TE OGH 2008/4/1 5Ob56/08h

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Stefan M*****, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wegen Grundbuchshandlungen in den EZ 157 und 763 Grundbuch ***** über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 21. September 2007, AZ 1 R 271/07g, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 2. August 2007, TZ 4169/2007, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat - über nachträglichen Antrag des Antragstellers - ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt werde und dies - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Verbücherung eines Rechtsgeschäfts, das grundverkehrsbehördlicher Genehmigung unterliege, die Vorlage einer Rechtskraftbestätigung dieser Genehmigung erforderlich, die sich der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht entziehe. Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über gesetzliche Anfechtungsmöglichkeiten reiche nicht aus (RIS-Justiz RS0099943). An diesen Grundsätzen habe der Oberste Gerichtshof zuletzt mit der Entscheidung 5 Ob 105/06m festgehalten. Auch in den Entscheidungen 5 Ob 58/07a und 5 Ob 169/07z habe der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht - allerdings nicht zum nö Landesrecht - bekräftigt. In den Dienststellen des Landes Niederösterreich, die mit dem Vollzug des Grundverkehrsrechts betraut seien, werde allerdings die Rechtsansicht vertreten, dass bei Genehmigungsbescheiden nach § 11 Abs 5 NÖ GVG 2007 die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich sei, wenn die Bescheidausfertigung den Hinweis enthalte, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Diese Rechtsansicht widerspreche, wie dargestellt, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Zur Herstellung einer Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Land Niederösterreich sei doch die Entscheidung dieser Frage durch den Obersten Gerichtshof von erheblicher Bedeutung, weil von der Landesbehörde die dargestellte korrekturbedürftige Rechtsansicht vertreten werde. Insofern liege eine klärungsbedürftige erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG vor.Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Verbücherung eines Rechtsgeschäfts, das grundverkehrsbehördlicher Genehmigung unterliege, die Vorlage einer Rechtskraftbestätigung dieser Genehmigung erforderlich, die sich der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht entziehe. Eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über gesetzliche Anfechtungsmöglichkeiten reiche nicht aus (RIS-Justiz RS0099943). An diesen Grundsätzen habe der Oberste Gerichtshof zuletzt mit der Entscheidung 5 Ob 105/06m festgehalten. Auch in den Entscheidungen 5 Ob 58/07a und 5 Ob 169/07z habe der Oberste Gerichtshof diese Rechtsansicht - allerdings nicht zum nö Landesrecht - bekräftigt. In den Dienststellen des Landes Niederösterreich, die mit dem Vollzug des Grundverkehrsrechts betraut seien, werde allerdings die Rechtsansicht vertreten, dass bei Genehmigungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG 2007 die Erteilung einer Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich sei, wenn die Bescheidausfertigung den Hinweis enthalte, dass gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Diese Rechtsansicht widerspreche, wie dargestellt, ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Zur Herstellung einer Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Land Niederösterreich sei doch die Entscheidung dieser Frage durch den Obersten Gerichtshof von erheblicher Bedeutung, weil von der Landesbehörde die dargestellte korrekturbedürftige Rechtsansicht vertreten werde. Insofern liege eine klärungsbedürftige erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, GBG vor.

Rechtliche Beurteilung

Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG). Tatsächlich erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.Bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG gebunden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG). Tatsächlich erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.

Das ist wie folgt kurz zu begründen:

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass dann, wenn die Genehmigung einer Verwaltungsbehörde Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung ist, diese in Rechtskraft erwachsen sein muss und dieser Umstand dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist (RIS-Justiz RS0099943).

Dass die Zulässigkeit einer grundbücherlichen Eintragung eines nach dem NÖ GVG 2007 genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs (hier an forstwirtschaflichen Grundstücken) voraussetzt, dass dem Grundbuchsgesuch der „rechtskräftige Genehmigungsbescheid" angeschlossen ist, wird durch § 26 NÖ GVG 2007 normiert und führt im Zusammenhang mit § 94 Abs 1 GBG dazu, dass dem Grundbuchsgericht die Tatsache, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, nachzuweisen ist. Selbst dann, wenn nach einer die Voraussetzungen einer bücherlichen Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte regelnden Bestimmung, wie etwa dem zuvor in Geltung gestandenen § 18 Abs 1 NÖ GVG 1989, eine „mit einer Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung" der Behörde vorzulegen war, genügte jeder andere Nachweis, etwa eine gesonderte Behördenerklärung, in der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt (5 Ob 58/07a = NZ 2008/701 [Hoyer]). Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes in dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann weder durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftsbestätigung verändert werden (vgl RIS-Justiz RS0041308) noch reicht eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten aus (5 Ob 2107/96f = NZ 1997/381).Dass die Zulässigkeit einer grundbücherlichen Eintragung eines nach dem NÖ GVG 2007 genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs (hier an forstwirtschaflichen Grundstücken) voraussetzt, dass dem Grundbuchsgesuch der „rechtskräftige Genehmigungsbescheid" angeschlossen ist, wird durch Paragraph 26, NÖ GVG 2007 normiert und führt im Zusammenhang mit Paragraph 94, Absatz eins, GBG dazu, dass dem Grundbuchsgericht die Tatsache, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, nachzuweisen ist. Selbst dann, wenn nach einer die Voraussetzungen einer bücherlichen Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte regelnden Bestimmung, wie etwa dem zuvor in Geltung gestandenen Paragraph 18, Absatz eins, NÖ GVG 1989, eine „mit einer Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung" der Behörde vorzulegen war, genügte jeder andere Nachweis, etwa eine gesonderte Behördenerklärung, in der - in einer jegliche Bedenken ausschließenden Art und Weise - bestätigt wird, dass der konkrete Genehmigungsbescheid keinem die Rechtskraft hemmenden Rechtszug mehr unterliegt (5 Ob 58/07a = NZ 2008/701 [Hoyer]). Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes in dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann weder durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftsbestätigung verändert werden vergleiche RIS-Justiz RS0041308) noch reicht eine den Entscheidungsgründen angefügte Rechtsbelehrung über das Fehlen weiterer gesetzlicher Anfechtungsmöglichkeiten aus (5 Ob 2107/96f = NZ 1997/381).

