TE OGH 2008/4/10 9Ob15/08h

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emine F*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Cem F*****, vertreten durch Dr. Ingrid Bläumauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 43 R 711/07p-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Revision ist im Wesentlichen der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0119414 mwN; RIS-Justiz RS0042405 mwN). Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen war (vgl RIS-Justiz RS0043423 mwN). Auszugehen ist von den Feststellungen, wonach die Klägerin im Jänner 2004 nach der letzten Sitzung der Ehetherapie auf der Scheidung und ihrem Wunsch, dass der Beklagte ausziehen solle, beharrte. Als der Beklagte dies mangels anderer Wohnmöglichkeit nicht konnte, kam die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind nicht mehr in die Wohnung zurück und wurde stundenlang vom Beklagten gesucht. Sie erklärte dann dem völlig überraschten Beklagten, dass sie ihn nicht mehr liebe, und war nicht mehr bereit in die Ehewohnung zurückzukehren. In einem darauf folgenden Gespräch erkannte der Beklagte, dass die Klägerin nicht mehr davon abzubringen war, und betrachtete die Ehe als gescheitert. Im Ergebnis brachte die von der Klägerin herbeigeführte Trennung im Jänner 2004 die Ehe endgültig zum Scheitern. In der darauf abstellenden übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Weitgehend entfernen sich die Ausführungen der Revision vom festgestellten Sachverhalt und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 23; RIS-Justiz RS0043312; RIS-Justiz RS0043603).Gegenstand der Revision ist im Wesentlichen der vom Berufungsgericht bestätigte Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verschuldenszumessung bei der Scheidung nach den Umständen des Einzelfalls erfolgt und in der Regel - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet (RIS-Justiz RS0119414 mwN; RIS-Justiz RS0042405 mwN). Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilung der Frage, mit welchem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen war vergleiche RIS-Justiz RS0043423 mwN). Auszugehen ist von den Feststellungen, wonach die Klägerin im Jänner 2004 nach der letzten Sitzung der Ehetherapie auf der Scheidung und ihrem Wunsch, dass der Beklagte ausziehen solle, beharrte. Als der Beklagte dies mangels anderer Wohnmöglichkeit nicht konnte, kam die Klägerin mit dem gemeinsamen Kind nicht mehr in die Wohnung zurück und wurde stundenlang vom Beklagten gesucht. Sie erklärte dann dem völlig überraschten Beklagten, dass sie ihn nicht mehr liebe, und war nicht mehr bereit in die Ehewohnung zurückzukehren. In einem darauf folgenden Gespräch erkannte der Beklagte, dass die Klägerin nicht mehr davon abzubringen war, und betrachtete die Ehe als gescheitert. Im Ergebnis brachte die von der Klägerin herbeigeführte Trennung im Jänner 2004 die Ehe endgültig zum Scheitern. In der darauf abstellenden übereinstimmenden Beurteilung der Vorinstanzen kann keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Weitgehend entfernen sich die Ausführungen der Revision vom festgestellten Sachverhalt und können insoweit einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 23; RIS-Justiz RS0043312; RIS-Justiz RS0043603).

Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass es ihr doch freistehen müsse, nach jahrelangen schwersten Eheverfehlungen die Ehegemeinschaft aufzuheben, mangelt es an der konkreten Darstellung von Eheverfehlungen.

Textnummer

E87333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00015.08H.0410.000

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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