TE OGH 2008/4/3 8Ob31/08d

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Magdalena L*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christoph B*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters Dr. Peter P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 43 R 786/07t-63, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. November 2007, GZ 2 P 253/04g-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Entschädigung des enthobenen Sachwalters richtet, wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.: Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters gilt als solche über den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; siehe auch RIS-Justiz RS0008675; RS0007696; RS0007695). Gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.Ad 1.: Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters gilt als solche über den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; siehe auch RIS-Justiz RS0008675; RS0007696; RS0007695). Gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig.

Ad 2.: Der Rechtsmittelwerber zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Textnummer

E87084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00031.08D.0403.000

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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