TE OGH 2008/4/9 7Ob114/07a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dragica M*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, aus Anlass der Entscheidung über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2007, GZ 40 R 286/06i-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 5. September 2006, GZ 37 C 185/05b-22, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Juni 2007, 7 Ob 114/07a, wird in seinen Entscheidungsgründen (sechster Absatz, erste Zeile) dahin berichtigt, dass es statt „14. 14. 2005" richtig „14. 4. 2005" zu lauten hat.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß § 419 Abs 1 ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.Der aus dem Spruch ersichtliche Fehler ist ein gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigender Schreib- oder Diktatfehler.

Anmerkung

E87135 7Ob114.07a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00114.07A.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20080409_OGH0002_0070OB00114_07A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten