TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/15 2006/07/0114

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §95 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden

1. des HM in B, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 2006, Zl. -11-FLG-97/14-2006 (hg. Zl. 2006/07/0114), sowie

2. des AS in B, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 2006, Zl. -11-FLG-97/13-2006 (hg. Zl. 2006/07/0116),

jeweils betreffend Minderheitenbeschwerde (jeweils mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft H-Alpe, vertreten durch BS, G 30, xxxx B), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder der Agrargemeinschaft H-Alpe, der mitbeteiligten Partei (mP). An der mP sind insgesamt 12 Stammsitzliegenschaften beanteilt (6 Stammsitzliegenschaften mit je 1/19-Anteil, 5 Stammsitzliegenschaften mit je 2/19 Anteilen und eine Stammsitzliegenschaft mit 3/19 Anteilen); im Eigentum der mP stehen die Grundstücke Nr. 1140/1, 1143/6 und .91 KG G.

Die mP gründet auf dem Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes H-Alpe EZ 11, KG G, Zl. 1922/10, vom 30. September 1910. Hinsichtlich der auf die H-Alpe bezogenen, zeitlich davor liegenden, rechtlich relevanten Vorgänge finden sich noch im vorgelegten Verwaltungsakt:

* ein in Abschrift vorliegendes Protokoll des

k. k. Bezirksgerichtes B vom 9. März 1882, das im Zuge der Grundbuchsanlegung aufgenommen wurde. Demnach erklärten die "Besitzer in G", dass die H-Alpe aus den Parzellen 1040/1 (wohl 1140/1), 1143/6 und Baufläche 91 bestehe. Das Eigentumsrecht an der H-Wiese richte sich nach den Verhältnissen des Viehtriebsrechtes und gehöre nachstehenden Besitzern; es folgt eine Liste von 16 Eigentümern bzw Höfen, wobei jedem Hof eine bestimmte Anzahl von Vieh zugeordnet wurde (zwischen 2 und 4 Stück). In Summe errechnete sich daraus eine Anzahl von 38 Stück Vieh. Weiter heißt es in diesem Protokoll, dass das Eigentumsrecht den vorangeführten Personen - als Eigentümern der angeführten Realitäten - gebühre und gebeten werde, das Eigentumsrecht bei der H-Alpe zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der vorangeführten Realitäten nach den Verhältnissen des Viehtriebs rechtens einzuverleiben. Die "sämtlichen Besitzer" bemerkten weiters, "dass 1 Jahr diejenigen Besitzer, die 2 Stück auftreiben, im folgenden Jahr 1 Stück auftreiben, in welchem Falle dann die 3 Besitzer (erg: die ein Triebrecht von 4 Stück angegeben hatten) nicht 4, sondern 2 Stück auftreiben, dass die 3 Besitzer das doppelte Anrecht haben auf Grund und Boden".

* das Protokoll des Lokalkommissärs für agrarische Operationen vom 26. Oktober 1906, wonach die im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundflächen Nr. 1140/1 und 1143/6 voneinander getrennt situiert seien. Im Norden befinde sich die Parzelle 1143/6. Daran schlössen die Weideparzellen 1143/1-5 und 1143/7-19 an, dann die Alpenparzelle 1114/2-4, die Waldparzelle 1141, dann die Alpenparzelle 1142. An diese im Eigenbesitze von nur an der H-Alpe-Gemeinschaft beteiligten Besitzern stehenden Parzellen schließe sich die zweite gemeinschaftliche Parzelle (1140/1) an. Der ganze Komplex umfasse die H-Alpe, die mit den angeführten Eigenparzellen als ein Weidegebiet genutzt werde. Im Ganzen würden 45 Stück Hornvieh (Ochsen und Terzen) in der Zeit vom 15. Juni bis 8. September aufgetrieben, hievon entfielen 19 Stück auf die gemeinschaftliche Alpe.

Der in Kraft stehende Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes H-Alpe EZ 11, KG Görlitzen, Zl. 1922/10 vom 30. September 1910 enthält unter § 1 (Operationsgebiet) Folgendes:

"Die k.k. Landeskommission für agrarische Operationen in Klagenfurt hat mit dem Sitzungsbeschluss vom 17. Dezember 1900, Zl. 1205/AO auf Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes 'H-Alpe' G.E.Z.11 KG G erkannt:

Das Operationsgebiet umfasst nachstehende Parzellen: 91 (Almhütte) 25 m2, 1143/6 (Alpe) 10 ha 99 a 03 m2, 1140/1 (Alpe) 26 ha 95 a 26 m2 - alle Kat. Gem. G - zusammen 37 ha 94 a 54 m2. Das vorbezeichnete Operationsgebiet wird durch gemeinsame Weidenutzung auf den im Alleineigentum der Teilhaber stehenden Parzellen Nr. 1143/1-5, 1143/7-19 und 1142/2-4 und 1142, KG G, vergrößert."

