TE OGH 2008/4/10 2Ob61/08x

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter Z*****, vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger, Mag. Thomas Nitsch, Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1.) Alfred L*****, 2.) B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft *****, beide vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Rechtsanwalt in Baden, wegen 5.583,75 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2007, GZ 35 R 473/07d-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. November 2007, GZ 5 C 510/07h-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt und unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, der Revisionsrekurs sei zulässig.Das Erstgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt und unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen, der Revisionsrekurs sei zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0101971 [T3, T5]; 6 Ob 150/05k).Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0101971 [T3, T5]; 6 Ob 150/05k).

Das Rekursgericht hat nicht begründet, worin eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO liege. Auch der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, wiederholt vielmehr nur beharrlich die bereits von den Vorinstanzen zutreffend als unrichtig erkannte Behauptung, der Unfallsort (als möglicher Tatbestand für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß § 92a JN) liege im Sprengel des angerufenen Erstgerichts. Wie der Rechtsmittelwerber aus jedem Stadtplan leicht ersehen hätte können, liegt die von ihm angegebene Unfallstelle tatsächlich im Sprengel des Bezirksgerichts Liesing.Das Rekursgericht hat nicht begründet, worin eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liege. Auch der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, wiederholt vielmehr nur beharrlich die bereits von den Vorinstanzen zutreffend als unrichtig erkannte Behauptung, der Unfallsort (als möglicher Tatbestand für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Paragraph 92 a, JN) liege im Sprengel des angerufenen Erstgerichts. Wie der Rechtsmittelwerber aus jedem Stadtplan leicht ersehen hätte können, liegt die von ihm angegebene Unfallstelle tatsächlich im Sprengel des Bezirksgerichts Liesing.

Mit dem am 18. 3. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen sämtliche Parteien die Delegierung des (hinsichtlich der Zweitbeklagten dem Bezirksgericht Leopoldstadt überwiesenen) Verfahrens an das Bezirksgericht Hietzing gemäß § 31a JN. Im selben Schriftsatz erklärt der Kläger, „unter der Voraussetzung, dass sohin beide Verfahren (gemeint gegen beide Beklagte) nunmehr beim Bezirksgericht Hietzing als verbunden abgeführt werden", den Revisionsrekurs zurückzuziehen. Diese Erklärung des Klägers steht der Behandlung seines Revisionsrekurses nicht entgegen, da es sich dabei um eine bedingte Rechtsmittelzurücknahme handelt. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Setzung einer Bedingung bei Rechtsmittelzurücknahmen jedenfalls unzulässig und bewirkt deren Unwirksamkeit (RIS-Justiz RS0006441 [T4, T10]; 2 Ob 31/06g mwN). Mangels erheblicher Rechtsfragen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mit dem am 18. 3. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen sämtliche Parteien die Delegierung des (hinsichtlich der Zweitbeklagten dem Bezirksgericht Leopoldstadt überwiesenen) Verfahrens an das Bezirksgericht Hietzing gemäß Paragraph 31 a, JN. Im selben Schriftsatz erklärt der Kläger, „unter der Voraussetzung, dass sohin beide Verfahren (gemeint gegen beide Beklagte) nunmehr beim Bezirksgericht Hietzing als verbunden abgeführt werden", den Revisionsrekurs zurückzuziehen. Diese Erklärung des Klägers steht der Behandlung seines Revisionsrekurses nicht entgegen, da es sich dabei um eine bedingte Rechtsmittelzurücknahme handelt. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Setzung einer Bedingung bei Rechtsmittelzurücknahmen jedenfalls unzulässig und bewirkt deren Unwirksamkeit (RIS-Justiz RS0006441 [T4, T10]; 2 Ob 31/06g mwN). Mangels erheblicher Rechtsfragen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E87249 2Ob61.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00061.08X.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0020OB00061_08X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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