TE OGH 2008/4/3 8ObA18/08t

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyn G*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer, Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Werner W*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 7.567,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2008, GZ 15 Ra 99/07g-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin unterfertigte am 20. 1. 2006 eine Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob das darin - im Text oberhalb von der Unterschrift - festgelegte Datum der Beendigung mit 11. 3. 2006 schon zum Zeitpunkt der Unterfertigung durch die Klägerin in der Urkunde gestanden ist.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die als echt zugestandene Unterschrift der Klägerin zufolge § 294 ZPO vollen Beweis dafür macht, dass die Klägerin diese Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung geschlossen hat und es an der Klägerin gelegen gewesen wäre, nachzuweisen, dass das Datum für den Auflösungstermin erst nachträglich - wobei dann unklar wäre, zu welchem anderen Datum (sofort ?) - eingefügt wurde entspricht der Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0040343 mwN; etwa 3 Ob 69/05a; ähnlich RIS-Justiz RS0040336 mwN; Bittner in Fasching/Konecny2 III § 294 Rz 3 f; Rechberger in Rechberger ZPO3 § 294 Rz 3). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob sie die Urkunde eigenhändig geschrieben hat, sondern nur, ob die Unterschrift von ihr stammt (Bittner in Fasching/Konecny2 III § 294 Rz 2). Die Ausführungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Klägerin der Beweis des Gegenteils gelungen wäre, entfernen sich von den konkreten Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die als echt zugestandene Unterschrift der Klägerin zufolge Paragraph 294, ZPO vollen Beweis dafür macht, dass die Klägerin diese Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung geschlossen hat und es an der Klägerin gelegen gewesen wäre, nachzuweisen, dass das Datum für den Auflösungstermin erst nachträglich - wobei dann unklar wäre, zu welchem anderen Datum (sofort ?) - eingefügt wurde entspricht der Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0040343 mwN; etwa 3 Ob 69/05a; ähnlich RIS-Justiz RS0040336 mwN; Bittner in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 294, Rz 3 f; Rechberger in Rechberger ZPO3 Paragraph 294, Rz 3). Entgegen den Ausführungen der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob sie die Urkunde eigenhändig geschrieben hat, sondern nur, ob die Unterschrift von ihr stammt (Bittner in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 294, Rz 2). Die Ausführungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Klägerin der Beweis des Gegenteils gelungen wäre, entfernen sich von den konkreten Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

Anmerkung

E870918ObA18.08t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5938/4/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00018.08T.0403.000

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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