TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2004/03/0180

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF BGBl Nr 32/2002;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T T in H, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Thomas Margreiter, Rechtsanwalt in 6250 Kundl, Dr. Bachmann Straße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Mai 2004, Zl. KUVS-1985/8/2003, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe als "satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtliche Geschäftsführerin - der Firma T Güterfernverkehr mit dem Standort in D-... als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 29.04.2002 gegen 04.15 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug ... (D), das von S R auf der Südautobahn A2 auf Höhe des Parkplatzes Greuth gelenkt wurde, ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Italien kommend durch Österreich im Transit in Richtung Deutschland durchgeführt wurde, ohne als Verantwortliche des Unternehmens, die veranlasst hat, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben, zumal eine Abbuchung von Ökopunkten im elektronischen Ökopunktesystem trotz durchgeführter Transitdeklaration mangels vorhandener Ökopunkte nicht erfolgt" sei.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) verletzt und es wurde über sie gemäß § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass Beamte der Zollwacheabteilung Arnoldstein am 29. April 2002 beobachtet hätten, dass das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Sattelkraftfahrzeug über die PKW-Spur von Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Die Beamten hätten das Fahrzeug am Parkplatz Greuth angehalten und bei dieser Kontrolle festgestellt, dass die "letzte Kommunikation am 28.04.2002 um 22.45 Uhr anlässlich der Einfahrt über die Autobahn-Walserberg in Richtung Salzburg erfolgt" sei. Der "TAG-Status anlässlich der Kontrolle" habe "Frächter gesperrt" gelautet.

Sowohl durch das im Akt erliegende Kontroll-Zertifikat als auch durch die Aussage des Meldungslegers, der eine telefonische Rücksprache mit dem Zollamt Karawankentunnel geschildert habe, sei die "Frächtersperre" erwiesen. Der Meldungsleger habe "glaubwürdig versichert ..., dass sein Ökopunkte-Kontrollsystem mängelfrei funktioniert hat". Eine automatische Abbuchung von Ökopunkten sei schon allein aufgrund der Einfahrt des Sattelfahrzeuges über die PKW-Spur technisch unmöglich gewesen. Die Beschwerdeführerin, die sich damit verantwortet habe, dass sie noch ausreichend Ökopunkte auf ihrem Ökopunktekonto gehabt habe, habe eine "Fax-Information über aktuellen elektronischen Ökopunkteverbrauch" des (deutschen) Bundesamtes für Güterverkehr vorgelegt. (Aus diesem im Akt erliegenden Schriftstück ist ersichtlich, dass unter dem Datum 30. April 2002 - somit nach dem Tattag (29. April 2002) - sechs Ökopunkte von dem für das gegenständliche Fahrzeug initialisierten Ecotaggerät abgebucht wurden und mit Stand 6. Mai 2002 noch zwei "Gesamt-Restpunkte" auf dem Konto waren.) Diesem (nicht unterschriebenen) Schriftstück mangle es hinsichtlich der Abbuchung von sechs Ökopunkten am Grenzübergang Arnoldstein am 30. April 2002 an einer genauen Zeitangabe und es sei damit "eine Ökopunkteabbuchung am Tattag (29.04.2002!) keinesfalls nachgewiesen" worden. "In Summe" habe die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermocht, "dass mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeug am Tattag tatsächlich Ökopunkte abgebucht wurden".

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie nicht dafür gesorgt habe, dass für die gegenständliche Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung gestanden haben. Dem tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - wie schon in der Berufung - damit entgegen, dass sie unter Hinweis auf die im Verfahren vorgelegte Information des deutschen Bundesamtes für Güterverkehr vom 6. Mai 2002 vorbringt, sie habe am Tattag noch über ein ausreichendes Ökopunkteguthaben verfügt, zumal nach dem Tattag noch weitere Ökopunkte mit jenem Ecotag-Gerät, das im gegenständlichen Fahrzeug verwendet wurde, abgebucht worden seien. Laut der in Rede stehenden Information des Bundesamtes für Güterverkehr habe das Konto der Beschwerdeführerin nach dieser Abbuchung noch ein Guthaben von zwei Ökopunkten aufgewiesen; bei der Kontrolle am 29. April 2002 hätten daher noch ausreichend Punkte auf dem Konto sein müssen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Frage befasst habe, ob bei Benützung der korrekten Fahrspur - anstelle der vom Lenker des Sattelfahrzeuges benutzten PKW-Spur - eine Abbuchung von Ökopunkten möglich gewesen wäre.

