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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 / AllgSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer auf Art141 B-VG gestützten und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe beantragt der Einschreiter, die Nationalratswahl vom 24.11.2002 als nichtig zu erklären. Zur Frage der Zulässigkeit wird in der Eingabe ausgeführt, dass Art141 B-VG die Legitimation zur Anfechtung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper weder "personell umschreibe" noch davon abhängig mache, dass der Anfechtungswerber aktiv oder passiv wahlberechtigt sei oder von seinem Stimmrecht überhaupt Gebrauch gemacht habe. Der Einschreiter sei daher zur Anfechtung legitimiert.
2.1. Gemäß §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (so auch zum Nationalrat; s. VfSlg. 14.556/1996) Wählergruppen berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl (rechtzeitig) vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung kann eine Wahlanfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.
2.2. Diese Voraussetzungen treffen auf den Einschreiter - wie schon der Inhalt seiner Eingabe zeigt - nicht zu, weshalb die Wahlanfechtung in Folge Mangels der Legitimation des Einschreiters ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - als unzulässig - zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit jener Bestimmungen, die "für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes Anwaltspflicht vorschreiben", bleibt der Einschreiter im vorliegenden Zusammenhang auf die Bestimmung des §24 Abs2 VfGG zu verweisen; eine Bestimmung, die die Einbringung von Klagen, bestimmten Anträgen sowie Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vorschreibt, einen Antrag nach §67 VfGG (Anfechtung von Wahlen ua.) aber gerade nicht erfasst.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Legitimation, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:WI1.2003Dokumentnummer
JFT_09969775_03W00I01_00