TE Vwgh Beschluss 2007/11/15 2007/12/0149

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
B-VG Art132;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des P in L, vertreten durch Dr. Arnold Köchl und Mag. Christian Köchl, Rechtsanwälte in 9500 Villach, 10. Oktober Straße 17, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Anträge betreffend Ersatz von Verdienstentgang nach § 9 Abs. 2 WHG und auf Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde und den damit vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Grenzpolizeiinspektion R.

Am 15. Dezember 2006 richtete der Beschwerdeführer an das Landespolizeikommando K folgende Eingabe:

"Betreff: Verdienstentgangsforderung

gem. § 9/2 WHG;

Schmerzensgeldforderung

gem. § 83c GG

Pers. Nr.: 19951

An das Landespolizeikommando K

Ich bin Angehöriger des Landespolizeikommandos für K und versehe bei der Grenzpolizeiinspektion R meinen Dienst.

Im Zuge des Außendienstes am 12.01.2006 kam ich zu Sturz und erlitt eine schwere Verletzung des linken Fußes. Beilage 1 - Ambulanzkarte; Beilage 2 - Entlassungsbefund vom 20.01.2006 mit Diagnosen; Beilage 3 - Entlassungsbefund vom 03.07.2006 mit Diagnosen.

Die von mir geforderten Ansprüche finden keine Deckung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfern von Verbrechen.

Ich ersuche gem. den oa. gesetzlichen Bestimmungen um Auszahlung des Verdienstentganges (Berechnung erfolgt von FBL ..., LPK PA 4) und des Schmerzensgeldes.

Ich befand mich vom 12.01.2006 bis 31.07.2006 im Krankenstand. Im LKH-V befand ich mich vom 13.01.2006 bis 23.01.2006 und vom 29.06.2006 bis 03.07.2006. Beilage 4 und 5 - Aufenthaltsbestätigungen.

Der Bescheid der BVA vom 01.12.2006, Zahl: UV 060011200, über die Anerkennung des Dienstunfalles, ist dem Ansuchen als Beilage 6 angeschlossen."

Am 15. Juni 2007 richtete der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an die belangte Behörde folgende Eingabe:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

...

Mein Mandant hat im Dienstweg über seine Dienststelle Grenzpolizeiinspektion R gerichtet an das Landespolizeikommando K seine Ansprüche aus einem Dienstunfall vom 12.01.2006 angemeldet. - Das Landespolizeikommando K hat noch im Jänner 2007 diese Anforderung an Sie weitergeleitet.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die 6-monatige Entscheidungsfrist abgelaufen ist ersuche ich um Mitteilung des Sachstandes.

Ich ersuche höflich um Ihre geschätzte Rückäußerung gerne auch per Email oder Fax (Bürozeiten) innerhalb der 14 Tage."

Mit seiner am 24. September 2007 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine seines Erachtens gegebene Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in Ansehung seiner Eingaben vom 15. Dezember 2006 und vom 15. Juni 2007 geltend.

§ 27 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."

Ob - was angesichts seiner Formulierung als Liquidierungsbegehren zweifelhaft erscheint - der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 überhaupt auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist (zur Frage des Bestehens von Rechtsansprüchen auf Leistungen nach § 9 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005, bzw. nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 87/2002, vgl. zum einen den Abs. 4 der erstgenannten Bestimmung, zum anderen das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0182), kann aus folgenden Gründen für die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde dahinstehen:

Wenn überhaupt, so wäre vorliegendenfalls das Landespolizeikommando K als erstinstanzliche Dienstbehörde des Beschwerdeführers zur Erlassung eines Bescheides auf Grund des Antrages vom 15. Dezember 2006 verpflichtet gewesen.

Ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde hätte einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Oberbehörde im Verständnis des § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG vorausgesetzt. Eine solche Antragstellung ist dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2007 jedoch nicht zu entnehmen, wird dort doch lediglich um "Mitteilung des Sachstandes" ersucht, nicht aber der Übergang einer (behauptetermaßen) ursprünglich dem Landespolizeikommando K zugekommenen Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides auf die belangte Behörde beantragt.

Es fehlt daher an der in § 27 Abs. 1 VwGG umschriebenen Vorrausetzung, wonach die belangte Behörde entweder durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2007

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120149.X00

Im RIS seit

14.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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