TE OGH 2008/4/10 3Ob2/08b

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Christa W*****, vertreten durch Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwalt in Kufstein als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 2 R 190/07s-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2007, GZ 2 R 190/07s-2, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 2. März 2007, GZ 2 C 1204/05y-30, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Christa W*****, vertreten durch Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwalt in Kufstein als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 2 R 190/07s-36, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2007, GZ 2 R 190/07s-2, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 2. März 2007, GZ 2 C 1204/05y-30, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 20. Jänner 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 19. März 1996 nach § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens unterfertigte der Kläger einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem den Unterhalt für die Beklagte und das gemeinsame Kind betraf. Demnach verpflichtete er sich, an die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S (= 290,67 EUR) zu leisten [Punkt 3.]. Aufgrund dieses Vergleichs bewilligte das Erstgericht der Beklagten zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhalts von 2.616,03 EUR für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. September 2005 und des laufenden Unterhalts von monatlich 290,67 EUR ab 1. Oktober 2005 unter anderem Forderungsexekution nach § 294a EO.Die am 20. Jänner 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 19. März 1996 nach Paragraph 55 a, EheG im Einvernehmen geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens unterfertigte der Kläger einen gerichtlichen Vergleich, der unter anderem den Unterhalt für die Beklagte und das gemeinsame Kind betraf. Demnach verpflichtete er sich, an die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S (= 290,67 EUR) zu leisten [Punkt 3.]. Aufgrund dieses Vergleichs bewilligte das Erstgericht der Beklagten zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhalts von 2.616,03 EUR für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. September 2005 und des laufenden Unterhalts von monatlich 290,67 EUR ab 1. Oktober 2005 unter anderem Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO.

Mit seiner „Oppositionsklage, in eventu Impugnationsklage" begehrte der Kläger in erster Linie, den Punkt 3. des Exekutionstitels für erloschen zu erklären. Hilfsweise begehrte er den Ausspruch, dass die Exekutionsbewilligung unzulässig sei.

Dazu brachte er vor, dass ihn die Beklagte gedrängt habe, eine Vereinbarung über einen monatlichen Unterhalt zu unterschreiben. Sie habe ihm damals erklärt, diese Vereinbarung diene nur dazu, dass sie abgesichert sei, falls ihm irgendetwas passieren sollte. Sie habe weiters angegeben, dass sie niemals diesen Anspruch fordern werde, habe also ausdrücklich darauf verzichtet. Da er sich der Tragweite seiner Unterschrift nicht bewusst gewesen sei bzw es nicht besser gewusst habe, habe er die Vereinbarung unterschrieben. Damit habe ihn die Beklagte arglistig in Irrtum geführt, weshalb er den Vergleich anfechte. Darüber hinaus habe sie aber auch nach der Scheidungsvereinbarung auf Unterhalt verzichtet. Sie habe die letzten zehn Jahre niemals irgendwelche Unterhaltszahlungen verlangt und es seien auch solche nicht geleistet worden, obwohl an und für sich Kontakt zwischen ihnen bestanden habe. Es sei zwischen ihnen stets klar gewesen, dass er zu seinen Lebzeiten nie Unterhalt leisten müsse, und daher habe die Beklagte nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend auf jegliche Unterhaltszahlungen verpflichtet. Selbst bei einem allfälligen Bestehen eines Anspruchs sei die Exekution nicht zulässig, weil die Beklagte arbeite und auch Sozialhilfe beziehe. Sie sei auch an und für sich in der Lage, mehr zu arbeiten als bisher. Offenbar habe sie auf Drängen der Sozialhilfe den Antrag auf Exekutionsbewilligung gestellt. Auch habe sie in der Zwischenzeit um Pension angesucht und diese auch bewilligt bekommen. Sie sei daher selbsterhaltungsfähig. Es träfen sie auch keine weiteren Sorgepflichten. Schließlich hätten sich auch die finanziellen Verhältnisse geändert. Er verfüge nicht mehr über das seinerzeitige, sondern nur noch über ein geringfügiges Einkommen von monatlich nicht mehr als etwa 1.000 EUR.

