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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/07/0125Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des E G, 2. des Dr. I M, 3. der M M, 4. des K M und 5. der D M, alle in N, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, I. bezüglich des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23. Juni 2006, Zl. Wa-602281/15-2006-Mül/Ka (prot. zu hg. Zl. 2006/07/0124), und II. bezüglich der übrigen beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 23. Juni 2006, Zl. Wa- 602281/14-2006-Mül/Ka (prot. zu. hg. Zl. 2006/07/0125), jeweils betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N, xxxx N, Pstraße 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 356,15 und die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 356,15 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der im Jahre 2000 wasserrechtlich bewilligten "Erweiterung 1999" der Ortskanalisation M. wird auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2001/07/0048, verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (kurz: BH) vom 26. April 2006 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortskanalisation (Abwasserbeseitigungsanlage N.-M., Erweiterung 2006) unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Spruchpunkt I e) wurde verfügt, dass die Ableitung der häuslichen Abwässer aus dem Einzugsgebiet M. und N. (laut Projekt 143 EW) im Rahmen des der Gemeinde N. (= mitbeteiligte Partei) gemäß Bescheid vom 15. Juni 2000 eingeräumten Maßes der Wasserbenutzung zu erfolgen habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2006 wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen, soweit der Erstbeschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Zufahrt zu seinen Waldgrundstücken durch das Pumpwerk PW 101.4 einwendet sowie die Beweissicherung von zwei Brunnen verlangt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, mit dem Berufungsvorbringen betreffend Überflutungen und Beeinträchtigungen von Drainagen auf den Grundstücken des Erstbeschwerdeführers würden Behauptungen wiederholt, die bereits im Zusammenhang mit der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für die Ortschaften E., F. und H. vorgebracht worden seien. Zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlage sei der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der BH vom 15. Juni 2000 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden. Die Einwendungen des Erstbeschwerdeführers seien in diesem Zusammenhang als nicht gerechtfertigt erkannt worden (vgl. den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Jänner 2001 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2005, Zl. 2001/07/0048).
Nunmehr sei vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seinem Gutachten auf S. 14 der Verhandlungsschrift der BH vom 3. April 2006 und von der BH in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. April 2006 dargelegt worden, dass das mit Bescheid der BH vom 15. Juni 2000 bestimmte Maß der Ableitung auch nach Ausführung der nunmehr bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation eingehalten werde. Dazu werde bemerkt, dass die Erweiterung ausschließlich im System der Trennkanalisation geplant sei und daher keine Niederschlagswässer mit abgeleitet würden. Das Berufungsvorbringen betreffend "größere Bedenken des Sachverständigen hinsichtlich des S.-Baches" sei unklar und anhand der vorliegenden Aktenunterlagen nicht nachvollziehbar. Offen bleibe auch, wie es möglich sein solle, dass von den Bedenken eines Sachverständigen eine Beeinträchtigung ausgehen könne. Die Berufungsbehörde gelange jedenfalls zum Ergebnis, dass die vom Erstbeschwerdeführer befürchtete Beeinträchtigung seiner Grundstücke durch eine zusätzliche Abwassereinleitung in den S.- bach nicht möglich sei. Der Durchführung zusätzlicher Ermittlungen, wie vom Beschwerdeführer verlangt, bedürfe es daher nicht.
Eine mögliche Beeinträchtigung der Zufahrt zu seinen Wiesengrundstücken durch das Pumpwerk 101.4 sei vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren der BH nicht eingewendet worden. Ebenso habe er nur die Beweissicherung für einen Brunnen auf dem Grundstück Nr. 211, KG. N., verlangt - was im erstinstanzlichen Bescheid auch vorgeschrieben worden sei -, nicht aber in Bezug auf weitere Brunnenanlagen auf den Grundstücken Nr. 5303 und 5309, beide KG. N. Dazu werde zunächst bemerkt, dass die Bezeichnung des Grundstücks Nr. 5309 ungenau sei bzw. dass es dieses Grundstück infolge einer Teilung nicht mehr gebe. Der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 5309/1 und 5309/5. Diese Einwendungen unterlägen der Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG. Dem Erstbeschwerdeführer stehe die Parteistellung hinsichtlich seiner im Verfahren geltend gemachten Rechte zu; er habe sie aber hinsichtlich allfälliger Dienstbarkeits- (Waldnutzungsrecht - siehe § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) und Brunnenrechte verloren. Die Berufung sei daher zurückzuweisen, soweit der Erstbeschwerdeführer seine Parteistellung durch Präklusion verloren habe, ansonsten abzuweisen, weil die im Verfahren rechtzeitig eingewendeten Beeinträchtigungen seiner Rechte nicht zu erwarten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2006 wurden die Berufungen der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Partei zurückgewiesen.
