Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache des Franz S*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2007, GZ 28 R 245/07s-41, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2007, GZ 6 Se 356/98i-35, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 175 Abs 4 KO zurück.Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 175, Absatz 4, KO zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.Der Revisionsrekurs des Schuldners ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.
Anmerkung
E87148 8Ob41.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00041.08Z.0403.000Dokumentnummer
JJT_20080403_OGH0002_0080OB00041_08Z0000_000