Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt, Graz, Marburger Kai 47, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****gesellschaft mbH, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 285.816,34 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2007, GZ 2 R 152/07a-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juli 2007, GZ 28 Cg 26/06a-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer näher genannten österr. GmbH (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin), deren Unternehmensgegenstand die Software-Entwicklung für den deutschen H***** Konzern war. Zu 90 % erbrachte sie auf diesem Gebiet auf Grund Werkvertrags Dienstleistungen für ihre in München, Bundesrepublik Deutschland, domizilierte Alleingesellschafterin H***** AG (im Folgenden nur Muttergesellschaft), welcher in erster Linie die Finanzverwaltung im Konzern oblag. Bis Ende August 2005 hafteten Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft von etwa 2,6 Mio EUR aus. Im Auftrag der Muttergesellschaft teilten Vertreter einer näher genannten Sanierungsgesellschaft der beklagten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 22. Juli 2005 mit, dass die Muttergesellschaft kurz vor dem Abschluss einer „Kapitalrunde" mit Finanzinvestoren stehe. Zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft werde gebeten, den für Juli 2005 bereits fällig gewordenen und den im August 2005 fällig werdenden Sozialversicherungsbeitrag (der Gemeinschuldnerin) bis 10. September 2005 zu stunden. Mit Antwortschreiben vom 25. Juli 2005 erklärte sich die beklagte Partei damit einverstanden, weiters, dass bis 10. September 2005 keine Einhebungsschritte unternommen, jedoch 6,33 % Zinsen p.a. vorgeschrieben würden. Bis zum Einlangen dieses Stundungsgesuchs hatte die Gemeinschuldnerin die Beitragszahlungen zeitgerecht geleistet; zu keinem Zeitpunkt mussten bis dahin von der beklagten Partei gegen sie Einbringungsmaßnahmen eingeleitet werden. In der Folge wies die Gemeinschuldnerin auf Anraten von Insolvenzberatern ihre Muttergesellschaft an, die rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung für sie an die beklagte Partei zu zahlen. Diese wiederum wies ihr (britisches) Konzernunternehmen (im Folgenden nur Schwestergesellschaft) - das mit der Gemeinschuldnerin in keinen Vertragsbeziehungen stand, aber schon mehrmals zuvor Zahlungen für die Muttergesellschaft an die Gemeinschuldnerin erbracht hatte - an, für sie einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Für die beklagte Partei ist es nichts Außergewöhnliches, dass Sozialversicherungsbeiträge von Dritten bezahlt werden. Ausschlaggebend für die Zuordnung einer Zahlung ist nur die Angabe der Dienstgeber-Kontonummer sowie des Firmenwortlauts. Die beklagte Partei, die monatlich allein im Dienstgeberbereich rund 60.000 Zahlungen erhält, verfügt über keine personellen und/oder technischen Möglichkeiten, die eingehenden Zahlungen auf den jeweiligen Einzahler hin zu prüfen. Am 12. September 2005, somit nicht vor Fälligkeit, überwiesen die Muttergesellschaft 95.316,11 EUR und die Schwestergesellschaft 190.500,23 EUR (abzüglich Spesen und Bearbeitungsgebühr) an die beklagte Partei. Auf den Überweisungsaufträgen war jeweils die Dienstgeber-Kontonummer der Gemeinschuldnerin sowie der Firmenwortlaut der Muttergesellschaft bzw der Schwestergesellschaft angegeben. Im Geschäftsverkehr ist es durchaus üblich, dass in einem Konzern auf Anweisung eines Konzernunternehmens ein anderes oder mehrere andere Konzernunternehmen die Verbindlichkeiten des anweisenden Konzernunternehmens begleichen.
