Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Senad H***** und Tuni R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. November 2007, GZ 436 Hv 4/07x-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Senad H***** und Tuni R***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. November 2007, GZ 436 Hv 4/07x-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Senad H***** und Tuni R***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Senad H***** und Tuni R***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 14. Mai 2007 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe versucht, Yahya Ben A***** ein fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen, indem Tuni R***** dem Yahya Ben A***** einen Schlag gegen das Gesicht versetzte und Senad H***** eine sechzig Zentimeter lange und acht Zentimeter breite Holzlatte drohend gegen ihn erhob und zu ihm sagte „Gib Geld her" und seinen an der Leine geführten Rottweilerhund mit der Aufforderung „Fass" auf ihn hetzte.
Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten jeweils getrennt gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richten sich die gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei Senad H***** seine auf § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 12 StPO stützt, Tuni R***** seine auf § 345 Abs 1 Z 8a, 10a und 12 StPO.Gegen dieses Urteil richten sich die gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, wobei Senad H***** seine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9,, 10a und 12 StPO stützt, Tuni R***** seine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 a,, 10a und 12 StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Senad H*****:
Die Rüge nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO behauptet einerseits eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs der Geschworenen zur Hauptfrage 1, weil es unmöglich sei, dass der Angeklagte H***** den Yahya Ben A***** „sowohl den Schlag gegen das Gesicht versetzte als auch die Holzlatte drohend umherschwang". Andererseits stehe die Hauptfrage 1 mit der Hauptfrage 2 in Widerspruch, weil nach dieser der Angeklagte Tuni R***** den Yahya Ben A***** den Schlag gegen das Gesicht versetzt haben soll.Die Rüge nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO behauptet einerseits eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs der Geschworenen zur Hauptfrage 1, weil es unmöglich sei, dass der Angeklagte H***** den Yahya Ben A***** „sowohl den Schlag gegen das Gesicht versetzte als auch die Holzlatte drohend umherschwang". Andererseits stehe die Hauptfrage 1 mit der Hauptfrage 2 in Widerspruch, weil nach dieser der Angeklagte Tuni R***** den Yahya Ben A***** den Schlag gegen das Gesicht versetzt haben soll.
Da die Beschwerde die anderen, rechtlich gleichwertigen Begehungsformen des § 142 Abs 1 StGB, nämlich das drohende Erheben einer sechzig cm langen und acht Zentimeter breiten Holzlatte und das Hetzen des Rottweilerhundes, nicht bekämpft, ist sie schon aus diesem Grund nicht zielführend.Da die Beschwerde die anderen, rechtlich gleichwertigen Begehungsformen des Paragraph 142, Absatz eins, StGB, nämlich das drohende Erheben einer sechzig cm langen und acht Zentimeter breiten Holzlatte und das Hetzen des Rottweilerhundes, nicht bekämpft, ist sie schon aus diesem Grund nicht zielführend.
Im Übrigen ist der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann verwirklicht, wenn sich infolge eines Widerspruchs im Wahrspruch kein verlässliches Bild von der Meinung der Geschworenen ergibt und diese daher als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (RIS-Justiz RS0101005). Im vorliegenden Fall ist aus dem Zusammenhang der Hauptfrage 1 betreffend Senad H***** und der Hauptfrage 2 betreffend Tuni R***** trotz fehlerhafter Formulierung der Frage 1 eindeutig ersichtlich, dass letzterer dem Tatopfer einen Schlag in das Gesicht versetzt hat, während Senad H***** eine Ausführungshandlung zum Raub dadurch beging, dass er eine Holzlatte drohend erhob und seinen Hund gegen Yahya Ben A***** hetzte.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) greift Teile der Aussagen der Zeugen Onur K***** und Yahya Ben A***** sowie dessen Reaktion auf den räuberischen Angriff isoliert heraus und knüpft daran eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des den Beschwerdeführer belastenden Yahya Ben A*****, lässt aber für ihn ungünstige Verfahrensergebnisse außer Betracht. Damit vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Das der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene persönliche Schreiben des Senad H*****, wonach seine Angaben vor Gericht nicht den Tatsachen entsprechen, sondern die Handlungen Folge eines Suchtgiftgeschäfts seien, ist einerseits im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich, andererseits deswegen, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) greift Teile der Aussagen der Zeugen Onur K***** und Yahya Ben A***** sowie dessen Reaktion auf den räuberischen Angriff isoliert heraus und knüpft daran eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit des den Beschwerdeführer belastenden Yahya Ben A*****, lässt aber für ihn ungünstige Verfahrensergebnisse außer Betracht. Damit vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Das der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene persönliche Schreiben des Senad H*****, wonach seine Angaben vor Gericht nicht den Tatsachen entsprechen, sondern die Handlungen Folge eines Suchtgiftgeschäfts seien, ist einerseits im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtlich, andererseits deswegen, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6).
Die gegen die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet unsubstantiiert, aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, „dass es sich bei der sogenannten Holzlatte, die nicht einmal aufgefunden wurde, um eine Waffe im Sinne der Gesetzesbestimmungen handelt". Die Beschwerde übergeht die Feststellungen im Wahrspruch zur Größe des Holzstückes und gibt keinen Grund für die aufgestellte Behauptung an. Das weitere Vorbringen, es sei „nicht verifiziert worden", ob die Holzlatte tatsächlich auch als Waffe eingesetzt wurde, ignoriert den eindeutigen Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen. Im Übrigen sind nach ständiger Judikatur Waffen im Sinne des § 143 zweiter Fall StGB nicht nur solche im technischen Sinn (also gemäß § 1 WaffG), sondern auch alle Gegenstände, die ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung geeignetes Instrument darstellen und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind, weil sie sich dazu eignen, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (vgl Eder/Rieder in WK2 § 143 [2006] Rz 15 ff; zu einer Holzlatte vgl insbesondere 13 Os 29/81).Die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) behauptet unsubstantiiert, aus dem Akteninhalt sei nicht ersichtlich, „dass es sich bei der sogenannten Holzlatte, die nicht einmal aufgefunden wurde, um eine Waffe im Sinne der Gesetzesbestimmungen handelt". Die Beschwerde übergeht die Feststellungen im Wahrspruch zur Größe des Holzstückes und gibt keinen Grund für die aufgestellte Behauptung an. Das weitere Vorbringen, es sei „nicht verifiziert worden", ob die Holzlatte tatsächlich auch als Waffe eingesetzt wurde, ignoriert den eindeutigen Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen. Im Übrigen sind nach ständiger Judikatur Waffen im Sinne des Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht nur solche im technischen Sinn (also gemäß Paragraph eins, WaffG), sondern auch alle Gegenstände, die ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung geeignetes Instrument darstellen und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den ersteren gleichwertig sind, weil sie sich dazu eignen, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern vergleiche Eder/Rieder in WK2 Paragraph 143, [2006] Rz 15 ff; zu einer Holzlatte vergleiche insbesondere 13 Os 29/81).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Tuni R*****:
Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine unvollständige Rechtsbelehrung, weil die Laienrichter nicht „über die Beteiligung als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter" belehrt worden seien.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine unvollständige Rechtsbelehrung, weil die Laienrichter nicht „über die Beteiligung als unmittelbarer Täter oder als Beitragstäter" belehrt worden seien.
Die Forderung nach der Aufnahme einer Erläuterung zu den
Täterschaftsformen des § 12 StGB wird nicht aus dem Gesetz
abgeleitet, weil die Beschwerde nicht darlegt, worin nach dem Inhalt
der Hauptfrage 2 („... hat er [Tuni R*****] in bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit Senad H***** versucht .... Yahya Ben
A***** eine fremde bewegliche Sache .... abzunötigen, wobei er Yahya
Ben A***** einen Schlag gegen das Gesicht versetzte und Senad eine sechzig Zentimeter lange und acht Zentimeter breite Holzlatte drohend gegen den Genannten erhob und zu diesem sagte „Gib Geld her ....") ein bloßer Tatbeitrag des Beschwerdeführers Tuni R***** im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu erblicken sein soll (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 64 f). Zudem wurde eine Eventualfrage in diese Richtung auch nicht gestellt, die Rechtsbelehrung kann aber nur insofern angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63). Der Beschwerde zuwider ergibt sich aus der uneingeschränkten Bejahung der Hauptfrage 2 sowohl der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten H***** versetzte Schlag in das Gesicht des Yahya Ben A***** (eine unmittelbare) Ausführungshandlung zum Raub war, als auch die Feststellung, dass die Verwendung der Holzlatte als Waffe durch den Mittäter vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war. Die Tatsachenrüge (Z 10a) verweist lediglich auf die Argumente der Instuktionsrüge, vermag damit jedoch insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Yahya Ben A***** (vgl vor allem S 275, 281 und 283) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Ben A***** einen Schlag gegen das Gesicht versetzte und Senad eine sechzig Zentimeter lange und acht Zentimeter breite Holzlatte drohend gegen den Genannten erhob und zu diesem sagte „Gib Geld her ....") ein bloßer Tatbeitrag des Beschwerdeführers Tuni R***** im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu erblicken sein soll vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 64 f). Zudem wurde eine Eventualfrage in diese Richtung auch nicht gestellt, die Rechtsbelehrung kann aber nur insofern angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63). Der Beschwerde zuwider ergibt sich aus der uneingeschränkten Bejahung der Hauptfrage 2 sowohl der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer R***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten H***** versetzte Schlag in das Gesicht des Yahya Ben A***** (eine unmittelbare) Ausführungshandlung zum Raub war, als auch die Feststellung, dass die Verwendung der Holzlatte als Waffe durch den Mittäter vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) verweist lediglich auf die Argumente der Instuktionsrüge, vermag damit jedoch insbesondere im Hinblick auf die Angaben des Zeugen Yahya Ben A***** vergleiche vor allem S 275, 281 und 283) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad H***** und Tuni R***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Angeklagten H***** erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Senad H***** und Tuni R***** waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Angeklagten H***** erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 344,, 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E87108 11Os27.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00027.08T.0401.000Dokumentnummer
JJT_20080401_OGH0002_0110OS00027_08T0000_000