Daran anschließend findet sich unter der Überschrift "Die Teilgenossen und deren Anteilsrechte" eine Auflistung der insgesamt 15 Stammsitzliegenschaften (Hausname) und der jeweilige Anteil, ausgedrückt in 1/19-Anteilsrechten.

Dem Zweitbeschwerdeführer (vlg. Unterer A) kommt demnach ein Anteilsrecht von 1/19, dem Erstbeschwerdeführer (vlg. H) ein solches von 2/19 zu.

In § 3 der Regulierungsbestimmungen wird unter lit. b (Weidenutzung) bestimmt:

"Über der Art der Weidenutzung geben die dem Generalakt beigegebenen Wirtschaftsvorschriften erschöpfend Aufschluss."

Unter I. Weidenutzung Punkt 5. der Wirtschaftsvorschriften für die Beweidung der H-Alpe wird angeführt:

"Die Alpe verträgt eine Bestoßung mit 45 Stück Hornvieh, darunter 19 auf Rechnung der Gemeinschaft. Dem jeweiligen Hirten ist der Auftrieb von zwei Stück Hornvieh gestattet."

Im Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes H-Alpe, welches einen Bestandteil des Generalaktes darstellt, wird unter § 7 festgelegt, dass zum Wirkungskreise der Teilhaberversammlung alle wichtigen Gemeinschaftsangelegenheiten gehören, insbesondere die Abänderung des Generalaktes.

§ 11 des Statuts regelt die Besorgung der Geschäfte des Forstners und sieht unter anderem vor, dass "als Entschädigung für seine Mühewaltung dem Forstner das Recht des Auftriebes von 2 Stück Hornvieh mehr zukommt, als demselben nach seiner Auftriebsberechtigung zukommen würde."

Die Vollversammlung der mP beschloss am 21. Mai 1998 unter Tagesordnungspunkt 5 die Angleichung der Triebrechte an die Anteilsrechte. Dabei wurde mehrheitlich beschlossen, dass ein Anteil an der Agrargemeinschaft (1/19) zum Auftrieb von zwei Stück Vieh, zwei Anteile zum Auftrieb von vier Stück Vieh berechtigten. Anlässlich dieser Vollversammlung beschloss die mP weiters einstimmig, die "Försterochsen" (vgl. § 7 des Statutes des Generalaktes) abzuschaffen.

Eine gegen diesen Beschluss der Vollversammlung erhobene Minderheitenbeschwerde blieb erfolglos.

Eine agrarbehördliche Genehmigung dieses Beschlusses liegt nach dem Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten nicht vor.

In weiterer Folge kam es immer wieder zu Streitigkeiten hinsichtlich der genauen Anzahl des aufzutreibenden Viehs. Einige der Grundeigentümer, auf deren Grundflächen die Gemeinschaftsweide durchgeführt wird, standen dabei auf dem Standpunkt, dass ihnen über das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht hinaus ein weiteres Auftriebsrecht als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zustehe.

So wurde der Zweitbeschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2002 aufgefordert, das Vieh, welches über das Anteilsrecht hinaus aufgetrieben worden sei (ein Stück), auf eigene Kosten und Gefahr binnen drei Tagen von der H-Alpe zu entfernen.

