TE OGH 2008/4/3 8Ob93/07w

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold W*****, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (11.020,80 EUR sA) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 37 R 61/07v-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 4. Jänner 2007, GZ 1 C 627/06b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

1. Das Klagebegehren des Inhalts,

a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den ihr für

1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 zustehenden anteiligen Wert am Unternehmen (Auseinandersetzungsguthaben) binnen 14 Tagen zu berechnen und den sich aus der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers aufgrund der am 20. 3. 2006 erfolgten Kündigung ergebenden Wert binnen weiteren 14 Tagen auszubezahlen,

b) in eventu die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger für die von ihm gekündigten 1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 laut den für diese geltenden Bedingungen der Streitteile gebührenden Auseinandersetzungsbetrag im Kündigungsfall (anteiliger Substanzwert der Gewinnscheine) binnen 14 Tagen zum Stichtag 20. 3. 2006, in eventu zum Stichtag laut letzter Bilanz 31. 12. 2005, abzurechnen und das sich hieraus ergebende Auseinandersetzungs- bzw bei Kündigung ergebende Guthaben binnen weiterer 14 Tage zu Handen des Klagsvertreters binnen sonstiger Exekution zu bezahlen;

c) in eventu, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei Rechnung darüber zu legen, wie hoch ihr Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag 28. 6. 2006, in eventu zum 31. 12. 2006 sei;

insbesondere habe die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei die geleistete Einlage in der Höhe von 15.710,70 EUR zuzüglich Gewinnanteile abzüglich anteiliger allfälliger Verluste abzurechnen;

die beklagte Partei sei schuldig, den sich daraus ergebenden Betrag samt 4 % Zinsen seit 28. 6. 2006, in eventu 31. 12. 2006 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

d) in eventu, es werde festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 28. 6. 2006 betreffend seine 1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 rechtswirksam sei;

e) in eventu, es werde festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Klägers vom 22. 3. 2006 zum 31. 12. 2006 betreffend 1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 rechtswirksam sei,

wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.070,80 EUR (darin enthalten 511,80 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Kläger ist weiters schuldig der beklagten Partei die mit 3.657,18 EUR (darin 2.016 EUR PG und 273,53 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die „Anregung" der klagenden Partei und die „Stellungnahme" der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die I******Treuhandgesellschaft mbH (im Folgendem I GmbH) erwarb im Namen des Klägers von der beklagten Partei (im Folgenden I AG) 1.230 C*****-Gewinnscheine um umgerechnet 15.710,70 EUR. Der Kläger bezahlte einschließlich Abschluss-, Verwaltungs- und Depotgebühren sowie Versandspesen insgesamt 19.185,63 EUR.Die I******Treuhandgesellschaft mbH (im Folgendem römisch eins GmbH) erwarb im Namen des Klägers von der beklagten Partei (im Folgenden römisch eins AG) 1.230 C*****-Gewinnscheine um umgerechnet 15.710,70 EUR. Der Kläger bezahlte einschließlich Abschluss-, Verwaltungs- und Depotgebühren sowie Versandspesen insgesamt 19.185,63 EUR.

Der Kläger kaufte die angeführten Gewinnscheine im Rahmen eines Vermögensaufbauplans mit einer monatlichen Zahlung von 3.000 ATS im Zeitraum zwischen 4. 3. 1993 und 1. 6. 1999. Diesem Zeichnungsauftrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Gewinnscheine der beklagten Partei für die I*****-Gewinnschein-Fonds Serie 1 zugrunde.

Diese lauten auszugsweise:

„...

§ 9:Paragraph 9 :,

...

3. Sowohl die Inhaber der „I*****-Gewinnscheine Serie 1" als auch die I***** AG sind berechtigt, die Gewinnscheine mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahrs, frühestens jedoch zum 31. 12. 2025 zu kündigen. Auf ein Kündigungsrecht vor diesem Zeitpunkt verzichten die Gewinnscheininhaber und die I***** AG auch für den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grunds ...