Mit dem vom Erstgericht in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zugelassenen Schriftsatz ON 7 wendete die Beklagte ein, dass sie keineswegs den Kläger zum Abschluss der Vereinbarung gedrängt hätte. Sie sei Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Haus gewesen. Sie habe ihm nur etwa einen Monat vor der Scheidung Zwei-Drittel-Anteile an der Liegenschaft übergeben. Darüber hinaus habe er ihr zwei Waldgrundstücke um 100.000 S, also weit unter dem tatsächlichen Wert abgekauft. Sinn und Zweck der Schenkung sei eine Art Entschädigung für den Kläger gewesen, da dieser immer für die Beklagte da gewesen sei. Bei Abschluss des Kauf- und Übergabsvertrags sei schon klar gewesen, dass sich die Streitteile scheiden lassen wollten. Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagte erst 1994 erfahren habe, dass sie seit 1982 HIV-infiziert sei. Es sei dem Kläger immer klar gewesen, dass er für sie Unterhalt zu leisten habe. Da allerdings der Kläger zwei Drittel der Baulichkeit erworben habe, sei vereinbart worden, dass er vorerst seinen Unterhalt „zur Erhaltung des Hauses zu leisten hat, insbesondere hatte der Kläger sämtliche Steuern und Aufwendungen für das Haus ... zu leisten". Er habe also nicht nur für seine Anteile am Haus alle Aufwendungen und Steuern zu bezahlen gehabt, sondern auch die Aufwendungen und Steuern für sie. Vergleiche man diese Summen, entspreche dieser Betrag dem Unterhaltsbetrag. Daher sei es auch unrichtig, dass er nie Unterhaltszahlungen geleistet habe. Da nunmehr der Kläger seine Zahlungen für das Haus für die Beklagte eingestellt habe, bleibe ihr nichts anderes übrig, als ihre Unterhaltszahlungen im Exekutionsweg geltend zu machen. Sie habe daher nie auf Unterhalt verzichtet. Der Kläger sei sich auch immer der Tragweite seiner Unterschrift bewusst gewesen. Tatsächlich beziehe sie weder Arbeitslosengeld noch Pension. Sie erhalte lediglich eine monatliche Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt von 411 EUR. Der Pensionsantrag sei abgelehnt worden. Aufgrund ihrer schweren Krankheit sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Außerdem bekomme sie auch keine Arbeit mehr. Die gemeinsame Tochter habe zwar die Pflichtschule beendet, verfüge aber derzeit noch über kein Einkommen.

Der Kläger erwiderte, dass dieser Schriftsatz bei ihm wie eine Bombe eingeschlagen habe, weil er bisher nichts von einer HIV-Infektion der Beklagten gewusst habe. Es werde bestritten, dass sie selbst erst 1994 von dieser Infektion erfahren habe. Richtig sei, dass sie ab damals vehement die Scheidung betrieben habe. Sie habe alles für diese Scheidung vorbereitet. Da sie ihm die näheren Umstände verschwiegen habe, werde die Unterhaltsvereinbarung nunmehr auch ausdrücklich wegen Arglist angefochten.

Zwei Drittel des Hauses seien ihm anlässlich der Scheidung übertragen worden, weil er die Schulden abgedeckt habe und daher bei Vermögensaufteilung entsprechende Ansprüche gehabt hätte. Ein Drittel der Abgaben für das Haus habe er von der Halbschwester der Beklagten, die Mieterin im Haus gewesen sei, zurückverlangt. Er habe eben die Verwaltung durchgeführt. Irgendwelche Unterhaltszahlungen könne man daraus nicht ableiten. Als klar gewesen sei, dass er nicht mehr in das Haus zurückkehren werde, habe er seine Anteile der gemeinsamen Tochter und dem Sohn der Beklagten aus einer früheren Verbindung übertragen. Letzterer habe die Hausverwaltung übernommen und ausdrücklich erklärt, er werde jetzt die entsprechenden Abgaben zahlen. Die Beklagte habe ihren Drittelanteil ihrer Halbschwester übergeben. Er habe den Waldanteil um einen angemessenen Kaufpreis erworben.

Die Beklagte replizierte, dass sie dem Kläger, sobald sie von ihrer HIV-Infektion erfahren habe, davon Mitteilung gemacht habe. Daraufhin seien er und die Kinder getestet worden. Der Test sei zum Glück negativ verlaufen.

Mit seinem Schriftsatz ON 13 brachte der Kläger ergänzend vor, dass sich die Ausgaben für den Drittelanteil der Beklagten am Haus in den Jahren 1998 bis 2004 nur auf 24,16 EUR monatlich belaufen hätten. Dieser Betrag sei wohl nur als Naturalunterhalt für die gemeinsame Tochter zu betrachten. Im Übrigen liege er weit unter dem vereinbarten Unterhaltsbetrag.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:

Der erste Ehegatte der Beklagten verstarb an AIDS. Zunächst ging diese aber davon aus, dass er an Hirnhautentzündung verstorben sei. Im Jahr 1994 erfuhr sie, dass sie HIV-positiv sei. Sie brachte dies umgehend dem Kläger zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang war auch Thema, dass die Kinder zu testen seien. Diese wurden auf eine HIV-Infektion untersucht, eine solche lag aber nicht vor. Auch beim Kläger ergab ein AIDS-Test ein negatives Untersuchungsergebnis. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Diagnose und der Infektion der Beklagten herrschte entsprechendes Entsetzen und auch die Angst, dass die Kinder nicht versorgt seien.