In diesem Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass nach dem herangezogenen Regelungsplan der mP (Generalakt vom 30. August 1910) nur dem so genannten Forstner und dem jeweiligen Hirten der Auftrieb von zusätzlichen zwei Stück Hornvieh gestattet sei. Weitere Ausnahmeregelungen für einen Mehrauftrieb seien nicht enthalten, sodass davon ausgegangen werden könne, dass den Mitgliedern nur ein Triebrecht pro Anteil zustehe. Zu Recht sei aber auch auf weitere entscheidungsunterstützende Unterlagen zurückgegriffen worden. So sei einem Protokoll des Lokalkommissärs für agrarische Operationen vom 26. Oktober 1906 - mit diesem sei das zwischen den betreffenden Grundstückseigentümern abgeschlossene Regelungsübereinkommen beurkundet worden - zu entnehmen, dass auf das gemeinschaftliche - aus näher bezeichneten Parzellen im Eigentum der Mitglieder sowie den Flächen der mP bestehende - Weidegebiet insgesamt 45 Stück Hornvieh aufgetrieben "würden (offenbar gemeint: werden dürfen)", wovon 19 Stück auf die gemeinschaftliche Alpe entfielen. Des Weiteren sei aus dem Protokoll des k.k. Bezirksgerichtes B vom 9. März 1882 sowie aus der Niederschrift der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 3. Mai 1952 ersichtlich, dass die (mit 1/19 Auftriebsrechten an der AG beteiligte) Stammsitzliegenschaft des Zweitbeschwerdeführers zum Auftrieb von zwei Stück Vieh berechtigt sei. Die Sichtweise des Zweitbeschwerdeführers, auf Grund des Umstandes, dass er zwei Weidegrundstücke in die AG eingebracht habe, stehe ihm das Triebrecht für ein zusätzliches Stück Vieh zu, vermöge allein deshalb nicht zu überzeugen, weil auch andere Mitglieder mehrere Parzellen als gemeinschaftliche Weidefläche zur Verfügung gestellt hätten, ohne daraus ein Mehrauftriebsrecht reklamieren zu können. Andernfalls wäre eine Überschreitung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1906 sowie des auch im geltenden Regelungsplan statuierten Höchstlimits von insgesamt 45 Stück Hornvieh unvermeidlich. Überdies hätte bei Berücksichtigung dieses Umstandes wohl nicht nur die Zahl der eingebrachten Grundstücke, sondern auch deren Ausmaß eine entsprechende Rolle zu spielen (gehabt). Schließlich sei auf den zum Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung der mP vom 21. Mai 1998 gefassten und mittlerweile rechtswirksamen Beschluss über die Angleichung der Triebrechte an die Anteilsrechte in Form einer Auftriebsberechtigung von zwei Stück Vieh pro 1/19 Anteilsrecht zu verweisen.

In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde ebenfalls mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 die Aufforderung erlassen, das Vieh, welches über das Anteilsrecht hinaus aufgetrieben worden sei (zwei Stück), auf eigene Kosten und Gefahr binnen drei Tagen von der H-Alpe zu entfernen. Dabei vertrat sie im Wesentlichen die gleiche Rechtsansicht wie im Bescheid vom 31. Juli 2002.

Ein neuerlicher Auftrag gegenüber dem Erstbeschwerdeführer erging im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2005.

Die mP führte am 4. Mai 2005 eine Vollversammlung durch, auf deren Tagesordnung unter Punkt 8 die Behandlung des Antrages des Zweitbeschwerdeführers betreffend das Triebrecht für ein drittes Stück Vieh stand. Nach dem Protokoll der Vollversammlung brachte der Obmann der mP den mündlichen Antrag des Zweitbeschwerdeführers, sein drittes Stück Vieh (neuerlich) auftreiben zu dürfen, zur Abstimmung. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Minderheitenbeschwerde und vertrat die Ansicht, seine Familie habe seit rd. 100 Jahren das Triebrecht auf der H-Alpe für drei Rinder und habe dieses Triebrecht auch genutzt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Angelegenheit um sein Recht gebracht werden solle.

Die Agrarbehörde wies die Minderheitenbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen den Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung der mP vom 4. Mai 2005 mit Bescheid vom 1. Februar 2006 als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides bezog sie sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2002, wonach dem Zweitbeschwerdeführer lediglich zwei Triebrechte zustünden. Wenn dieser in der nunmehr vorliegenden Minderheitenbeschwerde auf ein seiner Familie seit rd. 100 Jahren zustehendes Triebrecht für drei Rinder verweise, so sei ihm die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, derzufolge es im öffentlichen Recht keine Ersitzung im Sinne des ABGB gebe, es sei denn, dass sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt werde. Die belangte Behörde habe auch im Erkenntnis vom 31. Juli 2002 in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 98 Abs. 1 des Kärntner-Flurverfassungslandesgesetzes (K-FLG) festgestellt, dass die dort normierte Kompetenzkonzentration nur in bestimmten Verfahren - nicht jedoch im Gegenstand - gegeben sei. Die Anwendung der nicht zum öffentlichen Recht zählenden Vorschriften durch die Agrarbehörden habe in einer den maßgeblichen Grundsätzen des öffentlichen Rechts entsprechenden Art und Weise zu erfolgen. Abschließend müsse festgehalten werden, dass der Zweitbeschwerdeführer mit dem unter Tagesordnungspunkt 8 der Vollversammlung der mP vom 4. Mai 2005 gefassten ablehnenden Beschluss nicht in seinem Recht geschmälert sei.

Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung und brachte vor, der Regulierungsakt aus dem Jahre 1910 sei missverständlich und nicht eindeutig, sodass er ergänzend durch vorhandene Urkunden auszulegen sei. Im Regulierungsakt erliege ein Plan, mit dem die H-Alpe in 22 Weidegrundstücke aufgeteilt sei. Auf die meisten Mitglieder der mP entfalle ein Grundstück, auf zwei Mitglieder würden jeweils zwei Grundstücke und auf ein Mitglied drei Grundstücke entfallen. Die einzelnen Grundstücke seien auf diesem Plan mit Nummern gekennzeichnet; zu jeder Nummer werde der jeweilige Eigentümer angeführt. Gehe man davon aus, dass die damalige Regulierungsbehörde bzw. die einzelnen Mitglieder der mP eine gerechte und im Hinblick auf Triebrechte (45 Stück Hornvieh) und Anteilsrechte nachvollziehbare Lösung gefunden hätten und finden hätten wollen, so müsse davon ausgegangen werden, dass sowohl die Anzahl der eingebrachten Grundstücke, als auch die Anzahl der Anteilsrechte für die Ermittlung der Auftriebsrechte je Mitglied berücksichtigt worden seien. Werde nämlich mit jedem Grundstück das Triebrecht für ein Stück Hornvieh und mit jedem 1/19 Anteilsrecht an der Gemeinschaft ein Triebrecht für ein Stück Hornvieh verbunden, so lasse sich eine nachvollziehbare und für die damaligen Mitglieder offenkundig gerechte Aufteilung erkennen. Wenn 22 Grundstücke jeweils ein Triebrecht vermittelten und jeder 1/19 Anteil ebenfalls eines, so lasse sich unter Berücksichtigung der vier Forstner- bzw. Halterochsen nachvollziehbar erklären, weshalb in der damaligen Situation 45 Triebrechte unter den Gemeinschaftsmitgliedern verteilt worden seien (22 + 19 + 4 = 45). Die Interpretation, wonach 45 Triebrechte die Höchstzahl darstellen sollten, sei keinesfalls nachvollziehbar, da - wären mit jedem Anteil zwei Triebrechte verbunden - unerklärlich bleibe, warum die Zahl 45 nicht konkret aufzuteilen gewesen wäre, sondern vier zusätzliche Triebrechte vergeben worden sein sollten. Insbesondere wäre unerklärlich, wie die damalige Gemeinschaft diese vier verbleibenden Triebrechte tatsächlich aufgeteilt habe, wenn diesbezüglich keine willkürliche Verteilung erfolgt sei. Verbinde man diese Argumentation damit, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgänger seit dem Jahr 1910 drei Stück Hornvieh auf die H-Alpe hätten auftreiben dürfen, zeige sich, dass die oben dargestellte Aufteilung die einzig schlüssige und nachvollziehbare Aufteilung darstelle. Da der Beschwerdeführer über einen 1/19 Anteil an der mP verfüge und seine Rechtsvorgänger zwei Grundstücke in die mP eingebracht hätten, stünden ihm daher drei Triebrechte zu.

Die belangte Behörde führte am 22. Juni 2006 eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2006 wurde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Juli 2002, damit begründet, dass auf den zum Tagesordnungspunkt 5 der Vollversammlung der mP am 21. Mai 1998 gefassten - mittlerweile rechtswirksamen - (Grundsatz)Beschluss über die Angleichung der Triebrechte an die Anteilsrechte in Form einer Auftriebsberechtigung von zwei Stück Vieh pro 1/19 Anteilsrecht zu verweisen sei. Damit habe die mitbeteiligte Partei den Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes H-Alpe vom 30. August 1910 quasi selbst ausgelegt. Was die Berücksichtigung der Anzahl der eingebrachten Grundstücke, zusätzlich zur Anzahl der Anteilsrechte für die Ermittlung der Auftriebsrechte je Mitglied betreffe, werde auch diesbezüglich auf den Grundsatzbeschluss aus dem Jahre 1998 verwiesen. Hätte man auch die Berücksichtigung der eingebrachten Grundstücke gewollt, dann hätte die Vollversammlung dies in ihrem Beschluss berücksichtigen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die so genannten eingebrachten Grundstücke keinen Grund darstellten, von den Bestimmungen des Regelungsplanes abzugehen. Obwohl die in der Berufung aufgestellte Berechnung der Verteilung der Auftriebsrechte per se nicht unlogisch erscheine, seien die diesbezüglichen Beschlüsse der Vollversammlung der mP eindeutig. Schließlich sei schon im vorhergehenden Verfahren im Zusammenhang mit der Ausübung von Auftriebsrechten auf die agrargemeinschaftliche H-Alpe seitens der erkennenden Behörde der Regelungsplan eindeutig interpretiert worden und habe sich die Sachlage bis dato nicht geändert. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens vorgebrachte andere Meinung über die gegenständliche Auftriebsberechtigung bzw. andere Interpretation des Generalaktes betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes H-Alpe sei daher insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der Sachlage herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/07/0116 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Erstbeschwerdeführer wandte sich mit Antrag vom 3. Jänner 2006 an die mitbeteiligte Partei und brachte Folgendes vor:

