TE OGH 2008/4/3 8Ob48/08d

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Pascal S*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, wegen Unterhaltsherabsetzung, über den Revisionsrekurs des Vaters Markus K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2007, GZ 43 R 661/07k-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts wurde der Antrag des Vaters auf Herabsetzung des von ihm für den Minderjährigen zu leistenden Unterhaltsbetrags von 277 EUR monatlich auf 150 EUR bzw 105,40 EUR monatlich herabzusetzen, abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters teilweise Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vater einen als „Antrag" bezeichneten Revisionsrekurs, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist. Das Erstgericht stellte dem Vater das Rechtsmittel zur Verbesserung binnen 14 Tagen unter Hinweis auf die Anwaltspflicht zurück. Eine Verbesserung des Rechtsmittels durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell nicht zuständig:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist (wie bisher gemäß § 14 Abs 3 AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß § 58 Abs 1 JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von 20.000 EUR. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem im Sinn des § 63 Abs 1 und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann (8 Ob 14/06a).Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist (wie bisher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG 1854) der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Hier liegt der Entscheidungsgegenstand (gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der dreifache Jahresbetrag der vom Vater begehrten Herabsetzung seiner Unterhaltsleistung) weit unter der Grenze von 20.000 EUR. Da die zweite Instanz den Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, ist daher der Oberste Gerichtshof nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht einem im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hat. Da eine solche Abänderung hier nicht erfolgte, war das Rechtsmittel nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, der daher mangels funktioneller Zuständigkeit auch über eine Zurückweisung des nicht verbesserten Rekurses nicht entscheiden kann (8 Ob 14/06a).

Textnummer

E87088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00048.08D.0403.000

Im RIS seit

03.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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