Aus welchen Gründen immer, ob es nun wegen Untreue des Klägers war oder aus sonstigen Gründen, entschlossen sich die Streitteile zur Scheidung. Im Vorfeld wurde zur Absicherung der Kinder bei einem Notar ein Notariatsakt errichtet, worin dem Kläger zwei Drittel der Liegenschaft mit dem Haus der Beklagten übergeben wurden, wobei er gleichzeitig eine Hypothekarverpflichtung sowie die Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der Schwester der Beklagten und ein Ausgedinge der Großmutter der Beklagten unter der Bedingung übernahm, dass im Fall des Ablebens des Klägers die Zwei-Drittel-Miteigentumsanteile zu gleichen Teilen in das Eigentum der gemeinsamen Tochter und des Stiefsohns (Sohn der Beklagten aus erster Ehe) überzugehen hätten. Gleichzeitig wurde eine Benützungsregelung getroffen, wonach die Beklagte alle Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoß erhalten solle. Beim Unterhaltsvergleich im Rahmen der Scheidung gingen die Parteien ausdrücklich von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Mannes von etwa 20.720 S (inklusive Sonderzahlungen) aus, wobei die Frau über keine Einkünfte verfügte.

Im Vorfeld der Scheidung hatte der Kläger der Beklagten noch zwei Waldgrundstücke zu einem Preis von 100.000 S abgekauft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kauf in irgendeinem Zusammenhang mit der Scheidungsvereinbarung stand.

Tatsächlich leistete der Kläger nach der Scheidung den Unterhalt von monatlich 4.000 S nie. Der Kläger kam für die gesamten Aufwendungen des Hauses auf, trug daher sämtliche Steuern und Abgaben und Erhaltungskosten. Vereinbart war, dass er im Hinblick auf die Kostentragung für das Haus für die Beklagte nichts zu zahlen habe. Nicht feststellbar ist, dass im Zusammenhang mit der Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsvergleich zwischen den Streitteilen vereinbart worden wäre, diese würde lediglich dazu dienen, dass die Beklagte eine Witwenpension bekäme, falls dem Kläger etwas passieren würde, sie sohin zu Lebzeiten des Klägers auf die Geltendmachung von Unterhalt verzichten würde.

Mit Übergabsvertrag vom 9. Dezember 2004 übergab der Kläger seine Zwei-Drittel-Anteile an der Liegenschaft an die Kinder der Beklagten. Gleichzeitig wurde ihr das lebenslange unentgeltliche Fruchtgenussrecht eingeräumt.

Wegen ihrer AIDS-Erkrankung ist die Beklagte weder in der Lage zu arbeiten noch vermittelbar. Aufgrund eines Bescheids der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 3. Oktober 2005 erhielt sie eine monatliche Unterstützung (Sozialhilfe) von 411 EUR für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006. Über weiteres Einkommen verfügte sie nicht.

Der Kläger hat für die gemeinsame Tochter monatlich 220 EUR Unterhalt zu zahlen.

Nicht feststellbar ist, dass sich an den Einkommensverhältnissen des Klägers gegenüber denen zur Zeit der Scheidung eine Änderung ergeben hätte.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen von Arglist der Beklagten sowie Irreführung des Klägers aufgrund der Umstände der Scheidung und des Wissens des Klägers um die Erkrankung der Beklagten. Einen ausdrücklichen Unterhaltsverzicht der Beklagten habe der Kläger nicht beweisen können. Vielmehr habe die Beklagte unmittelbar nach der Scheidung auf Unterhaltszahlungen verzichtet, weil der Kläger die Kosten für die Erhaltung des Hauses geleistet habe, wenngleich diese wesentlich geringer gewesen seien als der vereinbarte Unterhalt. Es sei auch ein konkludenter Unterhaltsverzicht zu verneinen.

Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006. Im Umfang dieses Zeitraums hob es die erstinstanzliche Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach vorerst aus, dass gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Infolge Antrags des Klägers nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen ursprünglichen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Es sei nicht auszuschließen, dass es in der Frage, ob durch Schließen eines Änderungsvergleichs nicht mehr vom ursprünglichen Unterhaltsvergleich auszugehen sei, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Gericht zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006. Im Umfang dieses Zeitraums hob es die erstinstanzliche Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach vorerst aus, dass gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Infolge Antrags des Klägers nach Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen ursprünglichen Ausspruch dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Es sei nicht auszuschließen, dass es in der Frage, ob durch Schließen eines Änderungsvergleichs nicht mehr vom ursprünglichen Unterhaltsvergleich auszugehen sei, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

Das Gericht zweiter Instanz sah die Tatsachenrüge des Klägers als im Wesentlichen nicht berechtigt an. Lediglich die zur Frage des Pensionsanspruchs der Beklagten gewünschte Ersatzfeststellung sah es als nicht entscheidungswesentlich an.

In rechtlicher Hinsicht verneinte auch das Gericht zweiter Instanz, dass die mangelnde Einforderung von Unterhaltszahlungen im Exekutionsweg auf einen konkludenten Unterhaltsverzicht der Beklagten schließen lasse. Im Übrigen habe der Kläger auch gar nicht behauptet, dass er die Zahlungen für das Haus über Dezember 2004 hinaus geleistet habe, während die Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands ab 1. Jänner 2005 geführt werde. Abgesehen von der noch zu klärenden Frage der Sozialhilfeunterstützung der Beklagten durch ein halbes Jahr lägen bei den Einkommensverhältnissen der Streitteile auch keine geänderten Umstände vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann nämlich der Kläger in seinem Abänderungsantrag zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht darlegen. Soweit er sich auch in dritter Instanz noch auf Arglist im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Irreführung durch die Beklagte darüber beruft, dass der Unterhalt nur im Pensionsfall zu leisten sei, wenn ihm also etwas zustoße, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. In diesem Punkt blieb seine Berufung erfolglos. Nichts anderes gilt aber zur Frage weiteren Einkommens der Beklagten außerhalb jenes Zeitraums, für den der Aufhebungsbeschluss erging. Die ausdrückliche Feststellung der ersten Instanz, wonach die Beklagte über weiteres Einkommen nicht verfügt/e, blieb ja unbekämpft. Auch der vom Kläger erstmals in der Berufung behauptete - wenn auch vom Erstgericht, offenbar aus dem Grundbuch, bereits festgestellte - Fruchtgenuss der Beklagten an der ihr früher allein gehörenden Liegenschaft mit Haus wirft keine erheblichen Rechtsfragen auf. Abgesehen davon, dass in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern sich die Situation der Beklagten dadurch im Vergleich zur früheren Stellung als Ein-Drittel-Miteigentümerin der Liegenschaft mit Haus verbessert hätte, musste sich das Gericht zweiter Instanz damit schon wegen der sowohl für das Oppositions- als auch das Impugnationsklageverfahren geltenden Eventualmaxime nicht auseinandersetzen (§ 35 Abs 3, § 36 Abs 2 letzter Satz iVm § 35 Abs 3 EO). Zum Vorliegen eines Klagegrunds nach § 36 EO fehlt es im Übrigen an jeglichem Vorbringen.Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz kann nämlich der Kläger in seinem Abänderungsantrag zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht darlegen. Soweit er sich auch in dritter Instanz noch auf Arglist im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Irreführung durch die Beklagte darüber beruft, dass der Unterhalt nur im Pensionsfall zu leisten sei, wenn ihm also etwas zustoße, geht er nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. In diesem Punkt blieb seine Berufung erfolglos. Nichts anderes gilt aber zur Frage weiteren Einkommens der Beklagten außerhalb jenes Zeitraums, für den der Aufhebungsbeschluss erging. Die ausdrückliche Feststellung der ersten Instanz, wonach die Beklagte über weiteres Einkommen nicht verfügt/e, blieb ja unbekämpft. Auch der vom Kläger erstmals in der Berufung behauptete - wenn auch vom Erstgericht, offenbar aus dem Grundbuch, bereits festgestellte - Fruchtgenuss der Beklagten an der ihr früher allein gehörenden Liegenschaft mit Haus wirft keine erheblichen Rechtsfragen auf. Abgesehen davon, dass in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern sich die Situation der Beklagten dadurch im Vergleich zur früheren Stellung als Ein-Drittel-Miteigentümerin der Liegenschaft mit Haus verbessert hätte, musste sich das Gericht zweiter Instanz damit schon wegen der sowohl für das Oppositions- als auch das Impugnationsklageverfahren geltenden Eventualmaxime nicht auseinandersetzen (Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, EO). Zum Vorliegen eines Klagegrunds nach Paragraph 36, EO fehlt es im Übrigen an jeglichem Vorbringen.