Der Unternehmer, der veranlasst, dass eine ökopunktepflichtige Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, ist verpflichtet, laufend zu kontrollieren, ob für seine auf solchen Transitfahrten befindlichen Lastkraftwagen ausreichend Ökopunkte vorhanden sind oder ob sein Konto aufgrund des erfolgten Verbrauches von Ökopunkten gesperrt ist (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0263). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin behauptet, noch über ein ausreichendes Ökopunkteguthaben verfügt zu haben, wobei sie sich auf eine erst nach dem Tattag erstellte "Fax-Information" des Bundesamtes für Güterverkehr berufen hat.

Insoweit die belangte Behörde dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf diese Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr mit dem Argument entgegentrat, die Auskunft sei nicht geeignet, "eine Ökopunkteabbuchung am Tattag" nachzuweisen, hat sie zwar verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich auf dieses Beweismittel nicht zum Nachweis einer Abbuchung von Ökopunkten bei der inkriminierten Fahrt berufen hat (dass keine Ökopunkte abgebucht wurden, ist unstrittig). Im Ergebnis hat die belangte Behörde das vorgelegte Beweismittel aber zurecht als ungeeignet beurteilt, um den Tatvorwurf, wonach es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, für die beschwerdegegenständliche Fahrt eine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung zu stellen, zu widerlegen.

Auf der etwa eine Woche nach dem Tatzeitpunkt erstellten Fax-Information des Bundesamtes für Güterverkehr vom 6. Mai 2002 ist angegeben, an welchem Tag und bei welcher Kontrollstelle Ökopunkte mittels Ecotag abgebucht wurden, wenn Fahrzeuge mit einem funktionstüchtigen Ecotag-Gerät auf der für die Abbuchung der Ökopunkte vorgesehenen LKW-Spur die Grenze passiert haben (zB "Dat.Einf./A: 30.04.2002 - Ort.Einf./A Arnoldstein - Punkte 6"). Aus der Fax-Information ist aber nicht ersichtlich, ob bzw wann einem Unternehmen, das sein Ökopunkteguthaben verbraucht hatte, neue Ökopunkte auf seinem Konto "aufgebucht" wurden. Somit beweist weder die Abbuchung von Ökopunkten von dem für das gegenständliche Fahrzeug initialisierten Ecotaggerät am Tag nach dem Tatzeitpunkt noch der Stand von zwei "Gesamt-Restpunkten" am 6. Mai 2002, dass sich zum Tatzeitpunkt ("29.04.2002 gegen 04.15 Uhr") ausreichend Ökopunkte auf dem Konto der Beschwerdeführerin befunden hätten.

Durch das vom Meldungsleger erstellte Kontrollzertifikat und die ihm telefonisch erteilte Auskunft des Zollamtes über das Bestehen einer "Frächtersperre" ist im Regelfall hinreichend erwiesen, dass der Unternehmer keine ausreichende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung gestellt hat. Wenn die belangte Behörde die im Beschwerdefall vorgelegte Auskunft des Bundesamtes für Güterverkehr nicht zum Anlass genommen hat, weitere Ermittlungen über eine allfällige Unrichtigkeit der bei der Fahrzeugkontrolle festgestellten Frächtersperre anzustellen, ist ihr nicht entgegen zu treten, zumal die "Fax-Information" vom 6. Mai 2002 nur den Ökopunkteverbrauch in einem bestimmten Zeitraum widerspiegelt. Aus ihr geht nicht hervor, ob das nach dem Tatzeitpunkt vorhandene Ökopunkteguthaben etwa auch dadurch zustande gekommen sein könnte, dass dem Unternehmen zwischenzeitig (etwa am 30. April 2002, bevor die Abbuchung von sechs Ökopunkten am Grenzübergang Arnoldstein erfolgte) weitere Ökopunkte zugeteilt wurden.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt eine Frächtersperre bestand, ist daher schlüssig begründet. Dem Umstand, dass der LKW der Beschwerdeführerin anstatt über die für den Grenzübertritt vorgesehene LKW-Spur über die PKW-Spur eingereist ist, kam daher im Beschwerdefall keine Bedeutung zu, weil wegen der zum Tatzeitpunkt bestehenden Frächtersperre jedenfalls keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgen konnte.

Ein Vorbringen, das im Sinne des § 5 Abs 1 VStG geeignet gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin an der Unterlassung der Übergabe der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten vor Antritt der beschwerdegegenständlichen Fahrt kein Verschulden träfe, hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt, in welcher Weise sie sich konkret davon überzeugt hätte, dass für die durchgeführte Transitfahrt am 29. April 2002 ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerein kann insbesondere auch aus der erst eine Woche nach dem Tatzeitpunkt ausgestellten Information des Bundesamtes für Güterverkehr nicht abgeleitet werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030180.X00

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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