"1. In der Agrargemeinschaft H-Alpe erfolgt der Auftrieb nach dem Schlüssel der 1/19 Anteile. Nachdem die Fläche der Agrargemeinschaft stark verwaldet ist, und die Eigentumsflächen im Auftrieb nicht berücksichtigt sind, stelle ich den Antrag auf Angleichung der Triebrechte an das Eigentum. Ich stimme dem Erkenntnis vom 30. Mai 2005 des Landesagrarsenates zu, dass eine den Besitzverhältnissen entsprechende Neuregelung längst fällig ist, um eine gerechte Aufteilung der Weiderechte infolge des verschiedenen Ausmaßes der Eigentumsflächen erfolgen müsste.

2. Stelle ich den Antrag, dass Sie Herr Obmann in Zukunft eine genaue Auflistung der Leistungen in der Agrargemeinschaft den Mitgliedern schriftlich vorlegen.

3. Ich stelle auch den Antrag, dass Anträge behandelt werden, die schriftlich eingebracht werden laut ordentlichem Vollversammlungs-Protokoll vom 4. Mai 2005, Punkt 7."

In der Vollversammlung vom 2. März 2006 wurde unter Tagesordnungspunkt 6 über die Anträge des Erstbeschwerdeführers abgestimmt. Dem Protokoll ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

"6. Anträge des Herrn HM vulgo H-Bauer:

Der Obmann trägt das vorliegende Schreiben des obig Genannten vor.

Punkt 1 des Schreibens fordert die Angleichung der Triebrechte an das Eigentum. Der Obmann erklärt, dass zur Neuregelung der Anteile ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei (Auskunft der Agrarbehörde). Es wird eine Abstimmung über die Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung durchgeführt.

dagegen: (zwei Mitglieder)

enthaltene Stimme: (ein Mitglied)

dafür: alle restlichen Anwesenden (sieben Mitglieder).

Punkt 2 des Schreibens fordert eine Auflistung der Leistungen der Mitglieder hinsichtlich des Hüttenbauens in schriftlicher Form. Der Obmann erläutert die organisatorischen Aufwände der Arbeitsplanung. Weiters dass darüber ein Buch geführt wird.

Abstimmung: Erstbeschwerdeführer dafür, sonst alle dagegen.

Punkt 3 des Schreibens fordert die Behandlung der schriftlich eingebrachten Anträge. Der Obmann erklärt, dass dies der Fall ist. Alle Mitglieder sind dieser Meinung, der Erstbeschwerdeführer nicht."

Der Erstbeschwerdeführer erhob gegen den ersten Punkt dieses Vollversammlungsbeschlusses Minderheitsbeschwerde und vertrat die Ansicht, dass aus dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1906 hervorgehe, dass der ganze Komplex, umfassend die H-Alpe und die angeführten Eigenparzellen als ein Weidegebiet genutzt werde. Es gehe auch hervor, dass der Auftrieb von 19 Stück Vieh der Agrargemeinschaft zuzuordnen sei, der Rest von 26 Stück Vieh dem Eigentum zur Verfügung stehen müsste. Der Generalakt vom 30. August 1910, das Verwaltungsstatut und die Wirtschaftsvorschriften gingen inhaltlich vom Übereinkommen vom 26. Oktober 1906 aus.

Darüber entschied die Agrarbehörde mit Bescheid vom 28. April 2006, mit dem sie die Minderheitenbeschwerde als unbegründet abwies. Dies begründete sie damit, dass sich aus § 95 Abs. 1 K-FLG ergebe, dass ein Antrag auf Abänderung eines Regelungsplanes dann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet sei (wie im gegenständlichen Fall), nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung gestellt werden könne. Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzung zur Stellung eines derartigen Antrages ein entsprechender Beschluss der Vollversammlung sei. Die Vollversammlung habe sich aber am 2. März 2006 eindeutig gegen eine Angleichung der Triebrechte an das Eigentum ausgesprochen. In diesem Beschluss sei der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 3. Jänner 2006 zwar behandelt worden, aber eben nicht im Sinne des Antragstellers. Diese Vorgangsweise der Vollversammlung könne jedoch nicht als rechtswidrig angesehen werden, sondern entspreche vielmehr der Autonomie einer Agrargemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts die Willensbildung in der Vollversammlung treffe.

