TE OGH 2008/4/10 6Ob68/08f

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia R*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Hartwig S*****, 2. Monika S*****, beide *****,

3. Karin P*****, 4. Monika S*****, 5. Alois J*****, alle vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrags, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2008, GZ 3 R 2/08a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:Die Revisionswerberin vermag eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufzuzeigen:

1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Erklärenden zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Auch die Frage, ob irgendwelche besonderen Begleitumstände eine andere Deutung einer Willenserklärung zuließen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0042555 [T1, T2, T4, T6]).

2. Die Ausführungen zur Boteneigenschaft des Notariatskandidaten und der Immobilienmaklerin übersehen, dass auch das Tätigwerden als Bote im Innenverhältnis eine Ermächtigung, die Botenermächtigung, voraussetzt (SZ 55/75 mwN). Eine ausdrückliche Botenermächtigung des Notariatskandidaten und der Immobilienmaklerin wurde nicht festgestellt und auch gar nicht behauptet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine schlüssige Ermächtigung nach den konkreten Umständen des Anlassfalls zu verneinen ist, hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist jedenfalls vertretbar, sodass auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.

Anmerkung

E87310 6Ob68.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00068.08F.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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