Die Gemeinschuldnerin war seit spätestens Ende März 2005 zahlungsunfähig. Am 29. September 2005 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Auch über das Vermögen der Muttergesellschaft wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit der am 28. September 2006 eingebrachten Anfechtungsklage begehrte der klagende Masseverwalter von der beklagten Partei die Zahlung von 285.816,34 EUR sA und brachte - soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich - vor, durch die Zahlungen der Mutter- und Schwestergesellschaft hätten sich die laufenden Forderungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Muttergesellschaft um diesen Betrag vermindert. Somit seien Forderungen der Gemeinschuldnerin nicht an diese bezahlt, sondern zur bevorzugten Befriedigung der beklagten Partei verwendet worden. Die Ausführung der nicht angenommenen Anweisung habe eine inkongruente Deckung bewirkt, weil die Begleichung der Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin durch deren Mutter- und Schwestergesellschaft weder eine von dieser bisher geübte Praxis noch verkehrsüblich gewesen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, eine inkongruente Deckung liege nicht vor. Es sei nicht unüblich, Beitragsschulden zur Sozialversicherung durch Dritte begleichen zu lassen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Wenngleich die Befriedigung der beklagten Partei nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, aber nicht früher als ein Jahr vor Konkurseröffnung vorgenommen worden sei, lägen die Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung nicht vor. Eine Befriedigung über den Umweg einer nicht angenommenen Anweisung sei für sich allein noch nicht inkongruent. Zahlungen im Wege von Anweisungen, denen im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden gegenüber dem Empfänger zugrundeliege, seien im Geschäftsverkehr durchaus üblich. Die Leistung der Beitragszahlungen durch die Mutter- und Schwestergesellschaft anstelle der Gemeinschuldnerin stelle eine bloß unwesentliche Abweichung von der tatsächlich gebührenden Befriedigung dar, weil sich der Leistungsinhalt dadurch nicht geändert habe. Die beklagte Partei habe genau das bekommen, was sie von der Gemeinschuldnerin zu fordern berechtigt gewesen sei. Anweisungen eines Konzernunternehmens an ein anderes, die Verbindlichkeiten des anweisenden Konzernunternehmens zu begleichen, seien im Geschäftsverkehr nicht unüblich.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das anweisende sowie das angewiesene Unternehmen seien im Konzern verbunden gewesen; die Ausnutzung interner Liquiditätsunterschiede im Konzern sei als „verkehrsüblich" anzusehen. Dass die Gemeinschuldnerin und die beklagte Partei nicht in einer vertraglichen, sondern in einer gesetzlichen Rechtsbeziehung (nach dem ASVG) gestanden seien, vermöge nichts Entscheidendes zu ändern.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
1. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (1 Ob 112/01d = ÖBA 2002, 661 = ZIK 2002, 63 = RdW 2002, 346 = ecolex 2002, 510; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO - andere Rechtsgründe stellen sich im Revisionsstadium nicht mehr - besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die Vorinstanzen folgten. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" - unter welchem Gesichtspunkt der vorliegende Fall zu prüfen ist - oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter „unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt und die Abweichung verkehrsüblich ist oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (1 Ob 112/01d ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält § 30 Abs 1 Z 1 KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 30 KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen.1. Zur Frage der Kongruenz bzw Inkongruenz im Zusammenhang mit dem Anfechtungstatbestand der objektiven (1 Ob 112/01d = ÖBA 2002, 661 = ZIK 2002, 63 = RdW 2002, 346 = ecolex 2002, 510; RIS-Justiz RS0064511 ua; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 369) Begünstigung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO - andere Rechtsgründe stellen sich im Revisionsstadium nicht mehr - besteht eine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur, der die Vorinstanzen folgten. Neben anderen, hier unbestrittenen Voraussetzungen setzt die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO voraus, dass der Beklagte eine Deckung erlangte, die er „nicht" oder „nicht in der Art" - unter welchem Gesichtspunkt der vorliegende Fall zu prüfen ist - oder „nicht in der Zeit" nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte (sogenannte inkongruente oder abweichende Deckung). Die abweichende Deckung besteht darin, dass die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen, wogegen „gebührende", eine Anfechtung ausschließende Deckung dann vorliegt, wenn sie in einer Art gewährt wurde, auf die der Gläubiger durch Vertrag oder Gesetz schon vor Beginn der Frist des Paragraph 30, Absatz eins, KO Anspruch erworben hatte. Bei Beurteilung, ob dies der Fall ist, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3 Rz 10/54). Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Unter „unwesentlichen Abweichungen" können auch Leistungen durch Dritte verstanden werden, wenn der Leistungsinhalt dadurch keine Änderung erfährt und die Abweichung verkehrsüblich ist oder unter den Parteien nicht ungewöhnlich ist (1 Ob 112/01d ua; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 327; König aaO). Dies beruht auf dem Gedanken, die Begünstigung durch inkongruente Deckung sei eine so auffällige Tatsache, dass sich der begünstigte Gläubiger nicht damit entschuldigen könne, es treffe ihn kein Verschulden daran, wenn ihm die Begünstigung verborgen geblieben sei. Seine letztendliche Rechtfertigung erhält Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO durch die „Verdächtigkeit" der Deckung aus der objektiven Abweichung von der geschuldeten Leistungspflicht (König aaO; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 30, KO Rz 129). Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung an sich nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast (7 Ob 231/01y = ÖBA 2002, 819 = ZIK 2002, 89 = RdW 2002, 600; König aaO Rz 10/82).
