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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. Juli 2006, Zl. Z 9/06-20, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: ONE GmbH in 1210 Wien, Brünner Straße 52), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) "iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 27. Oktober 2004 zu M 15c/03-29 und M 15e/03-30" eine Zusammenschaltungsanordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der beschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei getroffen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1549/06, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Die Aufhebung der als ausdrückliche Grundlage für die nunmehrige Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte herangezogenen Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zlen M 15c/03-29 und M 15e/03-30, durch die hg Erkenntnisse vom 28. Februar 2007, Zlen 2004/03/0215 und 2006/03/0006, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 15. November 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030144.X00Im RIS seit
26.02.2008