Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zlata D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB, AZ 73 Hv 47/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 ohne Verteidiger nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verteidigers Dr. Dunst, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zlata D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB, AZ 73 Hv 47/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 ohne Verteidiger nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, und des Verteidigers Dr. Dunst, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache gegen Zlata D***** wegen §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB, AZ 73 Hv 47/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 ohne Verteidiger § 41 Abs 1 Z 2 StPO aF.In der Strafsache gegen Zlata D***** wegen Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB, AZ 73 Hv 47/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 ohne Verteidiger Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aF.
Das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2006, GZ 73 Hv 47/06z-28, wurde Zlata D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verhandlungsprotokoll wurde daraufhin gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 StPO aF durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und Abs 3 StPO aF in gekürzter Form ausgefertigt. Aus dem Protokollsvermerk (S 265) geht ua hervor, dass der bevollmächtigte (s S 189 und ON 23) (Wahl-)Verteidiger Dr. Lennart B***** - trotz ausgewiesener Ladung (s den auf S 233 angehefteten Rückschein) - zur Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 nicht erschienen war. Die Angeklagte war bei der Hauptverhandlung aber auch durch keinen anderen Verteidiger vertreten.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2006, GZ 73 Hv 47/06z-28, wurde Zlata D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Verhandlungsprotokoll wurde daraufhin gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7,, 458 Absatz 2, StPO aF durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7,, 458 Absatz 2 und Absatz 3, StPO aF in gekürzter Form ausgefertigt. Aus dem Protokollsvermerk (S 265) geht ua hervor, dass der bevollmächtigte (s S 189 und ON 23) (Wahl-)Verteidiger Dr. Lennart B***** - trotz ausgewiesener Ladung (s den auf S 233 angehefteten Rückschein) - zur Hauptverhandlung am 14. Dezember 2006 nicht erschienen war. Die Angeklagte war bei der Hauptverhandlung aber auch durch keinen anderen Verteidiger vertreten.
Weiters ist dem Protokollsvermerk (S 265) der folgende Zusatz zu entnehmen:
(Die Besch. erscheint mit ihrer Schwester Bisa K***** und geben beide nach Rechtsbelehrung an, dass die Besch. o. Verteidiger in die Verhandlung eingeht und auch auf einen Dolmetscher verzichtet, da Frau K***** gut deutsch spricht und wisse, worum es gehe und dies der Besch. (ihrer Schwester) mitgeteilt hat. Die Beschuldigte ersucht, die Verhandlung heute durchzuführen, in Abwesenheit ihres Verteidigers und eines Dolmetschers.)
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgehensweise steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 41 Abs 1 Z 2 StPO aF (nunmehr: § 61 Abs 1 Z 5 StPO) bedurfte der Beschuldigte für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht war (notwendige Verteidigung). Ungeachtet dieser Bestimmung führte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung gegen Zlata D***** wegen des (mit Strafantrag vom 6. November 1991 [ON 4] erhobenen) Anklagevorwurfs des - mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (erster Strafsatz des § 130 StGB) bedrohten - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB durch, ohne dass die Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die notwendige Verteidigung durch die Angeklagte nicht disponibel ist (vgl RIS-Justiz RS0099277; SSt VII/2).Nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aF (nunmehr: Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) bedurfte der Beschuldigte für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Straftat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht war (notwendige Verteidigung). Ungeachtet dieser Bestimmung führte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Hauptverhandlung gegen Zlata D***** wegen des (mit Strafantrag vom 6. November 1991 [ON 4] erhobenen) Anklagevorwurfs des - mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (erster Strafsatz des Paragraph 130, StGB) bedrohten - Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall und 15 StGB durch, ohne dass die Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die notwendige Verteidigung durch die Angeklagte nicht disponibel ist vergleiche RIS-Justiz RS0099277; SSt VII/2).
Da eine nachteilige Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für die Angeklagte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0097445), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dem Erkenntnis konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des § 292 StPO zuzuerkennen, das betreffende Urteil aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da eine nachteilige Wirkung der aufgezeigten Gesetzesverletzung für die Angeklagte nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0097445), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dem Erkenntnis konkrete Wirkung im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO zuzuerkennen, das betreffende Urteil aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Anmerkung
E87222 15Os40.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00040.08H.0403.000Dokumentnummer
JJT_20080403_OGH0002_0150OS00040_08H0000_000