Auch bei der Zahlung durch einen Dritten kommt es darauf an, ob darin eine unerhebliche Abweichung vom „normalen" Zahlungsweg zu sehen ist. Bei Anweisung auf Schuld besteht Konsens insoweit, dass ein Anfechtungsbedürfnis dann nicht besteht, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist (1 Ob 112/01d; Rebernig aaO § 30 KO Rz 120 mwN; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I Rz 26; König aaO Rz 10/59).Auch bei der Zahlung durch einen Dritten kommt es darauf an, ob darin eine unerhebliche Abweichung vom „normalen" Zahlungsweg zu sehen ist. Bei Anweisung auf Schuld besteht Konsens insoweit, dass ein Anfechtungsbedürfnis dann nicht besteht, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist (1 Ob 112/01d; Rebernig aaO Paragraph 30, KO Rz 120 mwN; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 römisch eins Rz 26; König aaO Rz 10/59).
2. Bei der Beurteilung, ob eine kongruente oder - infolge deren
Verdächtigkeit - eine inkongruente Deckung besteht, kommt es stets
und typisch auf die Umstände des Einzelfalls an. Besteht eine
Vertragsbeziehung zwischen dem späteren Gemeinschuldner und dem
Anfechtungsgegner, ist die Beurteilung regelmäßig von der Kasuistik
der Vertragsgestaltung geprägt (2 Ob 128/99h = ÖBA 2000, 152
[Bollenberger] = ZIK 1999, 134; 7 Ob 231/01y ua; RIS-Justiz
3. Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Zahlung durch Dritte fällige, regelmäßig und verkehrsüblich durch Banküberweisung zu leistende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines gesetzlich geregelten, öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Nach § 58 Abs 2 erster und zweiter Satz ASVG schuldete der Dienstgeber (in casu: Gemeinschuldnerin) die auf ihn und die Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahren und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Nach § 35 Abs 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Aus § 67 Abs 3 ASVG ergibt sich, dass aber der Gesetzgeber darüber hinaus denjenigen Beitragsschuldner erfassen will, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zukommt; dieser soll mit dem Dienstgeber solidarisch für fällige Beiträge haften. Im Hinblick auf § 58 Abs 2 ASVG ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass fällige Beitragsschulden regelmäßig vom Beitragsschuldner selbst erbracht werden. Die vom Revisionswerber gezogene Schlussfolgerung, deshalb stelle die Mittelbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen generell - und daher auch hier - eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg dar und bewirke jedenfalls eine inkongruente Deckung, übersieht, dass die Frage der Inkongruenz eben nicht generell, sondern stets und typisch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu lösen ist.3. Im vorliegenden Fall waren Gegenstand der Zahlung durch Dritte fällige, regelmäßig und verkehrsüblich durch Banküberweisung zu leistende Sozialversicherungsbeiträge aufgrund eines gesetzlich geregelten, öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Nach Paragraph 58, Absatz 2, erster und zweiter Satz ASVG schuldete der Dienstgeber (in casu: Gemeinschuldnerin) die auf ihn und die Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahren und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Aus Paragraph 67, Absatz 3, ASVG ergibt sich, dass aber der Gesetzgeber darüber hinaus denjenigen Beitragsschuldner erfassen will, dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zukommt; dieser soll mit dem Dienstgeber solidarisch für fällige Beiträge haften. Im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass fällige Beitragsschulden regelmäßig vom Beitragsschuldner selbst erbracht werden. Die vom Revisionswerber gezogene Schlussfolgerung, deshalb stelle die Mittelbarkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen generell - und daher auch hier - eine erhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg dar und bewirke jedenfalls eine inkongruente Deckung, übersieht, dass die Frage der Inkongruenz eben nicht generell, sondern stets und typisch nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu lösen ist.