4. Die Abfindung beläuft sich auf den anteiligen Wert des Fonds-Vermögens, maximal jedoch auf die Höhe des letzten Kurswerts, jeweils unter Anrechnung des kumulierten auszuschüttenden Jahresüberschusses nach § 2. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Bilanz der I***** AG und des Gewinnscheinfonds-Rechenschaftsberichts, die beide spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende vorliegen müssen, gegen Rückgabe des Gewinnscheins an die I***** AG auszahlbar. Mit Erhalt des Abschichtungsbetrags ist der Gewinnscheininhaber vollinhaltlich abgefunden ..."4. Die Abfindung beläuft sich auf den anteiligen Wert des Fonds-Vermögens, maximal jedoch auf die Höhe des letzten Kurswerts, jeweils unter Anrechnung des kumulierten auszuschüttenden Jahresüberschusses nach Paragraph 2, Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Bilanz der I***** AG und des Gewinnscheinfonds-Rechenschaftsberichts, die beide spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende vorliegen müssen, gegen Rückgabe des Gewinnscheins an die I***** AG auszahlbar. Mit Erhalt des Abschichtungsbetrags ist der Gewinnscheininhaber vollinhaltlich abgefunden ..."

Der Kläger kaufte die Gewinnscheine zu unterschiedlichen „Kursen" am Anfang mit 9,96 EUR pro Stück, „Höchstkurs" am 8. 6. 1998 mit 14,90 EUR pro Stück, letzter „Ankaufskurs" am 1. 6. 1999 mit 12,94 EUR pro Stück.

Die „Kursentwicklung" des Gewinnscheins verlief von Dezember 1990 ausgehend mit einem Kurs von rund 8 EUR bis zum Jahr 1998 stetig mehr oder weniger steigend bis rund 14 EUR. In den Folgejahren insbesondere im Jahr 2000, verfiel der „Kurs" massiv auf einen aktuellen „Kurs" von rund 4 EUR pro Gewinnschein. Diese Kursentwicklung war dem Kläger jedenfalls seit dem Jahr 2000 bekannt. Der Handel mit diesen Gewinnscheinen wurde bis zum August 2006 in keiner Form börseähnlich betrieben, den Handel hatte vielmehr die I*****gesmbH in ihrem Aufgabenbereich. Bis einschließlich Juli 2006 bestand für die klagsgegenständlichen Gewinnscheine kein liquider Markt, es fand auch kein außerbörslicher Handel mit Börseähnlichkeit statt. Vielmehr wurde der Gewinnscheinpreis von der I*****gesmbH einseitig festgesetzt. Erst ab August 2006 begann die beklagte Partei in Zusammenarbeit mit einer Konzernbank der I*****-Gruppe nach dem Modell des dritten Segments der Wiener Börse einen börseähnlichen Handel aufzubauen. Ein liquider Markt im Sinn eines börseähnlichen Handels liegt allerdings nur dem theoretischen System nach, nicht jedoch in der Praxis vor.

Der Kläger begehrte primär, die beklagte Partei zur Abrechnung der genannten Gewinnscheine und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verpflichten und stellte verschiedene Eventualbegehren, nämlich die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, dem Kläger für die von ihm gekündigten Gewinnscheine laut den für diesen geltenden Bedingungen den gebührenden Auseinandersetzungsbetrag im Kündigungsfall zum Stichtag 20. 3. 2006 in eventu zum Stichtag 31. 12. 2005 abzurechnen und das sich hieraus ergebende Auseinandersetzungsguthaben zu bezahlen, hilfsweise dem Kläger Rechnung darüber zu legen, wie hoch sein Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag 28. 6. 2006, in eventu zum 31. 12. 2006 sei, wobei die beklagte Partei gegenüber dem Kläger die geleistete Einlage in Höhe von 15.710,70 EUR zuzüglich Gewinnanteilen, abzüglich anteiliger allfälliger Verluste abzurechnen und den sich daraus ergebenden Betrag samt 4 % Zinsen seit 28. 6. 2006, in eventu 31. 12. 2006 zu bezahlen habe; hilfsweise festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 28. 6. 2006 betreffend seine 1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 rechtswirksam sei, hilfsweise, dass die ordentliche Kündigung dieser Gewinnscheine rechtswirksam sei.