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf die Bestimmung des § 11 Abs 8 NÖ GVG 2007 gibt also nur die Rechtslage wieder, bedeutet aber keine Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist (vgl 5 Ob 58/07a in RIS-Justiz RS0099943 [T6]). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, zuletzt ausführlich dargelegt in 5 Ob 58/07a, macht es daher keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftklausel versehenen Bescheids der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht einmal davon ab, ob die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrückliches vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt nämlich grundsätzlich deren Rechtskraft voraus (RIS-Justiz RS0036981; RS0036975; Schragel in Fasching/Konecny² Rz 12 und 14 zu § 190 ZPO; Fucik in Rechberger² Rz 5 zu § 190 ZPO). Diese Ansicht hat der erkennende Senat zuletzt in 5 Ob 169/07z (= Zak 2007/739, 434 = RPflSlgG 3042) zu § 20 KGVG bekräftigt.Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG 2007 gibt also nur die Rechtslage wieder, bedeutet aber keine Behördenerklärung, dass der konkrete Genehmigungsbescheid bereits mit der Eigenschaft der Rechtskraft ausgestattet ist vergleiche 5 Ob 58/07a in RIS-Justiz RS0099943 [T6]). Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, zuletzt ausführlich dargelegt in 5 Ob 58/07a, macht es daher keinen Unterschied, ob ein Grundverkehrsgesetz als Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung genehmigungspflichtiger Rechtserwerbe ausdrücklich die Vorlage eines mit einer Rechtskraftklausel versehenen Bescheids der zuständigen Behörde verlangt oder sich darauf beschränkt, die Rechtskraft des Genehmigungsbescheids als Voraussetzung der Zulässigkeit der grundbücherlichen Eintragung zu normieren. Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht einmal davon ab, ob die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrückliches vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde setzt nämlich grundsätzlich deren Rechtskraft voraus (RIS-Justiz RS0036981; RS0036975; Schragel in Fasching/Konecny² Rz 12 und 14 zu Paragraph 190, ZPO; Fucik in Rechberger² Rz 5 zu Paragraph 190, ZPO). Diese Ansicht hat der erkennende Senat zuletzt in 5 Ob 169/07z (= Zak 2007/739, 434 = RPflSlgG 3042) zu Paragraph 20, KGVG bekräftigt.

Diese allgemeinen Grundsätze sind naturgemäß auf landesgesetzliche Bestimmungen anderer Länder, so hier das NÖ GVG, zu übertragen, sodass weder der Umstand, dass zur hier maßgeblichen Bestimmung des NÖ GVG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, noch die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde zu dieser Frage die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zu begründen vermögen. Zur angeführten Rechtsansicht wäre im Übrigen auf die Anmerkung von Hoyer zu 5 Ob 2107/96f in NZ 1997/381 zu verweisen, wonach eine - auch zutreffende - Rechtsbelehrung im angefochtenen Bescheid die Rechtskraftbestätigung schon deshalb nicht zu ersetzen vermag, weil der Bescheid erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann. Davor ist die Rechtskraft ausgeschlossen.Diese allgemeinen Grundsätze sind naturgemäß auf landesgesetzliche Bestimmungen anderer Länder, so hier das NÖ GVG, zu übertragen, sodass weder der Umstand, dass zur hier maßgeblichen Bestimmung des NÖ GVG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, noch die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde zu dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG zu begründen vermögen. Zur angeführten Rechtsansicht wäre im Übrigen auf die Anmerkung von Hoyer zu 5 Ob 2107/96f in NZ 1997/381 zu verweisen, wonach eine - auch zutreffende - Rechtsbelehrung im angefochtenen Bescheid die Rechtskraftbestätigung schon deshalb nicht zu ersetzen vermag, weil der Bescheid erst mit Zugang an die Parteien rechtswirksam werden kann. Davor ist die Rechtskraft ausgeschlossen.

Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.

Textnummer

E87079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00056.08H.0401.000

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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