TE OGH 2008/4/10 6Ob54/08x

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Lukas A*****, geboren am 9. Mai 1992, *****, vertreten durch die Mutter Susanne A*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. Thomas W. A*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 43 R 735/07t-U31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. August 2007, GZ 7 P 93/05b-U23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Beibehaltung von Vergleichsrelationen für spätere Unterhaltsabänderungsanträge divergiere darin, ob der dahin gehende Parteiwille zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aus dem Inhalt bzw der Textierung des Vergleichs selbst oder aber auch auf andere Weise zu ermitteln sei.

1. Die Vorinstanzen wiesen den Herabsetzungsantrag des geldunterhaltspflichtigen Vaters für den Zeitraum 1. 4. 2006 bis 31. 5. 2007 von monatlich 700 EUR auf 616,55 EUR ab. Der Vater berufe sich auf eine weitere Sorgepflicht für seine nunmehrige Ehegattin, die monatlich 1.736 EUR verdiene und daher unter Berücksichtigung seines Einkommens von 4.169 EUR und seiner weiteren Sorgepflichten für den Minderjährigen und dessen Mutter einen Unterhaltsanspruch von lediglich rund 270 EUR habe (34 % des Gesamteinkommens in Höhe von 5.905 EUR abzüglich des Einkommens der Ehegattin); dies seien rund 6 % des Einkommens des Vaters, sodass eine Unterhaltsherabsetzung zu Lasten des Minderjährigen nicht gerechtfertigt sei.

Unter Berücksichtigung des anlässlich der Ehescheidung der Eltern abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 23. 5. 2005, wonach als maßgebliche Umstandsänderung, die zu einer Anpassung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters führen sollte, unter anderem eine Einkommensminderung von wenigstens 10 % vereinbart war, erscheint diese Auffassung durchaus vertretbar. Der Vater hält dem in seinem Revisionsrekurs auch nur entgegen, als eine weitere maßgebliche Umstandsänderung sei ja auch das Hinzutreten weiterer Sorgepflichten vereinbart worden, wobei „sich die übrigen zur konkreten Ausmessung der sich dadurch ändernden Unterhaltspflicht [notwendigen Parameter], nämlich Ausmessung der Unterhaltsbelastung des Unterhaltspflichtigen durch die hinzutretende Unterhaltspflicht und Relation der bisherigen Unterhaltspflicht zur bisherigen Bemessungsgrundlage und daraus folgende prozentuelle Änderung der Unterhaltspflicht (prozentueller Abzug vom bisher in Relation zur Bemessungsgrundlage geleisteten Unterhalt) mathematisch einfach herleiten" ließen; „die konkrete Ausmittlung eines neuen - durch die hinzutretende Unterhaltspflicht herabzusetzenden - Unterhaltsbetrags [sei] unproblematisch möglich". Er verkennt damit aber unter anderem, dass es sich bei einer Unterhaltsentscheidung grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung handelt, weshalb eine mathematisch genaue Berechnung nicht erforderlich ist (s die Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 239). Die vorzunehmende Globalbemessung des Unterhalts (9 Ob 23/05f mwN) rechtfertigt jedenfalls im vorliegenden Fall die von den Vorinstanzen gewählte Vorgangsweise, stünde dem Vater doch nach dem zugrunde liegenden Unterhaltsvergleich bei einer Einkommensminderung von 270 EUR eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht ebenfalls nicht zu, weil der - unter anderem von ihm selbst gewählte - Schwellwert nicht erreicht wäre.

Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es somit nicht an.

2. Das Rekursgericht hat den Antrag des Vaters, dem Minderjährigen den sich für die Monate April 2006 bis Mai 2007 aus der rückwirkend begehrten Unterhaltsherabsetzung ergebenden Differenzbetrag von insgesamt 1.168,16 EUR zur Zahlung an den Vater aufzuerlegen, zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass dem Vater - wie zu 1. dargelegt - ein derartiger Rückforderungsanspruch gar nicht zusteht, entsprach die Vorgangsweise des Rekursgerichts auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 135/02p; 6 Ob 23/04g; 6 Ob 223/06x).

Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E87307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00054.08X.0410.000

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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