Der Wert der genannten Gewinnscheine sei seit mehreren Jahren rückläufig. Die Gewinnscheinbedingungen würden prinzipiell vorsehen, dass weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung der Gewinnscheine vor dem Jahr 2027 (richtig wohl: 2025) möglich sei. Der beklagten Partei sei jedoch mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. 1. 2006, 10 Ob 4/05f untersagt worden, sich auf Geschäftsbedingungen zu berufen, mit denen das Kündigungsrecht für den Fall der außerordentlichen Kündigung oder ordentlichen Kündigung bis 31. 12. 2025 oder ähnlicher Klauseln beschränkt werde. Dies unter Hinweis darauf, dass mangels funktionierenden außerbörslichen Handels oder Börsenhandels der Konsument sittenwidrig lange an ein Unternehmen gebunden werde. Für die klagsgegenständlichen Gewinnscheine bestehe zum Zeitpunkt der Kündigung kein börseähnlicher Handel. Der von der beklagten Partei verlangte Kündigungsverzicht sei schon im Hinblick darauf, dass der Kläger von der beklagten Partei keine jährlichen Gewinnauszahlungen erhalte, übermäßig lang. Der Oberste Gerichtshof habe auch ausgesprochen, dass die gesamte Klausel sittenwidrig sei. Eine geltungserhaltende Reduktion sei daher unzulässig und im Übrigen auch nicht vereinbart worden. Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Nach den Fondsbedingungen sei die ordentliche Kündigung bis mindestens zum Jahr 2020 (richtig wohl: 2025) ausgeschlossen. Weiters habe die Abschichtung binnen eines Monats ab Vorliegen der Bilanz und des Rechnungsberichts zu erfolgen, maximal stehe der letzte Kurswert der Gewinnscheine zu. Die ordentliche Kündigung sei ausschließbar, wenn die Übertragbarkeit ausreichend abgesichert sei. Die beklagte Partei habe eine dem Börsezugang gleichwertige Markteinrichtung geschaffen. Eine Bindungsdauer von bis zu 20 Jahren sei bei Immobilien zulässig, wobei diese Bindung ab dem jeweiligen Erwerb laufe. Die Kündigung sei daher frühestens im Jahr 2013 möglich. Dies gelte auch für eine Berechnung. Der Kläger habe nie versucht, im Handel seine Gewinnscheine zu verkaufen und auch das Angebot vom 10. 6. 2005 über 5.854,80 EUR ausgeschlagen.

Das Erstgericht gab dem Eventualbegehren auf Feststellung „dass die ordentliche Kündigung des Klägers vom 22. 3. 2006 zum 31. 12. 2006 betreffend seine 1.230 Stück I*****-Gewinnscheine Serie 1 rechtswirksam sei" statt und wies die übrigen Begehren zur Gänze ab. Der abweisliche Teil der erstgerichtlichen Entscheidung ist als unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Stattgebung des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens auf Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung im Wesentlichen damit, dass jedenfalls bis zum August 2006 und damit dem Zeitpunkt des Ausspruchs der ordentlichen Kündigung durch den Kläger ein börseähnliches Handelsverfahren mit einem liquiden Markt hinsichtlich der gegenständlichen Gewinnscheine nicht bestanden habe. Unter Heranziehung der Erwägungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/05f stelle sich der Ausschluss der ordentlichen Kündigung als nicht gesetzmäßig dar und widerspreche § 879 ABGB. Auch eine kürzere Dauer des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung über die Zeit von 10 Jahren hinaus sei jedenfalls als sittenwidrig anzusehen. Aufgrund des Vertragsabschlusses im Jahr 1993 ergebe sich, dass die zehnjährige Dauer ab Vertragsabschluss im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung im März 2006 bereits abgelaufen gewesen sei. Dabei sei für sämtliche Gewinnscheine auf den Zeitpunkt 1993 abzustellen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger die Gewinnscheine „in Raten" bis 1999 gekauft habe, liege die vertragliche Ursache der Ankäufe und damit die Bindung ab dem Jahr 1993 vor, sodass für die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Bindungsfrist auf dieses Datum abzustellen sei. Die am 22. 3. 2006 vom Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung sei somit als rechtswirksam anzusehen (auf die Ausführungen des Erstgerichts zur Abweisung der übrigen Begehren ist mangels Relevanz für das Revisionsverfahren nicht einzugehen).In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht die Stattgebung des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens auf Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung im Wesentlichen damit, dass jedenfalls bis zum August 2006 und damit dem Zeitpunkt des Ausspruchs der ordentlichen Kündigung durch den Kläger ein börseähnliches Handelsverfahren mit einem liquiden Markt hinsichtlich der gegenständlichen Gewinnscheine nicht bestanden habe. Unter Heranziehung der Erwägungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/05f stelle sich der Ausschluss der ordentlichen Kündigung als nicht gesetzmäßig dar und widerspreche Paragraph 879, ABGB. Auch eine kürzere Dauer des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung über die Zeit von 10 Jahren hinaus sei jedenfalls als sittenwidrig anzusehen. Aufgrund des Vertragsabschlusses im Jahr 1993 ergebe sich, dass die zehnjährige Dauer ab Vertragsabschluss im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung im März 2006 bereits abgelaufen gewesen sei. Dabei sei für sämtliche Gewinnscheine auf den Zeitpunkt 1993 abzustellen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger die Gewinnscheine „in Raten" bis 1999 gekauft habe, liege die vertragliche Ursache der Ankäufe und damit die Bindung ab dem Jahr 1993 vor, sodass für die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Bindungsfrist auf dieses Datum abzustellen sei. Die am 22. 3. 2006 vom Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung sei somit als rechtswirksam anzusehen (auf die Ausführungen des Erstgerichts zur Abweisung der übrigen Begehren ist mangels Relevanz für das Revisionsverfahren nicht einzugehen).

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der beklagten Partei den klagstattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils. In rechtlicher Hinsicht billigte es die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zeichnungsauftrags abzustellen sei, weil sich der Kläger in diesem Zeitpunkt zum Ankauf der Gewinnscheine verpflichtet habe und an diese Verpflichtungserklärung auch gebunden gewesen sei. Nach Punkt 8 des Zeichnungsauftrags seien als Geschäftsgrundlage für den Ankauf der Gewinnscheine ausschließlich die jeweiligen Gewinnschein-Fondsbedingungen und Emissionsunterlagen der jeweiligen Emittenten maßgeblich. Obgleich es sich beim gegenständlichen Zeichnungsauftrag um einen Auftrag an die I GmbH handle, liege dem Vertrag auch bereits die Verpflichtung des Klägers gegenüber der beklagten Partei zugrunde, die gegenständlichen Gewinnscheine zu bestimmten Zeitpunkten um einen bestimmten Betrag zu erwerben. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/05f sei die vom Erstgericht angenommene Bindungsdauer von 10 Jahren angemessen. Die bloße Möglichkeit des Verkaufs für sich allein sei ein bloß unzureichender Ersatz für das Fehlen eines liquiden Markts und rechtfertige damit nicht einen etwaigen längerfristigen Kündigungsausschluss.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der beklagten Partei den klagstattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils. In rechtlicher Hinsicht billigte es die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zeichnungsauftrags abzustellen sei, weil sich der Kläger in diesem Zeitpunkt zum Ankauf der Gewinnscheine verpflichtet habe und an diese Verpflichtungserklärung auch gebunden gewesen sei. Nach Punkt 8 des Zeichnungsauftrags seien als Geschäftsgrundlage für den Ankauf der Gewinnscheine ausschließlich die jeweiligen Gewinnschein-Fondsbedingungen und Emissionsunterlagen der jeweiligen Emittenten maßgeblich. Obgleich es sich beim gegenständlichen Zeichnungsauftrag um einen Auftrag an die römisch eins GmbH handle, liege dem Vertrag auch bereits die Verpflichtung des Klägers gegenüber der beklagten Partei zugrunde, die gegenständlichen Gewinnscheine zu bestimmten Zeitpunkten um einen bestimmten Betrag zu erwerben. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 34/05f sei die vom Erstgericht angenommene Bindungsdauer von 10 Jahren angemessen. Die bloße Möglichkeit des Verkaufs für sich allein sei ein bloß unzureichender Ersatz für das Fehlen eines liquiden Markts und rechtfertige damit nicht einen etwaigen längerfristigen Kündigungsausschluss.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, da Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage des Beginns des Fristenlaufs bei Sukzessivankäufen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt. Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nach gehörig geltend gemachter Rechtsrüge ist Folgendes auszuführen:

