TE OGH 2008/4/3 8Ob28/08p

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DDr. Walter H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Susanne H*****, vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 23. Jänner 2008, GZ 21 R 407/07k-96, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies einen Rekurs des Klägers als verspätet zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zugangs zu Gericht, vorgesehen (RIS-Justiz RS0044536). Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten (7 Ob 205/99v; 6 Ob 63/05s).

Der Revisionsrekurs des Klägers erweist sich somit als jedenfalls unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E87082 8Ob28.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00028.08P.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0080OB00028_08P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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