Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Prof. Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wegen 1.102,61 EUR sA, über den „Rekurs" (richtig Revisionsrekurs) der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungs- und Rekursgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 4 R 3/08h-20, mit dem der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 6. November 2007, GZ 3 C 325/07z-16, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Klägerin und die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit beim Erstgericht eingebrachter Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten 1.102,61 EUR (sA) für Warenlieferungen. Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts, bestritt die Klagsforderung und wendete eine Gegenforderung aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht sprach mit dem in sein Urteil vom 6. 11. 2007 aufgenommenen Beschluss aus, dass es gemäß § 88 Abs 2 JN örtlich zuständig sei. In der Sache erkannte es die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren statt.Das Erstgericht sprach mit dem in sein Urteil vom 6. 11. 2007 aufgenommenen Beschluss aus, dass es gemäß Paragraph 88, Absatz 2, JN örtlich zuständig sei. In der Sache erkannte es die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren statt.
Das vom Beklagten angerufene Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückwies. Da sich der Beklagte (mit hinreichend deutlichem Begehren der Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts) allein gegen den Beschluss wende, mit dem das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht habe, sei seine Berufung als Rekurs zu behandeln. Dieser sei berechtigt, weil ein Fakturengerichtsstand nach § 88 Abs 2 JN entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht begründet worden sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das vom Beklagten angerufene Gericht zweiter Instanz änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts zurückwies. Da sich der Beklagte (mit hinreichend deutlichem Begehren der Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts) allein gegen den Beschluss wende, mit dem das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit bejaht habe, sei seine Berufung als Rekurs zu behandeln. Dieser sei berechtigt, weil ein Fakturengerichtsstand nach Paragraph 88, Absatz 2, JN entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht begründet worden sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „Rekurs" (gemäß § 528 ZPO richtig Revisionsrekurs) ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - die Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044496; RS0116348; RS0043861).Der von der Klägerin ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „Rekurs" (gemäß Paragraph 528, ZPO richtig Revisionsrekurs) ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass (auch) Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit im jeweiligen Streitfall in der Sache selbst eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs unzulässig ist. Daher ist ein Revisionsrekurs selbst dann unzulässig, wenn - wie hier - die Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044496; RS0116348; RS0043861).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.
Aber auch die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (SZ 70/246 ua; RIS-Justiz RS0043897).
Anmerkung
E87139 7Ob63.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00063.08B.0409.000Dokumentnummer
JJT_20080409_OGH0002_0070OB00063_08B0000_000