TE OGH 2008/4/10 9Ob18/08z

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef K*****, 2) Johann K*****, 3) Franz K*****, 4) Susanne K*****, 5) Sabine K*****, alle *****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg ua, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei Z***** G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Löschung, Entfernung und Wiederherstellung, Unterlassung, Zahlung sowie Feststellung (Gesamtstreitwert 325.200 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 2 R 213/07a-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens bzw eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich ergänzend ist hiezu auszuführen: Wird eine Urkunde (hier: ein Vermessungsplan) als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus dem Plan ergibt und Gegenstand des Verfahrens war (RIS-Justiz RS0119746). Wenn nur das Berufungsgericht aus diesem Vermessungsplan im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass die natürliche Grenze durch einen Steilabfall südlich des strittigen Grundstücks 1037/4 gebildet wird, liegt darin weder eine Ergänzung der Feststellungen noch eine Aktenwidrigkeit. Richtig ist zwar, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts über den Grenzverlauf im strittigen Bereich als „zumindest vertretbar" bezeichnete; es setzte sich aber dennoch mit der Beweisrüge der Kläger auseinander und übernahm letztlich die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich.Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens bzw eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich ergänzend ist hiezu auszuführen: Wird eine Urkunde (hier: ein Vermessungsplan) als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus dem Plan ergibt und Gegenstand des Verfahrens war (RIS-Justiz RS0119746). Wenn nur das Berufungsgericht aus diesem Vermessungsplan im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass die natürliche Grenze durch einen Steilabfall südlich des strittigen Grundstücks 1037/4 gebildet wird, liegt darin weder eine Ergänzung der Feststellungen noch eine Aktenwidrigkeit. Richtig ist zwar, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts über den Grenzverlauf im strittigen Bereich als „zumindest vertretbar" bezeichnete; es setzte sich aber dennoch mit der Beweisrüge der Kläger auseinander und übernahm letztlich die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich.

Zur Rechtsrüge: Auch die Vorinstanzen gehen von der Rechtsprechung aus, nach der der Mappendarstellung nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zukommt und diese nur dazu bestimmt ist, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen (RIS-Justiz RS0049554) und - ohne Eintragung im Grenzkataster - die Grundbuchsmappe nur den Charakter eines Beweismittels hat (RIS-Justiz RS0049559). Diesem Umstand trug das Erstgericht schon mit der Feststellung Rechnung, dass sich die Papiergrenze „in der Umgebung" der natürlichen Grenze zwischen den Grundstücken 1038/1 und 1039 einerseits und 1037/1 andererseits befindet, die im strittigen Bereich durch einen felsigen Steilabfall gebildet wird (S 20, 21 in ON 40).

Während die soeben behandelte - und von den Vorinstanzen richtig gelöste - Frage der Mappengrenzen zur rechtlichen Beurteilung gehört, ist die Frage, wo die natürliche Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen, die durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (6 Ob 230/98m). Eine derart unzulässige Beweisrüge versuchen die Kläger aber einzubringen, wenn sie behaupten, dass nicht der südlich des strittigen Grundstücks 1037/4 (Talstation) gelegene Steilabfall, sondern der nördlich davon gelegene „Samweg" die natürliche Grenze bilden soll. Auf dieses Argument ist daher nicht weiter einzugehen.

Das Berufungsgericht hat mit jedenfalls vertretbarer Auffassung auch die Eigentumsersitzung der strittigen Grundstücksfläche durch Betreiben einer Viehweide verneint. Zutreffend verweist das Berufungsgericht auf die Judikatur (1 Ob 512/96), nach der die Bewirtschaftung in Form einer Weide noch nicht sinnfällig einen Eigentumsanspruch zum Ausdruck bringen muss, zumal eine derartige Nutzung auch im Rahmen einer Servitut oder einer vertraglichen Übereinkunft erfolgen kann. Für letztere Annahme spricht im Übrigen die Feststellung, dass auch die Eigentümer der westlich gelegenen Grundstücke die strittige Fläche zu Weidezwecken nutzten (S 22 in ON 40).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision der Kläger daher als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision der Kläger daher als unzulässig.

Anmerkung

E87160 9Ob18.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00018.08Z.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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