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin als zwar rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem Einfluss ihrer Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) stand, sodass das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen wohl als Konzern anzusehen waren (§ 115 Abs 2 GmbHG; § 15 AktG). Fest steht, dass der Muttergesellschaft die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Dienstleistungen zugute gekommen waren, ohne dass die Muttergesellschaft die entsprechenden Entgelte vollständig geleistet hätte, sowie dass ausdrücklich die Muttergesellschaft (und nicht die spätere Gemeinschuldnerin) - der in erster Linie die Finanzverwaltung im Konzern oblag - durch eine näher genannte Sanierungsgesellschaft die beklagte Partei um Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge ersuchte, ohne in ihrem Schreiben darauf hinzuweisen, im Vollmachtsnamen der späteren Gemeinschuldnerin um Stundung zu ersuchen oder dass es sich um rückständige Beiträge zur Sozialversicherung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin handle. Mangels Hinweises auf die rechtliche Eigenständigkeit der Gemeinschuldnerin erweckte sie somit den Eindruck, sie sehe deren rückständige Beitragsschulden wie ihre eigenen an, und führe als herrschendes Unternehmen die Gemeinschuldnerin unter Außerachtlassung deren rechtlicher Selbständigkeit letztlich wie eine bloße Betriebsabteilung. Wenngleich die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Betriebes eines Konzernunternehmens von jenem der Konzernmutter nicht ausreicht, um letztere als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG anzusehen und als Beitragsschuldnerin in Haftung nehmen zu können (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System I 67; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 150), spricht hier neben dem Gesichtspunkt des § 67 Abs 3 ASVG (wirtschaftliche Betrachtungsweise) vor allem die Art des Auftretens der Muttergesellschaft gegenüber der nunmehrigen Anfechtungsgegnerin für die Ansicht des Berufungsgerichts als jedenfalls vertretbar, der Zahlungsvorgang stelle noch kein auffälliges („verdächtiges") Abweichen der Deckung dar. Dass die Muttergesellschaft nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen mit der Erfüllung gegenüber der beklagten Partei (materiell) „nichts zu tun" hatte - welches Kriterium der deutsche BGH bei vergleichbarer Rechtslage (§ 131 dKO) als maßgeblich ansah (BGH Zl. IX ZR 85/02) -, trifft bei den hier gegebenen Umständen gerade nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Unterschied zwischen § 1401 Abs 1 erster Satz ABGB und § 787 Abs 2 BGB übersehen werden: Nach letzterer Bestimmung ist der Angewiesene als Schuldner des Anweisenden weder zur Annahme der Anweisung noch zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet.Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass die Gemeinschuldnerin als zwar rechtlich selbständiges Unternehmen unter dem Einfluss ihrer Alleingesellschafterin (Muttergesellschaft) stand, sodass das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen wohl als Konzern anzusehen waren (Paragraph 115, Absatz 2, GmbHG; Paragraph 15, AktG). Fest steht, dass der Muttergesellschaft die von der Gemeinschuldnerin erbrachten Dienstleistungen zugute gekommen waren, ohne dass die Muttergesellschaft die entsprechenden Entgelte vollständig geleistet hätte, sowie dass ausdrücklich die Muttergesellschaft (und nicht die spätere Gemeinschuldnerin) - der in erster Linie die Finanzverwaltung im Konzern oblag - durch eine näher genannte Sanierungsgesellschaft die beklagte Partei um Stundung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge ersuchte, ohne in ihrem Schreiben darauf hinzuweisen, im Vollmachtsnamen der späteren Gemeinschuldnerin um Stundung zu ersuchen oder dass es sich um rückständige Beiträge