Diese beschwerdeführenden Parteien machten - so die Begründung dieses Bescheides - insbesondere geltend, ihre Wohnhäuser seien sehr nahe am Standort des geplanten Pumpwerkes PW 101.4. Bei beiden Wohnhäusern seien die Terrassen nach Süden zum Pumpwerk hin ausgerichtet. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien würden in einer absolut ruhigen Umgebung wohnen. Das Haus der Familie M. stehe auf einem Baugrundstück, dessen Südostgrenze nur 10 m vom Pumpwerk entfernt liege. Das Grundstück werde durch das Pumpwerk in seinem Wert vermindert. Durch laufend auftretende Probleme bei anderen Pumpwerken in N., unter anderem bei dem erst seit kurzem betriebenen Pumpwerk E., von welchem eine Geruchsbelästigung und eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgehe, würden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Befürchtungen bestärkt. Die beschwerdeführenden Parteien würden daher eine Verlegung des Pumpwerkes verlangen. Der Bürgermeister der Gemeinde N. sei damit einverstanden.
Das Recht am Grundeigentum könne - so die Begründung des zweitangefochtenen Bescheides weiter - grundsätzlich durch Geruchs- und Lärmemissionen nicht berührt bzw. beeinträchtigt werden. Eine Parteistellung könne daher nicht auf ein diesbezügliches Vorbringen gestützt werden. Dies sei auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zutreffend ausgeführt worden. Die Berufung der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Partei sei daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die zweit- bis fünftbeschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden sämtlicher beschwerdeführender Parteien mit Beschluss vom 26. September 2006, Zlen. B 1458, 1459/06, ab und trat die Beschwerden in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der ergänzten Beschwerde wird insbesondere auf das "gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren" verwiesen. Bei richtiger Würdigung dieses Vorbringens hätte die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht erteilt werden dürfen. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher inhaltlich rechtswidrig.
Der Erstbeschwerdeführer habe in der Verhandlung vom 3. April 2006 ausführliche Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen hätten sich insbesondere auch darauf bezogen, dass die Einleitung von Abwässern in die Kläranlage N. zu einer weiteren Erhöhung der Abwassermenge, die in die Kläranlage eingeleitet werde, führten. Dies sei deshalb unzulässig, weil bereits der derzeitige Betrieb der Kläranlage zu Überflutungen der Grundstücke des Erstbeschwerdeführers Nrn. 5248, 5249 und 5292 führe. Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, dass es zu einem Rückstau der Drainagen zur Entwässerung dieser Grundstücke komme, dass es zu Ansammlungen und Ausuferungen sowie zur Ablagerung von Fäkalien und Schadstoffen auf diesen Grundstücken komme. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters darauf hingewiesen, dass in den Verhandlungsschriften und Bescheiden aus den Jahren 1979 und den Folgejahren seitens der Wasserrechtsbehörde Auflagen vorgesehen seien, die nicht in die Realität umgesetzt worden seien. Die Wasserrechtsbehörden hätten sich über dieses Vorbringen ohne jedwede Überprüfungsmaßnahmen hinweggesetzt. Es sei kein Ermittlungsverfahren zu diesen Beweisthemen durchgeführt worden. Die gegenständlichen Kontaminierungen störten erheblich die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erstbeschwerdeführers. Die Anerkennung seines Betriebes "als Biobauer" sei ernsthaft gefährdet und es handle sich bei den gegenständlichen Grundstücken um wichtige landwirtschaftliche Nutzgründe des Erstbeschwerdeführers, die für seinen Betrieb nur eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nutzbar seien.
Durch die Erweiterung des Konsenses durch die Einleitung zusätzlicher Wassermengen in das Kläranlagensystem werde die Situation weiter verschlechtert und damit ein Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers weiter unzumutbar intensiviert. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht über diesen Einwand hinweggesetzt.
Zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers aber auch zu den Einwendungen der weiteren Beschwerdeführer sei keinerlei Beweisverfahren durchgeführt worden. Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie auf Überprüfung des Sachverhaltes durch die Wasserrechtsbehörde seien ignoriert worden. Der von der belangten Behörde festgestellte und ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung. Wären diese Ergänzungen vorgenommen worden, wäre die Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt. Die Nichtberücksichtigung der gestellten Beweisanträge und das unterlassene Eingehen auf die erhobenen Einwendungen im Konkreten werde als entscheidungswesentlicher Begründungsmangel gerügt.
Die belangte Behörde erstattete zu den beiden angefochtenen Bescheiden jeweils getrennte Gegenschriften, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie weist insbesondere darauf hin, dass eine Erweiterung des Konsenses nicht beantragt und auch nicht bewilligt worden sei. Auch Kontaminierungen und Schadstoffe seien für sie kaum vorstellbar, zumal nach der am 21. November 2006 durchgeführten Fremdüberwachung die Kläranlage eine ausgezeichnete Reinigungsleistung erbringe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2001/07/0048, unter Verweis auf Vorjudikatur näher dargelegt hat, stellt der allgemeine Verweis "auf das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren" keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar und ist daher unbeachtlich.
Auch wurde im vorzitierten hg. Erkenntnis vom 31. März 2005 in Bezug auf die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers näher dargelegt, weshalb aufgrund des im damaligen Berufungsverfahren bereits eingeholten ergänzenden Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen keine zusätzliche Beeinträchtigung dieser Grundstücke des Erstbeschwerdeführers aufgrund der damals erfolgten Erweiterung des Konsenses zu erwarten ist. Auf die diesbezügliche Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Im erstangefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde zutreffend (siehe auch das im Rahmen der nunmehrigen Erweiterung unverändert gebliebene Maß der Wasserbenutzung gemäß Spruchpunkt I e) des erstinstanzlichen Bescheides) fest, dass "das Maß der Ableitung auch nach Ausführung der nunmehr bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation eingehalten" werde. Da eine Erweiterung des Konsenses in Bezug auf die Einleitungsmenge durch das hier zu beurteilende Projekt aus dem Jahre 2006 nicht erfolgte, konnte sich die belangte Behörde auf die auf sachkundiger Ebene untermauerten Verfahrensergebnisse betreffend die Erweiterung der gegenständlichen Kanalisations- und Kläranlage (Projekt 1999) in Bezug auf eine fehlende Beeinträchtigung stützen; sie verwies daher hinsichtlich der mangelnden Beeinträchtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers durch den konsenskonformen Betrieb der gegenständlichen Anlage zutreffend in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides auf die seinerzeitige Berufungsentscheidung vom 25. Jänner 2001 bzw. auf das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2005.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen des Erstbeschwerdeführers liegt - wie bereits ausgeführt - eine "Erweiterung des Konsenses durch die Einleitung zusätzlicher Wassermengen in das Kläranlagensystem" nicht vor. Die belangte Behörde war daher auch nicht verpflichtet, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob durch die "Erweiterung des Konsenses durch Einleitung zusätzlicher Wassermengen in das Kanalsystem die Situation weiter verschlechtert und damit der Eingriff in subjektive Rechte des Beschwerdeführers weiter unzumutbar intensiviert" werde. Es liegt diesbezüglich kein Begründungsmangel vor.
In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer war der Sachverhalt wegen des gleich gebliebenen Konsenses der Einleitungsmenge in den S.-Bach schon im Hinblick auf das zur Erweiterung 1999 durchgeführt Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt. Es bedurfte daher auch diesbezüglich - mangels eines neuen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - keines weiteren Ermittlungs-(Beweis-)Verfahrens.
Weshalb es eines weiteren Ermittlungs-(Beweis-)Verfahrens in Bezug auf die übrigen beschwerdeführenden Parteien bedurft hätte, vermag die Beschwerde gleichfalls nicht einsichtig darzulegen, zumal mit dem in Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Einwand einer Geruchsbelästigung durch die gegenständliche Anlage bzw. von Lärmimmissionen keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 geltend gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt nämlich eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus, der weder durch bloße Lärmimmissionen noch durch Geruchsimmissionen bewirkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0226).
Es liegt daher auch diesbezüglich kein relevanter Verfahrensmangel vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Da der Vorlageaufwand der belangten Behörde nur einmal erwachsen ist, war der diesbezügliche Kostenersatz hinsichtlich des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides nur jeweils zur Hälfte zuzusprechen.
Wien, am 15. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070124.X00Im RIS seit
06.12.2007