Zur Beurteilung steht (ausschließlich) das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Gewinnscheine des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung können Rechtshandlungen wie Kündigungen nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO gemacht werden (1 Ob 1615/95; 7 Ob 100/98a; 9 ObA 181/99d; 9 ObA 188/02s; RIS-Justiz RS0039087; RS0039036; 8 ObA 58/07y). Dies haben sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen erkennbar übersehen. Die Bestimmung des § 182a Satz 2 ZPO ordnet neben der allgemeinen Erörterungspflicht der Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien ausdrücklich an, dass das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen darf, wenn er sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen (Schragel in Fasching/Konecny II/2 § 182a ZPO Rz 10 mwH). Grundsätzlich hat sich die Manuduktionspflicht des Gerichts im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Im hier zu beurteilenden Fall erweist sich allerdings eine Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren schlüssig zu machen, als absolet. Der Kläger hat nämlich die zur Erreichung des angestellten Rechtsschutzziels in Frage kommenden Begehren, als Haupt- bzw Alternativbegehren bereits gestellt und wurden diese sämtlich rechtskräftig abgewiesen. Einer (neuerlichen) Modifikation des Klagebegehrens, das letztlich auf die Abrechnung bzw Auseinandersetzung aus den zwischen den Parteien bestehenden Genussrechtsbeziehungen abzielt, steht daher die Rechtskraft des abweisenden Teils des Ersturteils entgegen.Zur Beurteilung steht (ausschließlich) das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Gewinnscheine des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung können Rechtshandlungen wie Kündigungen nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinn des Paragraph 228, ZPO gemacht werden (1 Ob 1615/95; 7 Ob 100/98a; 9 ObA 181/99d; 9 ObA 188/02s; RIS-Justiz RS0039087; RS0039036; 8 ObA 58/07y). Dies haben sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen erkennbar übersehen. Die Bestimmung des Paragraph 182 a, Satz 2 ZPO ordnet neben der allgemeinen Erörterungspflicht der Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien ausdrücklich an, dass das Gericht, sieht man von Nebenansprüchen ab, seine Entscheidung nur auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, stützen darf, wenn er sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Damit wurde die Rechtsprechung, dass die Parteien von einer Rechtsansicht nicht überrascht werden dürfen, in das Gesetz aufgenommen (Schragel in Fasching/Konecny II/2 Paragraph 182 a, ZPO Rz 10 mwH). Grundsätzlich hat sich die Manuduktionspflicht des Gerichts im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen; nur in diesem Bereich ist auf eine Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde. Im hier zu beurteilenden Fall erweist sich allerdings eine Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren schlüssig zu machen, als absolet. Der Kläger hat nämlich die zur Erreichung des angestellten Rechtsschutzziels in Frage kommenden Begehren, als Haupt- bzw Alternativbegehren bereits gestellt und wurden diese sämtlich rechtskräftig abgewiesen. Einer (neuerlichen) Modifikation des Klagebegehrens, das letztlich auf die Abrechnung bzw Auseinandersetzung aus den zwischen den Parteien bestehenden Genussrechtsbeziehungen abzielt, steht daher die Rechtskraft des abweisenden Teils des Ersturteils entgegen.

Die Revision der beklagten Partei erweist sich somit im Ergebnis als berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E87151 8Ob93.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00093.07W.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0080OB00093_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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