zur Sozialversicherung der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin handle. Mangels Hinweises auf die rechtliche Eigenständigkeit der Gemeinschuldnerin erweckte sie somit den Eindruck, sie sehe deren rückständige Beitragsschulden wie ihre eigenen an, und führe als herrschendes Unternehmen die Gemeinschuldnerin unter Außerachtlassung deren rechtlicher Selbständigkeit letztlich wie eine bloße Betriebsabteilung. Wenngleich die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Betriebes eines Konzernunternehmens von jenem der Konzernmutter nicht ausreicht, um letztere als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen und als Beitragsschuldnerin in Haftung nehmen zu können (Krejci/Marhold/Karl in Tomandl, SV-System römisch eins 67; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 150), spricht hier neben dem Gesichtspunkt des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG (wirtschaftliche Betrachtungsweise) vor allem die Art des Auftretens der Muttergesellschaft gegenüber der nunmehrigen Anfechtungsgegnerin für die Ansicht des Berufungsgerichts als jedenfalls vertretbar, der Zahlungsvorgang stelle noch kein auffälliges („verdächtiges") Abweichen der Deckung dar. Dass die Muttergesellschaft nach dem Inhalt ihrer Rechtsbeziehungen mit der Erfüllung gegenüber der beklagten Partei (materiell) „nichts zu tun" hatte - welches Kriterium der deutsche BGH bei vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 131, dKO) als maßgeblich ansah (BGH Zl. römisch IX ZR 85/02) -, trifft bei den hier gegebenen Umständen gerade nicht zu. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Unterschied zwischen Paragraph 1401, Absatz eins, erster Satz ABGB und Paragraph 787, Absatz 2, BGB übersehen werden: Nach letzterer Bestimmung ist der Angewiesene als Schuldner des Anweisenden weder zur Annahme der Anweisung noch zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet.
Die Zahlung der Schwestergesellschaft erfolgte über Weisung der Muttergesellschaft.
4. Nach der Entscheidung 6 Ob 665/95 (= ÖBA 1997, 208 = ZIK 1997, 223
= RdW 1997, 404; RIS-Justiz RS0105268; zustimmend König aaO Rz 10/59
mwN) ist eine Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung, die
- wie hier - im Valutaverhältnis eine Schuld des Anweisenden
gegenüber dem Empfänger zur Grundlage hat, verkehrsüblich und deshalb
nicht als „andere Art der Befriedigung" anzusehen. Dieser Ansicht ist
Astner (Die Anfechtung der inkongruenten Deckung [Dissertation,
2006], 165) - der zu Zahlungen innerhalb eines Konzern freilich nicht
Stellung nimmt - mit der Auffassung entgegen getreten, in solchen
Fällen solle Kongruenz hingegen ausschließlich dann vorliegen, wenn
eine konkrete Form der Zahlungsabwicklung etwa eine langjährige
Geschäftspraxis darstellt, nicht aber, wenn es sich um einen
Ausnahmefall oder gar um das erstmalige derartige Vorgehen handelt.
Auf die Frage, ob es im Geschäftsverkehr üblich ist, dass in einem Konzern generell auf Anweisung eines Konzernunternehmens ein anderes (oder mehrere andere) Konzernunternehmen die Verbindlichkeiten des anweisenden Unternehmens begleicht, muss aus den oben dargelegten Gründen und auch deshalb nicht eingegangen werden, weil die erstgerichtliche Feststellung, es sei nicht unüblich, dass Sozialversicherungsbeiträge bei der beklagten Partei durch Dritte bezahlt werden, vom Berufungsgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen wurde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E874443Ob8.08kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5884/12/2008 = ÖBA 2008,883/1520 - ÖBA 2008/1520 = ecolex2008/412 S 1135 - ecolex 2008,1135 = RdW 2008/465 S 502 (Infoaktuell) - RdW 2008,502 (Info aktuell) = ZIK 2009/101 S 60 - ZIK2009,60XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00008.08K.0410.000Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009