Demnach verbleibt nur noch jene vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, die der Kläger in Punkt A) 2.) b) [nicht

4. b)] seines Revisionsschriftsatzes aufwarf. Er vermeint, das Berufungsgericht sei von der „laufenden Rechtsprechung, dass die Abänderung eines geschlossenen Vergleichs durch die Parteien wiederum einen Vergleich darstellt, der nunmehr Basis für die Rechtsbeziehung der beiden Parteien bildet", abgewichen. Selbst wenn man der Meinung sei, es sei zunächst eine gültige Vereinbarung der Streitteile zustandegekommen, stellte die Vereinbarung, dass statt einer Zahlung lediglich die Kosten für das Haus zu tragen seien, eine Änderung des ursprünglichen Vergleichs dar. Wenn die Umstände wegfielen, sei nicht auf den ursprünglichen Vertrag zurückzugehen, sondern es bleibe bei der Vereinbarung. Demnach könnte die Beklagte nur verlangen, dass der Kläger weiterhin für diese Kosten aufkomme bzw dafür sorge, dass diese bezahlt würden.

Auch damit wird das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufgezeigt.

Die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage muss im vorliegenden Fall schon daran scheitern, dass sich der Kläger in erster Instanz niemals darauf berufen hatte, es sei zu der nun geltend gemachten Abänderung des Vergleichs in der Weise gekommen, dass anstelle von Unterhaltszahlungen laut Vergleich von ihm die auf die Beklagte entfallenden Kosten für die Liegenschaft mit dem Haus zu tragen seien. Die darin angeblich liegende vergleichsweise Abänderung des Unterhaltsvergleichs anlässlich der Scheidung hätte der Kläger im Sinn des § 35 Abs 3 EO als schon zur Zeit der Klage vorliegend mit dieser geltend machen müssen. Da dies nicht der Fall war, er vielmehr durchgehend eine solche Vereinbarung bestritt, kann er diese auch in dritter Instanz nicht mehr als anspruchsvernichtend geltend machen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Vergleich ungeachtet der Bezeichnung in § 1380 erster Satz ABGB nicht in jedem Fall ein Neuerungsvertrag sein muss, vielmehr kann es sich auch um einen reinen Zusatzvertrag handeln, der den Rückgriff auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis (hier wiederum Vergleich) nicht ausschließt (Neumayr in KBB² § 1380 ABGB Rz 2 mwN). Demnach wäre aus der maßgebenden Feststellung nicht zwingend abzuleiten, dass die Vereinbarung über die Tragung der Hauskosten die gerichtliche Unterhaltsvereinbarung hätte ersetzen sollen. Die ordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. Ein ihr zu ihren Lasten unterlaufener Rechenfehler im Punkt der Umsatzsteuer ist zu korrigieren.Die Annahme einer erheblichen Rechtsfrage muss im vorliegenden Fall schon daran scheitern, dass sich der Kläger in erster Instanz niemals darauf berufen hatte, es sei zu der nun geltend gemachten Abänderung des Vergleichs in der Weise gekommen, dass anstelle von Unterhaltszahlungen laut Vergleich von ihm die auf die Beklagte entfallenden Kosten für die Liegenschaft mit dem Haus zu tragen seien. Die darin angeblich liegende vergleichsweise Abänderung des Unterhaltsvergleichs anlässlich der Scheidung hätte der Kläger im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, EO als schon zur Zeit der Klage vorliegend mit dieser geltend machen müssen. Da dies nicht der Fall war, er vielmehr durchgehend eine solche Vereinbarung bestritt, kann er diese auch in dritter Instanz nicht mehr als anspruchsvernichtend geltend machen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Vergleich ungeachtet der Bezeichnung in Paragraph 1380, erster Satz ABGB nicht in jedem Fall ein Neuerungsvertrag sein muss, vielmehr kann es sich auch um einen reinen Zusatzvertrag handeln, der den Rückgriff auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis (hier wiederum Vergleich) nicht ausschließt (Neumayr in KBB² Paragraph 1380, ABGB Rz 2 mwN). Demnach wäre aus der maßgebenden Feststellung nicht zwingend abzuleiten, dass die Vereinbarung über die Tragung der Hauskosten die gerichtliche Unterhaltsvereinbarung hätte ersetzen sollen. Die ordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen. Ein ihr zu ihren Lasten unterlaufener Rechenfehler im Punkt der Umsatzsteuer ist zu korrigieren.

Anmerkung

E87440 3Ob2.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00002.08B.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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