Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 37.439,66 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 3 R 7/08g-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängt die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts (Hoteliers) immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten sind. Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (10 Ob 18/07f mwN; RIS-Justiz RS0023277 [T14]).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängt die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts (Hoteliers) immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten sind. Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (10 Ob 18/07f mwN; RIS-Justiz RS0023277 [T14]).
Die Pflicht zur Schneesäuberung und Bestreuung von Wegen darf auch dann nicht überspannt werden, wenn sie einem Gastaufnahmevertrag entspringt (RIS-Justiz RS0023298, RS0023311, vgl auch RS0023421). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss, weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (zuletzt 10 Ob 18/07f mwN).Die Pflicht zur Schneesäuberung und Bestreuung von Wegen darf auch dann nicht überspannt werden, wenn sie einem Gastaufnahmevertrag entspringt (RIS-Justiz RS0023298, RS0023311, vergleiche auch RS0023421). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss, weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (zuletzt 10 Ob 18/07f mwN).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen herrschten bei Ankunft des Beklagten in Obertauern „tief winterliche Verhältnisse". Es hatte in der Nacht zuvor geschneit und es schneite in weiterer Folge auch „immer wieder". Aufgrund des „fast ständigen Schneefalls" war kein Unterschied zwischen Hotelgrund und angrenzender Grundfläche feststellbar. Der am Morgen gestreute Schotter war um 9.00 Uhr „schon wieder zugeschneit".
Die Frage, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Feststellungen ein „andauernder Schneefall" ableiten lässt, bei dem das Räumen bzw Streuen praktisch wirkungslos bleiben musste, betrifft die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, welche die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO regelmäßig nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0118891). Eine unvertretbare Fehlinterpretation ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Soweit es zu dem Ergebnis gelangte, dem Beklagten sei im Hinblick auf die festgestellten Witterungsverhältnisse keine Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, ist daher keine Verkennung der Rechtslage ersichtlich, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Die Frage, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Feststellungen ein „andauernder Schneefall" ableiten lässt, bei dem das Räumen bzw Streuen praktisch wirkungslos bleiben musste, betrifft die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, welche die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0118891). Eine unvertretbare Fehlinterpretation ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Soweit es zu dem Ergebnis gelangte, dem Beklagten sei im Hinblick auf die festgestellten Witterungsverhältnisse keine Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, ist daher keine Verkennung der Rechtslage ersichtlich, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Anmerkung
E87437 2Ob66.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00066.08G.0410.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008