Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Gerhard M*****, wegen 50.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Dezember 2007, GZ 4 R 396/07w-25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hartberg vom 13. September 2007, GZ 6 E 6115/06g-19, teilweise zurückgewiesen wurde und dem Rechtsmittel teilweise nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den mit der weiteren Fortsetzung des Konkursverfahrens aufgrund eines Antrags des Verpflichteten auf Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 3 KO begründeten Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten wegen Wegfalls der Beschwer zurück, weil in der Zwischenzeit das Konkursverfahren (Abschöpfungsverfahren) vom Konkursgericht rechtskräftig beendet und eine Restschuldbefreiung nicht erteilt worden sei.Das Erstgericht wies den mit der weiteren Fortsetzung des Konkursverfahrens aufgrund eines Antrags des Verpflichteten auf Restschuldbefreiung gemäß Paragraph 213, Absatz 3, KO begründeten Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten wegen Wegfalls der Beschwer zurück, weil in der Zwischenzeit das Konkursverfahren (Abschöpfungsverfahren) vom Konkursgericht rechtskräftig beendet und eine Restschuldbefreiung nicht erteilt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, zu gerichtlichem Protokoll erklärte außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:Der dagegen erhobene, zu gerichtlichem Protokoll erklärte außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig:
Die angefochtene Rekursentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Beschwer zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, andernfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0041770, zuletzt 7 Ob 277/07x mwN). Dies trifft insbesondere auch auf Anträge auf Aufschiebung der Exekution bis zur Beendigung eines Rechtsstreits zu, wenn dieser schon rechtskräftig beendet wurde (3 Ob 1142/93). Mit dem Hinweis, dass vor Jahrzehnten in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die maßgebliche Frage der Beschwer im Rechtsmittelverfahren noch unterschiedlich beurteilt wurde (vgl die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 171/64 = MietSlg 16.764), zeigt der Revisionsrekurswerber im Hinblick auf die nun bestehende, einheitliche Judikatur keine erhebliche Rechtsfrage auf. Entgegen seiner Rechtsauffassung ändert auch der Umstand, dass er gegen die bestätigende Rekursentscheidung im Konkursverfahren einen absolut unzulässigen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben hat, nichts an der Rechtskraft der Konformatsentscheidung, die nicht weiter anfechtbar war (RIS-Justiz RS0044101).Die angefochtene Rekursentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Beschwer zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, andernfalls das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0041770, zuletzt 7 Ob 277/07x mwN). Dies trifft insbesondere auch auf Anträge auf Aufschiebung der Exekution bis zur Beendigung eines Rechtsstreits zu, wenn dieser schon rechtskräftig beendet wurde (3 Ob 1142/93). Mit dem Hinweis, dass vor Jahrzehnten in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die maßgebliche Frage der Beschwer im Rechtsmittelverfahren noch unterschiedlich beurteilt wurde vergleiche die vom Rekurswerber zitierte Entscheidung 1 Ob 171/64 = MietSlg 16.764), zeigt der Revisionsrekurswerber im Hinblick auf die nun bestehende, einheitliche Judikatur keine erhebliche Rechtsfrage auf. Entgegen seiner Rechtsauffassung ändert auch der Umstand, dass er gegen die bestätigende Rekursentscheidung im Konkursverfahren einen absolut unzulässigen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben hat, nichts an der Rechtskraft der Konformatsentscheidung, die nicht weiter anfechtbar war (RIS-Justiz RS0044101).
Anmerkung
E87272 3Ob66.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00066.08I.0410.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008