Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 9 Hv 161/07h-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 9 Hv 161/07h-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 31. Mai 2007 in Graz-Thalerhof in seiner Funktion als Zollbeamter mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Durchführung eines den Normen entsprechenden Zollverfahrens zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er von Harald P*****, der aus Australien eingeführte Waren ordnungsgemäß deklarierte, 50 Euro einkassierte, keinen Beleg dafür ausstellte, den genannten Betrag nicht dem Bundesschatz zuführte und somit eine ordnungsgemäße Verzollung unterließ.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Als offenbar unzureichend begründet kritisiert die Mängelrüge (Z 5) die Erwägungen zu der vom Erstgericht thematisierten Frage, warum der Angeklagte nicht versucht habe, ihn möglicherweise entlastende Videoaufzeichnungen des Tatortes zu besorgen und dem Gericht vorzulegen. Damit greift der Beschwerdeführer aber - ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen - lediglich ein Detail aus den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts heraus. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter indes - logisch und empirisch einwandfrei - vor allem auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen P***** und Pi***** im Zusammenhalt mit den Erfahrungen des täglichen Lebens gegründet und dabei auch - die letztlich nicht für überzeugend befundene - Verantwortung des Angeklagten erörtert (US 6 - 9). Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein (Z 5 vierter Fall).Als offenbar unzureichend begründet kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Erwägungen zu der vom Erstgericht thematisierten Frage, warum der Angeklagte nicht versucht habe, ihn möglicherweise entlastende Videoaufzeichnungen des Tatortes zu besorgen und dem Gericht vorzulegen. Damit greift der Beschwerdeführer aber - ohne an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß zu nehmen - lediglich ein Detail aus den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts heraus. Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten haben die Tatrichter indes - logisch und empirisch einwandfrei - vor allem auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen P***** und Pi***** im Zusammenhalt mit den Erfahrungen des täglichen Lebens gegründet und dabei auch - die letztlich nicht für überzeugend befundene - Verantwortung des Angeklagten erörtert (US 6 - 9). Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein (Ziffer 5, vierter Fall).
Das allfällige Motiv des Angeklagten für die Tat stellt fallbezogen keine entscheidende Tatsache dar und kann somit nicht Gegenstand einer Anfechtung nach Z 5 sein (RIS-Justiz RS0088761). Dass jemand eine strafrechtliche Verfehlung begeht, der sich davor „nie etwas zu schulden kommen hat lassen", ist - der Beschwerde zuwider - auch nicht widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), kommt darin doch weder eine logische noch eine empirische Unvereinbarkeit zum Ausdruck. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0088761, RS0118780).Das allfällige Motiv des Angeklagten für die Tat stellt fallbezogen keine entscheidende Tatsache dar und kann somit nicht Gegenstand einer Anfechtung nach Ziffer 5, sein (RIS-Justiz RS0088761). Dass jemand eine strafrechtliche Verfehlung begeht, der sich davor „nie etwas zu schulden kommen hat lassen", ist - der Beschwerde zuwider - auch nicht widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall), kommt darin doch weder eine logische noch eine empirische Unvereinbarkeit zum Ausdruck. Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0088761, RS0118780).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf ein ihrer Meinung nach fehlendes Motiv hinweist, den Depositionen des Zeugen P***** Glaubwürdigkeitkeit abspricht, sich in Spekulationen über den (zu erwartenden) Wissensstand dieses Zeugen in Zollangelegenheiten ergeht und schließlich den Urteilsannahmen bloß die eigene Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, zielt sie just auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf ein ihrer Meinung nach fehlendes Motiv hinweist, den Depositionen des Zeugen P***** Glaubwürdigkeitkeit abspricht, sich in Spekulationen über den (zu erwartenden) Wissensstand dieses Zeugen in Zollangelegenheiten ergeht und schließlich den Urteilsannahmen bloß die eigene Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, zielt sie just auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts außerhalb der oben dargestellten Sonderfälle ab, ohne damit erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E87217 15Os11.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00011.08V.0403.000Dokumentnummer
JJT_20080403_OGH0002_0150OS00011_08V0000_000