Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.761,62 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. November 2007, GZ 4 R 202/07i-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 13. Juli 2007, GZ 2 Cg 9/07g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 23. 12. 2003 gegen 21.14 Uhr fuhr Halina K***** mit ihrem polnischen PKW auf der Westautobahn A1 von Salzburg kommend Richtung Linz. Auf Höhe der Rampe 4 zur A7 bei Rampenkilometer 0,85 geriet ihr PKW infolge einer für die herrschenden glatten Fahrbahnverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit ins Rutschen, überschlug sich und kam auf dem Dach liegend außerhalb der Fahrbahn im Straßengraben knapp neben dem Pannenstreifen an diesen angrenzend zum Liegen. Mehrere nachfolgende PKW-Lenker hielten daraufhin am Pannenstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung an, und zwar Alexander E*****, Erich A***** und Birgit W*****. Alle diese Personen (samt Beifahrern) waren zu diesem Zwecke ausgestiegen. Einzelne sicherten die Unfallstelle mit dem Pannendreieck ab, andere verständigten die Feuerwehr bzw gingen zum verunfallten PKW der Halina K*****, um Hilfe zu leisten, wobei sich sämtliche Personen auf dem Pannenstreifen befanden.
Zur gleichen Zeit näherte sich der Versicherungsnehmer der Klägerin, Roman R*****, mit ca 90 km/h der Unfallstelle. Während eines Überholmanövers zu Beginn der Rampe 4, wofür er „entsprechend" beschleunigt hatte, wobei die genaue Geschwindigkeit nicht erwiesen ist, geriet er ebenfalls aufgrund der bestehenden Eisglätte in Verbindung mit seiner eingehaltenen überhöhten Geschwindigkeit ins Schleudern, konnte das Fahrzeug nicht mehr richtungsbeibehaltend stabilisieren und kollidierte sich drehend zunächst mit dem PKW des Erich A***** und anschließend mit mehreren auf dem Pannenstreifen befindlichen Personen, die großteils schwer verletzt wurden.
Die Klägerin als Haftpflichtversicherer des PKWs des Roman R***** hat in der Folge Schadenersatzleistungen an diese Geschädigten erbracht, die sie mit der am 18. 5. 2006 eingebrachten Klage in Höhe von einem Drittel = 19.761,62 EUR sA vom beklagten Versicherungsverband ersetzt verlangt; darüber hinaus erhob sie in Höhe dieser Haftungsquote auch ein Feststellungsbegehren.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach mit der wesentlichen Begründung, dass es am Ursachenzusammenhang und an der Adäquanz fehle. Vom erstverunfallten polnischen Fahrzeug sei keine Betriebsgefahr ausgegangen und treffe deren Lenkerin auch kein Verschulden; deren PKW sei nicht auf der Fahrbahn der Autobahn zum Liegen gekommen. Der Klägerin mangle es an der Aktivlegitimation.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil die Klagsforderung hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass gemäß § 1295 ABGB der Regressanspruch bei annähernd gleichem Verschulden und gegebenem adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bestehe. Wäre der Erstunfall nicht passiert, wären am Pannenstreifen keine PKWs abgestellt gewesen und hätten sich dort auch die Helfer nicht befunden, sodass diese (sowie der PKW des Erich A*****) auch nicht erfasst worden wären. Eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände liege nicht vor, da generell damit gerechnet werden müsse, dass am Pannenstreifen PKWs abgestellt seien und sich dort Personen aufhielten, um einer anderen Person Hilfe zu leisten.Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil die Klagsforderung hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass gemäß Paragraph 1295, ABGB der Regressanspruch bei annähernd gleichem Verschulden und gegebenem adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bestehe. Wäre der Erstunfall nicht passiert, wären am Pannenstreifen keine PKWs abgestellt gewesen und hätten sich dort auch die Helfer nicht befunden, sodass diese (sowie der PKW des Erich A*****) auch nicht erfasst worden wären. Eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände liege nicht vor, da generell damit gerechnet werden müsse, dass am Pannenstreifen PKWs abgestellt seien und sich dort Personen aufhielten, um einer anderen Person Hilfe zu leisten.
Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision (zufolge fehlender Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung) nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht bejahte den Adäquanzzusammenhang - selbst wenn die Personen (wie die Berufungswerberin insoweit von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts abweichend unterstelle) außerhalb des Pannenstreifens im Straßengraben oder in der Wiese gestanden wären und R***** sie dort angefahren hätte. Die polnische Lenkerin habe nämlich gegen § 20 Abs 1 StVO verstoßen und damit ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB verletzt; der Schutzzweck liege jedenfalls auch darin, ein Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden. Wer als PKW-Lenker nach einem Fahrfehler im Straßengraben auf dem Dach zu liegen käme, müsse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch damit rechnen, dass nachkommende Lenker anhalten und aussteigen, um die Situation zu erkunden und die gebotene (sowie nach § 95 StGB auch strafrechtlich sanktionierte) Hilfe zu leisten; soweit diese Unfallhelfer dadurch in eine Gefahr geraten seien, habe die Erstunfalllenkerin daher auch diese Gefahr adäquat herbeigeführt.Das Berufungsgericht gab der ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision (zufolge fehlender Abweichung von oberstgerichtlicher Rechtsprechung) nicht zulässig sei. Auch das Berufungsgericht bejahte den Adäquanzzusammenhang - selbst wenn die Personen (wie die Berufungswerberin insoweit von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts abweichend unterstelle) außerhalb des Pannenstreifens im Straßengraben oder in der Wiese gestanden wären und R***** sie dort angefahren hätte. Die polnische Lenkerin habe nämlich gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO verstoßen und damit ein Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB verletzt; der Schutzzweck liege jedenfalls auch darin, ein Abkommen von der Fahrbahn zu vermeiden. Wer als PKW-Lenker nach einem Fahrfehler im Straßengraben auf dem Dach zu liegen käme, müsse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch damit rechnen, dass nachkommende Lenker anhalten und aussteigen, um die Situation zu erkunden und die gebotene (sowie nach Paragraph 95, StGB auch strafrechtlich sanktionierte) Hilfe zu leisten; soweit diese Unfallhelfer dadurch in eine Gefahr geraten seien, habe die Erstunfalllenkerin daher auch diese Gefahr adäquat herbeigeführt.
Hiegegen erhob die beklagte Partei einen Abänderungsantrag nach § 508 ZPO sowie eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte ordentliche Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Hiegegen erhob die beklagte Partei einen Abänderungsantrag nach Paragraph 508, ZPO sowie eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte ordentliche Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Berufungsgericht änderte daraufhin seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt wurde, wie dies der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 15/05b in einem ähnlichen Fall getan habe, wobei jedoch ein Sachverhaltsunterschied dahingehend bestehe, dass sich dort der Retter selbst geschädigt habe, während im hier zu beurteilenden Fall die Retter durch einen Dritten geschädigt worden seien.
Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Unstrittig sind die Vorinstanzen von der Anwendung österreichischen Rechts ausgegangen; dies wird auch im Revisionsverfahren von keiner der Parteien thematisiert; darauf braucht daher nicht mehr weiter eingegangen zu werden (7 Ob 148/03w; 2 Ob 215/07t).
Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt zu 2 Ob 58/07d mwN ausgeführt hat, besteht nach der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs eine Haftung für alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918). Besteht die weitere Ursache in der Handlung eines Dritten, der auch der Verletzte selbst sein kann, so besteht nur dann keine Haftung, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (2 Ob 15/05b; 2 Ob 58/07d).
