TE OGH 2008/4/10 2Ob50/08d

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwaltskammer Wien, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Johann F*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilaufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert und Revisionsinteresse 65.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 13 R 162/07z-25, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung sind die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen (RS0110743; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 611 Rz 203 ff). Dass der angefochtene Schiedsspruch betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Beklagten aus dem anwaltlichen Treuhandbuch der Klägerin nach der in den obigen Zitaten dargestellten restriktiven Handhabung des ordre public auch nur annähernd in dessen Anwendungsbereich kommt, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden.Nach der Rechtsprechung sind die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen (RS0110743; vergleiche auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 Paragraph 611, Rz 203 ff). Dass der angefochtene Schiedsspruch betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Beklagten aus dem anwaltlichen Treuhandbuch der Klägerin nach der in den obigen Zitaten dargestellten restriktiven Handhabung des ordre public auch nur annähernd in dessen Anwendungsbereich kommt, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden.

Anmerkung

E87433 2Ob50.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00050.08D.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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