erfordernissen der Exekutionsführung entspricht (EvBl 1999/50). So weist das Vorbringen des Betreibenden im Exekutionsantrag in bestimmten Teilen auch auf eine Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO hin, sodass dem Rekurswerber Gelegenheit zur Verbesserung seines Exekutionsantrags zu geben sein wird. Dies muss zur Aufhebung von Punkt 3. des erstinstanzlichen Beschlusses führen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 78 EO. Gemäß §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären, weil - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Judikatur dazu besteht, welches Exekutionsmittel bei Pfändung von Ansprüchen des Treugebers gegen seinen Treuhänder auf Ausfolgung eines in Geld bestehenden Treuhanderlags zulässig ist. Insoweit ist von einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auszugehen.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Gemäß Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären, weil - soweit ersichtlich - keine oberstgerichtliche Judikatur dazu besteht, welches Exekutionsmittel bei Pfändung von Ansprüchen des Treugebers gegen seinen Treuhänder auf Ausfolgung eines in Geld bestehenden Treuhanderlags zulässig ist. Insoweit ist von einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auszugehen.

Landesgericht Feldkirch

Anmerkung

EFE0000179 02r00708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2008:00200R00070.08X.0317.000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten