Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 25/07z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Halil P*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 21.006,19 EUR sA den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Gegen den Kläger war beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. 11. 2004, GZ 211 Ur 283/04x-14, wurde über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängt. Diese Untersuchungshaft wurde am 17. 11. 2004 zur Verbüßung eines noch offenen Strafrests bis 10. 3. 2005 unterbrochen. Am 3. 3. 2005 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO) beschlossen. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge. Der Kläger befand sich bis 16. 6. 2005 in Haft.Gegen den Kläger war beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB anhängig. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. 11. 2004, GZ 211 Ur 283/04x-14, wurde über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, StPO verhängt. Diese Untersuchungshaft wurde am 17. 11. 2004 zur Verbüßung eines noch offenen Strafrests bis 10. 3. 2005 unterbrochen. Am 3. 3. 2005 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO) beschlossen. Das Oberlandesgericht Wien gab der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde keine Folge. Der Kläger befand sich bis 16. 6. 2005 in Haft.
Nach seinem Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach § 142 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO begehrte der Kläger in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage den Zuspruch von 11.000 EUR an Haftentschädigung für 110 Tage zu unrecht erlittener Untersuchungshaft, weiters den Ersatz von Mietkosten, von Unterhaltsvorschuss, Verzugszinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten (insgesamt 21.006,19 EUR).Nach seinem Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO begehrte der Kläger in seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage den Zuspruch von 11.000 EUR an Haftentschädigung für 110 Tage zu unrecht erlittener Untersuchungshaft, weiters den Ersatz von Mietkosten, von Unterhaltsvorschuss, Verzugszinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten (insgesamt 21.006,19 EUR).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden. Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - offenkundig auch aus einem kollegialen Beschluss jenes Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre, über den strafrechtlichen Entschädigungsanspruch zu entscheiden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch Paragraph 9, AHG anzuwenden. Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist erfüllt, wenn der Ersatzanspruch - wie hier - offenkundig auch aus einem kollegialen Beschluss jenes Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre, über den strafrechtlichen Entschädigungsanspruch zu entscheiden.
Es ist demnach ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG).Es ist demnach ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).
Anmerkung
E87409 1Nc25.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00025.08D.0410.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008