Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 876.063,35 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2007, GZ 5 R 192/07b-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29. August 2007, GZ 22 Cg 114/06t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Konformatbeschlüsse nur im Fall der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also im Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht, anfechtbar (8 Ob 18/03k; 4 Ob 91/07x; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen (4 Ob 238/03h; 9 Ob 75/06d; 8 Ob 86/07s ua).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Konformatbeschlüsse nur im Fall der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also im Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht, anfechtbar (8 Ob 18/03k; 4 Ob 91/07x; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen (4 Ob 238/03h; 9 Ob 75/06d; 8 Ob 86/07s ua).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei erweist sich somit als jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
E87085 8Ob35.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00035.08T.0403.000Dokumentnummer
JJT_20080403_OGH0002_0080OB00035_08T0000_000