Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Elisabeth B*****; 2. Univ.-Prof. Dr. Friedrich N*****, ebendort; 3. Dr. Paul N*****; 4. Maria B*****; und 5. Dr. Michael E*****, sämtliche vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Sp*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die (2.) außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 22. Februar 2008 gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 40 R 111/07f-29 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Dezember 2007, GZ 40 R 111/07f-32), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 22. 2. 2008, zur Post gegeben am 25. 2. 2008, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 14. 2. 2008 die (erste) außerordentliche Revision der beklagten Partei, zur Post gegeben am 14. 1. 2008 (ON 31), mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Hinsichtlich der zweiten, nach diesem Datum (zur Post gegeben am 25. 2. 2008) eingebrachten außerordentlichen Revision gilt, dass einer Partei die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung grundsätzlich nur einmal zusteht (RIS-Justiz RS0041666) - dies um so mehr dann, wenn über deren Rechtsmittel bereits eine Entscheidung gefällt wurde. Durch den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts (ON 32) wurde nur eine sprachliche Undeutlichkeit, basierend auf einem Schreib- oder Diktatfehler, korrigiert („Top Nr 3“ statt „Tor 3“), ohne dass hiedurch eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, weil die Rechtsmittelwerberin auch ohne diese Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel sein konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 14. 2. 2008 die (erste) außerordentliche Revision der beklagten Partei, zur Post gegeben am 14. 1. 2008 (ON 31), mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Hinsichtlich der zweiten, nach diesem Datum (zur Post gegeben am 25. 2. 2008) eingebrachten außerordentlichen Revision gilt, dass einer Partei die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen dieselbe Entscheidung grundsätzlich nur einmal zusteht (RISJustiz RS0041666) - dies um so mehr dann, wenn über deren Rechtsmittel bereits eine Entscheidung gefällt wurde. Durch den Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts (ON 32) wurde nur eine sprachliche Undeutlichkeit, basierend auf einem Schreib- oder Diktatfehler, korrigiert („Top Nr 3“ statt „Tor 3“), ohne dass hiedurch eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde, weil die Rechtsmittelwerberin auch ohne diese Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel sein konnte (RISJustiz RS0041797 [T1]).
Textnummer
E87023European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00021.08I.0327.000Im RIS seit
27.05.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016