Die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2006 mit Bescheid vom 24. Juli 2006 als unbegründet ab.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom 16. März 2004 bzw. vom 30. Mai 2005 mit den gleichen rechtlichen Erwägungen begründet, wie der zweitangefochtene Bescheid.

Dagegen richtet sich die zu hg. Zl. 2006/07/0114 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und inhaltlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

1. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des K-FLG hat folgenden Wortlaut:

"Abänderung von Regelungsplänen

§ 95. (1) Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Behörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen."

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Die Vollversammlung der mP vom 4. Mai 2005 lehnte den Antrag des Zweitbeschwerdeführers betreffend sein begehrtes Triebrecht für ein drittes Stück Vieh ab; die Agrarbehörden gaben der Minderheitenbeschwerde nicht statt. Zur Klärung der Frage, ob dieser Beschluss Rechte des Beschwerdeführers verletzte, bedarf es daher einer Betrachtung der rechtlichen Situation in Bezug auf die dem Zweitbeschwerdeführer aus dem Generalakt erwachsenden Rechte.

Punkt 5 der Wirtschaftsvorschriften des Generalaktes legt fest, dass die Alpe eine Bestoßung mit 45 Stück Hornvieh verträgt, davon 19 auf Rechnung der Gemeinschaft. Fraglich ist, ob diese Höchstzahl die Auftriebsrechte für die Agrargemeinschaft selbst begrenzt, oder ob es sich dabei bloß um einen Hinweis darauf handelt, welches Ausmaß an Nutzung der Alm insgesamt zuträglich ist.

Die Verwendung der Worte "verträgt eine Bestoßung" legt nun den Schluss nahe, dass es sich dabei lediglich um eine Beschreibung der unter Wirtschaftsgesichtspunkten faktisch höchstzulässigen Nutzung, nicht aber um eine Rechtseinräumung an die Agrargemeinschaft bzw. deren Teilhaber in diesem Umfang handelt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Protokoll vom 26. Oktober 1906, wo lediglich beschreibend davon die Rede ist, dass "im Ganzen 45 Stück Hornvieh aufgetrieben würden." Die von der belangten Behörde im ihrem Bescheid von 31. Juli 2002 vorgenommene Umdeutung dieser Worte in "offenbar gemeint: werden dürfen" verändert den Inhalt dieser Aussage in Hinblick auf ein hinter dieser Praxis stehendes Recht. Diese Umdeutung war aber nicht geboten, weil der narrative Charakter dieses Teils des Protokolls vom 26. Oktober 1906 und die Formulierung im Generalakt insofern übereinstimmen, als ihnen jeweils keine Aussage über eine hinter einem Auftrieb von 45 Stück Hornvieh stehende Rechtsgrundlage zu entnehmen ist. Der Nennung der Zahl von 45 Stück Hornvieh im Generalakt kommt daher nicht die Bedeutung zu, dass damit für die Agrargemeinschaft eine Berechtigung zum Auftrieb von 45 Stück Hornvieh verbunden wäre.

Es scheint damit vielmehr ausgedrückt worden zu sein, dass 45 Viehtriebsrechte für die Alm zuträglich oder üblich ("verträgt") waren. Von diesen 45 Triebrechten sollten 19 Triebrechte der Agrargemeinschaft zukommen, deren Teilhabern je nach Stammsitzliegenschaft in 1/19-Anteilen ausgedrückte Viehtriebsrechte zustehen sollten. Daraus ergibt sich, dass sich die Regelungen des Generalaktes nur auf die 19 Anteilsrechte und deren Verwaltung beziehen, nicht aber auf die nicht der Agrargemeinschaft zustehenden restlichen Auftriebsrechte. Daraus folgt aber zwingend, dass auf Grundlage des Generalaktes pro 1/19- Anteil nur ein Stück Vieh "auf Rechnung der Gemeinschaft", somit für den Berechtigten als Mitglied der Agrargemeinschaft, aufgetrieben werden darf.

Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll des k.k. Bezirksgerichtes vom 9. März 1882. Es trifft zwar zu, dass dort jeweils von einer doppelt so hohen Triebanzahl die Rede ist; dies wird aber durch den oben wiedergegebenen Nachsatz eingeschränkt, wonach die Nutzung selbst offenbar faktisch um die Hälfte reduziert war. Der Generalakt steht nun mit dieser halbierten faktischen Nutzung nicht im Widerspruch. Aus dem Protokoll ist allerdings ableitbar, dass ein starker Zusammenhang zwischen den Auftriebsrechten und dem Eigentum an den Weideparzellen bestand. Ganz generell ist zu diesem Protokoll aber zu bemerken, dass ein im Zusammenhang mit der Grundbuchsanlegung aufgenommenes Protokoll den normativen Inhalt des fast dreißig Jahre später ergangenen Generalaktes nicht zu erschüttern vermag.

Hinsichtlich der Restnutzung von 26 Stück Hornvieh ergibt die oben angestellte Überlegung, dass diese eben nicht "auf Rechnung der Gemeinschaft, "dh der Anteilsrechte der Teilhaber, erfolgen sollte, sondern dass einer solchen Nutzung andere Rechtsgrundlagen zugrunde liegen. Eine solche rechtliche Grundlage ist hinsichtlich der Förster- und Hirtenochsen (insgesamt 4 Stück) in Punkt I.5 der Wirtschaftvorschriften bzw. in § 7 des Statuts der Agrargemeinschaft gegeben.

Nach Ansicht der belangten Behörde kommt aber nun nicht nur dem Generalakt aus dem Jahre 1910, sondern auch dem Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 21. Mai 1998 insofern ausschlaggebende Bedeutung zu, als die dort festgelegte Höchstzahl von Auftriebsrechten (zwei Stück Vieh pro 1/19 Anteilsrecht), die eine "Konkretisierung" ("Quasi-Selbstauslegung") des Generalaktes darstelle, verbindlich sei. Mit diesem Beschluss sollten auch die 2 Stück Forstnerochsen entfallen. Dieser Beschluss änderte somit inhaltlich den Generalakt ab und hätte daher nach § 95 Abs. 1 K-FLG einer Genehmigung der Agrarbehörde bedurft.

Dazu ist zu bemerken, dass sich den Aktenunterlagen nicht entnehmen lässt, und auch gar nicht behauptet wird, dass der Vollversammlungsbeschluss vom 21. Mai 1998 jemals von der Agrarbehörde bewilligt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Beschluss nicht die Wirkung hat, die ihm von den Agrarbehörden oder den Verfahrensparteien zugesprochen wird. Der Beschluss der Vollversammlung vom 21. Mai 1998 bewirkte mangels behördlicher Genehmigung keine Änderung des Inhaltes des Generalaktes.

Gleiches gilt für die Bescheide der belangten Behörde vom 31. Juli 2002, 16. März 2004 oder vom 30. Mai 2005, mit denen die Beschwerdeführer zur Unterlassung eines Mehrauftriebs an Vieh aufgefordert worden waren. Die (inhaltlich übereinstimmenden) rechtlichen Überlegungen über das Ausmaß der Auftriebsrechte der Beschwerdeführer finden sich jeweils in den Begründungen dieser Bescheide und entfalten daher keine Bindungswirkung. Auch diese Überlegungen sind somit nicht geeignet, dem Generalakt inhaltlich zu derogieren.

Einzig relevante Rechtsgrundlage für das Ausmaß der Auftriebsrechte auf die H-Alpe ist daher unverändert der Generalakt vom 30. September 1910. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass auf Grund der mangelnden Eignung des Beschlusses der Vollversammlung der mP vom 21. Mai 1998, das Statut der mP in diesem Punkt inhaltlich zu verändern, auch vom Weiterbestand der "Försterochsen" auszugehen ist.

Der Generalakt regelt nun nicht, wem die Auftriebsrechte für die weiteren 22 Stück Hornvieh zukommen sollen. Dies war auch nicht seine Aufgabe, weil der Generalakt nur die Auftriebsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diesen in dieser Funktion (und nicht etwa auf anderer rechtlicher Grundlage, wie zB als Grundeigentümer der davon betroffenen Grundstücke) zukommen, zu regeln hatte.

Es liegt nahe, dass diese Triebrechte den Eigentümern der Weidegrundstücke selbst zustehen sollten; einem solchen Verständnis billigte auch die belangte Behörde zu, "per se nicht unlogisch" zu sein. Der vom Zweitbeschwerdeführer in der Berufung vorgelegte alte Situationsplan zur H-Alpe, der eine Aufteilung in 22 einzelne Weidegrundstücke zeigt, könnte aus der Zeit der Regulierung Anfang des 20. Jahrhunderts stammen. Die belangte Behörde traf dazu, ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, keine weiteren Feststellungen. Die Lösung der Frage, wem die restlichen Auftriebsrechte zustehen, kann im vorliegenden Fall aber dahin stehen, weil die möglicherweise dem Zweitbeschwerdeführer aus dem Titel des Grundeigentums zustehenden Auftriebsrechte mit seinem aus der Agrargemeinschaft erfließenden Auftriebsrecht nichts zu tun haben. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft ist aber nur befugt, über Angelegenheiten der Agrargemeinschaft und die dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft zustehenden Triebrechte zu entscheiden.

