Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Alois K*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 17. September 2007 betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.-Doz.Dr. Bydlinski, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. 12. 2006, 9 Ob 136/06z dem Rekurs gegen den Beschluss mit dem über den Antragsteller als Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von 1.000 EUR verhängt wurde, nicht Folge gegeben und über den Rekurswerber eine weitere Ordnungsstrafe von 1.200 EUR verhängt.
Mit Schriftsatz vom 17. 9. 2007 lehnte der Kläger die im Kopf namentlich angeführten Mitglieder des 9. Senats des Obersten Gerichtshofs ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag erweist sich als unzulässig sodass auf die inhaltlichen Ausführungen nicht einzugehen ist.
Grundsätzlich können Richter zwar auch noch nach Fällung einer (nach Ansicht einer Partei bedenklichen) Entscheidung abgelehnt werden (SZ 43/104; 1 Nc 74/04d ua), wobei das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden kann (RdW 1998, 18; 1 Nc 74/04d). Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte (RZ 1989/88; 1 Nc 74/04d). Im Falle einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nach deren Fällung nicht mehr in Betracht. Das Verfahren über die Ablehnung der Erstrichterin, im Zuge dessen der 9. Senat des Obersten Gerichtshofs die Entscheidung fällte die vom Antragsteller als Anlass für die Ablehnung der Mitglieder des 9. Senats diente, ist aber rechtskräftig beendet. Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein Ablehnungsantrag auch schon deswegen unzulässig, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte; solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (1 N 506/99; Ballon in Fasching2 § 24 JN Rz 3).Grundsätzlich können Richter zwar auch noch nach Fällung einer (nach Ansicht einer Partei bedenklichen) Entscheidung abgelehnt werden (SZ 43/104; 1 Nc 74/04d ua), wobei das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden kann (RdW 1998, 18; 1 Nc 74/04d). Ist eine Entscheidung bereits rechtskräftig, besteht aber kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, weil selbst deren Bejahung am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte (RZ 1989/88; 1 Nc 74/04d). Im Falle einer unanfechtbaren verfahrensbeendenden Entscheidung kommt ein Ablehnungsantrag nach deren Fällung nicht mehr in Betracht. Das Verfahren über die Ablehnung der Erstrichterin, im Zuge dessen der 9. Senat des Obersten Gerichtshofs die Entscheidung fällte die vom Antragsteller als Anlass für die Ablehnung der Mitglieder des 9. Senats diente, ist aber rechtskräftig beendet. Stützt ein Ablehnungswerber seine Behauptung Mitglieder des Obersten Gerichtshofs seien befangen darauf, sie hätten als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen, ihn betreffenden Rechtssache unrichtig entschieden, ist ein Ablehnungsantrag auch schon deswegen unzulässig, weil sich eine solche nur mit Erläuterungen zur gefällten Entscheidung befassen könnte; solche Erläuterungen verbietet aber die Endgültigkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (1 N 506/99; Ballon in Fasching2 Paragraph 24, JN Rz 3).
Anmerkung
E87141 8Nc19.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080NC00019.07X.0404.000Dokumentnummer
JJT_20080404_OGH0002_0080NC00019_07X0000_000