TE OGH 2008/4/10 9Ob8/08d

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Kuras und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Helga P*****, vertreten durch Mag. Markus Miedl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 23.467,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2007, GZ 11 R 26/07h-22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 2007, GZ 2 Cg 44/06b-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst die Zahlung von 38.002,01 EUR sA und schränkte diesen Betrag in der Folge (ON 4) auf 23.467,44 EUR sA ein. Schon in der Klage wies sie darauf hin, dass das Begehren aufgrund zweier Rechnungen, nämlich einer über 25.149,98 EUR und einer zweiten über 12.852,03 EUR gestellt werde; die Forderungen stünden in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Später (ON 4) präzisierte die Klägerin ihre Forderungen dahin, dass die Beklagte Ing. Thomas R***** mit der Errichtung einer Steinmauer beauftragt habe, aus diesem Auftrag resultiere ein offener Rechnungsbetrag von 12.852,03 EUR. R***** habe diesen Auftrag an die Klägerin als Subunternehmerin weiter vergeben. In der Folge sei R*****s vertragliche Schuld einvernehmlich von der Beklagten übernommen worden. Der andere, auf 10.615,41 EUR eingeschränkte Rechnungsbetrag resultiere aus einem Auftrag, den die Beklagte selbst der Klägerin erteilt habe, nämlich betreffend Neugestaltung eines Zugangs, das Anlegen von Stiegen und eines Abstellplatzes mit Pflaster und Rasengittersteinen sowie die Herstellung einer Böschungsbegrenzung mit Böschungssteinen und Nivellierung des Geländes.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden diese nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand für die Wertbemessung nach §§ 500, 502 ZPO, wenn die Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 JN vorliegen (RIS-Justiz RS0042741 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob die gemeinsam eingeklagten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0042741 [T7]). Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter anderem dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (8 Ob 128/03m = RIS-Justiz RS0037926 [T23]). So wurde zum Beispiel judiziert, dass zwei Rechnungen für aufgrund verschiedener Verträge im selben Haus erbrachte gleichartige Leistungen nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0037926 [T7]). Ausgehend von diesen Prämissen ergibt sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für eine Zusammenrechnung: Beide Aufträge betreffen zwar dieselbe Liegenschaft, wurden aber unabhängig von einander erteilt und stehen demnach weder im erforderlichen sachlichen noch rechtlichen Zusammenhang.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden diese nur dann einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand für die Wertbemessung nach Paragraphen 500,, 502 ZPO, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen (RIS-Justiz RS0042741 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob die gemeinsam eingeklagten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0042741 [T7]). Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche unter anderem dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Person erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (8 Ob 128/03m = RIS-Justiz RS0037926 [T23]). So wurde zum Beispiel judiziert, dass zwei Rechnungen für aufgrund verschiedener Verträge im selben Haus erbrachte gleichartige Leistungen nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0037926 [T7]). Ausgehend von diesen Prämissen ergibt sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage für eine Zusammenrechnung: Beide Aufträge betreffen zwar dieselbe Liegenschaft, wurden aber unabhängig von einander erteilt und stehen demnach weder im erforderlichen sachlichen noch rechtlichen Zusammenhang.

Das Revisionsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Die Beklagte selbst räumt in ihrer „außerordentlichen Revision" die Möglichkeit ein, dass eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat und somit der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt. Folglich stellte sie in eventu auch einen Antrag auf Zulassung nach § 508 ZPO.Die Beklagte selbst räumt in ihrer „außerordentlichen Revision" die Möglichkeit ein, dass eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat und somit der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteigt. Folglich stellte sie in eventu auch einen Antrag auf Zulassung nach Paragraph 508, ZPO.

Dieser Antrag ist daher vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen, welches gemäß § 508 ZPO darüber zu befinden hat.Dieser Antrag ist daher vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen, welches gemäß Paragraph 508, ZPO darüber zu befinden hat.

Anmerkung

E87162 9Ob8.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00008.08D.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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