Gegenstand des Beschlusses der Vollversammlung vom 4. Mai 2005 war der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Zuerkennung eines Triebrechtes für ein drittes Stück Vieh. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Zweitbeschwerdeführer auf Grundlage des Generalaktes 1/19 Anteilsrecht (= 1 Stück Vieh) als Mitglied der Agrargemeinschaft zusteht. Faktisch war es dem Zweitbeschwerdeführer allerdings möglich, zwei Triebrechte als Mitglied der Agrargemeinschaft zu nützen, weil wegen des - wenn auch nicht rechtswirksamen - Vollversammlungsbeschlusses vom 21. Mai 1998 das 1/19 Anteilsrecht durch zwei Triebrechte genutzt werden konnte.

Vor dem Hintergrund, dass dem Zweitbeschwerdeführer auf Grundlage des Generalaktes lediglich das Recht zum Auftrieb von 1 Stück Vieh (1/19-Anteil) zusteht, und dass die Vollversammlung an den Generalakt inhaltlich gebunden ist, konnte die Abweisung dieses Antrages den Zweitbeschwerdeführer nicht in seinen aus der Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft erfließenden Rechten verletzen. Dass sein Antrag darauf gerichtet gewesen wäre, die Vollversammlung zur inhaltlichen Änderung des Generalaktes aufzufordern (im Wege über einen Vollversammlungsbeschluss und einen Antrag durch den Vorstand an die Agrarbehörde nach § 95 K-FLG), ist nicht erkennbar.

Die Abweisung der Minderheitenbeschwerde des Zweitbeschwerdeführers erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seiner Minderheitenbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt 6 (Teil 1) der Vollversammlung vom 2. März 2006. Diesem Tagesordnungspunkt war der Antrag des Erstbeschwerdeführers zu Grunde gelegen, die "Triebrechte an das Eigentum anzupassen."

Nun ist dem Protokoll dieser Vollversammlung zu entnehmen, dass die Abstimmung über diesen Antrag "von der Tagesordnung genommen wurde", weil laut Auskunft der Agrarbehörde zur Neuregelung der Anteile ein einstimmiger Beschluss erforderlich sei.

Nach § 95 Abs. 1 K-FLG könnte ein solcher Antrag auf Änderung des Generalaktes nur vom Vorstand auf Grundlage eines Beschlusses der Vollversammlung bei der Agrarbehörde gestellt werden. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers war daher darauf gerichtet, einen solchen, einer allfälligen Antragstellung zugrundeliegenden Beschluss der Vollversammlung herbeizuführen. Es war daher keinesfalls gerechtfertigt, diesen Antrag - ohne dass hiefür sachliche Gründe erkennbar wären - keiner Abstimmung zuzuführen, sondern ihn mit Mehrheitsbeschluss "von der Tagesordnung zu nehmen." Dem Erstbeschwerdeführer kam vielmehr das Recht zu, dass über diesen Antrag eine Abstimmung der Vollversammlung erfolgte. Durch die Absetzung des Antrages von der Tagesordnung wurden daher Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Wenn die Agrarbehörde in ihrem Bescheid die Ansicht vertritt, dass sich die Vollversammlung am 2. März 2006 "eindeutig gegen eine Angleichung der Triebrechte an das Eigentum" ausgesprochen und den Antrag vom 3. Jänner 2006 zwar behandelt, aber eben nicht im Sinne des Antragstellers entschieden habe, so übersieht sie, dass eine Abstimmung darüber gar nicht stattfand. Daher treffen im vorliegenden Fall auch die Überlegungen der Agrarbehörde nicht zu, wonach eine Entscheidung über die Angleichung der Triebrechte ans Eigentum in die Autonomie der mP falle, weil eine Entscheidung dieses Inhaltes gar nicht getroffen wurde.

Durch die Absetzung des Tagesordnungspunktes 6 (erster Teil) von der Tagesordnung der Vollversammlung vom 2. März 2006 wurden Rechte des Erstbeschwerdeführers verletzt, was zu einer Stattgebung der Minderheitenbeschwerde zu führen gehabt hätte.

Der erstangefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070114.X00

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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