In der Entscheidung 2 Ob 15/05b (SZ 2005/40) prägte der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz, dass dann, wenn jemand durch die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm fremde Rechtsgüter gefährdet, dieser für den adäquat verursachten Schaden (auch) eines als Retter einschreitenden Dritten haftet, wenn dessen Eingreifen aus der Sicht eines redlichen objektiven Betrachters - als Ergebnis einer Interessenabwägung - verständlich und billigenswert erscheint. Auch wenn es im dort entschiedenen Anlassfall darum ging, dass der Hilfe leistende Dritte vom „Täter" selbst (der seinen PKW nach Verursachung eines Parkschadens am Kfz des Klägers schuldhaft gegen das Abrollen auf einer abschüssigen Straße nicht ausreichend abgesichert hatte, sodass sein Gegner nach Bemerken, dass das Fahrzeug zu rollen begann, hinterherlief, um es zum Stehen zu bringen und hiebei sturzbedingt überrollt wurde) den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrte (und auch zugesprochen erhielt), während im vorliegenden Fall nicht der in die Gruppe der Hilfe Leistenden hineinfahrende und diese verletzende Lenker, sondern die den Hilfseinsatz auslösende Lenkerin (bzw für diese der Verband) in Anspruch genommen wird, so kann doch auch bei dieser Fallkonstellation die adäquate Verursachung dieses weiteren Folgeunfalls durch die Verursacherin des ersten Unfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Erst dieses Ereignis veranlasste nämlich die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge E*****, A***** und W***** dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen. Eine derartige Hilfeleistung (vgl § 95 StGB, § 4 Abs 3 und 4 iVm § 99 Abs 3 lit b StVO) lag ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie die nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn iVm einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden (der präsumtiven Helfer; vgl auch ZVR 1968/87 zur Haftung des einem einschreitenden Retter zugefügten Schadens) sind daher adäquate Folge des von Halina K***** verschuldeten (§ 20 Abs 1 StVO; RIS-Justiz RS0027748) Erstunfalls.In der Entscheidung 2 Ob 15/05b (SZ 2005/40) prägte der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz, dass dann, wenn jemand durch die schuldhafte Übertretung einer Schutznorm fremde Rechtsgüter gefährdet, dieser für den adäquat verursachten Schaden (auch) eines als Retter einschreitenden Dritten haftet, wenn dessen Eingreifen aus der Sicht eines redlichen objektiven Betrachters - als Ergebnis einer Interessenabwägung - verständlich und billigenswert erscheint. Auch wenn es im dort entschiedenen Anlassfall darum ging, dass der Hilfe leistende Dritte vom „Täter" selbst (der seinen PKW nach Verursachung eines Parkschadens am Kfz des Klägers schuldhaft gegen das Abrollen auf einer abschüssigen Straße nicht ausreichend abgesichert hatte, sodass sein Gegner nach Bemerken, dass das Fahrzeug zu rollen begann, hinterherlief, um es zum Stehen zu bringen und hiebei sturzbedingt überrollt wurde) den Ersatz des bei seiner Eingriffshandlung erlittenen Schadens begehrte (und auch zugesprochen erhielt), während im vorliegenden Fall nicht der in die Gruppe der Hilfe Leistenden hineinfahrende und diese verletzende Lenker, sondern die den Hilfseinsatz auslösende Lenkerin (bzw für diese der Verband) in Anspruch genommen wird, so kann doch auch bei dieser Fallkonstellation die adäquate Verursachung dieses weiteren Folgeunfalls durch die Verursacherin des ersten Unfalls nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Erst dieses Ereignis veranlasste nämlich die Insassen der unmittelbar nachfolgenden Fahrzeuge E*****, A***** und W***** dazu, nicht nur am Pannenstreifen anzuhalten, sondern auch auszusteigen und Maßnahmen zur Hilfeleistung in unterschiedlicher Ausgestaltung zu ergreifen. Eine derartige Hilfeleistung vergleiche Paragraph 95, StGB, Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO) lag ebenso wenig außerhalb jeder Lebenserfahrung wie die nachfolgende weitere von den gleichen widrigen Verkehrsverhältnissen (eisig-glatte Fahrbahn in Verbindung mit einem entsprechenden Fahrfehler) ausgelöste Kollision sowohl mit einem der dort anlässlich der Hilfeleistung abgestellten PKWs als auch mit den zum Zwecke der Hilfeleistung ausgestiegenen und sodann verletzten Insassen dieser Fahrzeuge. Auch die daraus resultierenden Sach- und Personenschäden (der präsumtiven Helfer; vergleiche auch ZVR 1968/87 zur Haftung des einem einschreitenden Retter zugefügten Schadens) sind daher adäquate Folge des von Halina K***** verschuldeten (Paragraph 20, Absatz eins, StVO; RIS-Justiz RS0027748) Erstunfalls.
Die Bemessung der Regressquote mit einem Drittel ist ebenfalls unbedenklich (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die Bemessung der Regressquote mit einem Drittel ist ebenfalls unbedenklich (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Der hiegegen ankämpfenden Revision der beklagten Partei war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.
Textnummer
E87432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00043.08Z.0410.000Im RIS seit
10.05.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012