TE OGH 2008/4/10 6Ob32/08m

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerhard Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2007, GZ 42 R 438/07h-56, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 12. März 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der beklagten und widerklagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2008 die von der klagenden und widerbeklagten Partei eingebrachte außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die vor einer Mitteilung iSd § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2008 die von der klagenden und widerbeklagten Partei eingebrachte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die vor einer Mitteilung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E87303 6Ob32.08m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00032.08M.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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