Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Kenneth M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. November 2007, GZ 38 Hv 201/07d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Kenneth M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. November 2007, GZ 38 Hv 201/07d-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kenneth M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in W*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kenneth M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in W*****
I. fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Personen durch Einbruch in deren Pkw mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils die linke hintere Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlug, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Personen durch Einbruch in deren Pkw mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils die linke hintere Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlug, und zwar
1. 17. September 2006 Gerhard G***** Handys, sonstige Gebrauchsgegenstände und 16 Euro Bargeld,
2. am 21. November 2006 in S***** Gerhard L***** eine schwarze Kunststoffbox mit ca 10 bis 15 CDs in unbekanntem Wert sowie eine Tennisausrüstung im Gesamtwert von ca 250 Euro;
II. am 17. September 2006 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Zulassungsschein, eine Rundfunkzusatzbewilligung, einen Impfausweis und einen Blutspenderausweis, sämtliche lautend auf Gerhard G*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden;römisch II. am 17. September 2006 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Zulassungsschein, eine Rundfunkzusatzbewilligung, einen Impfausweis und einen Blutspenderausweis, sämtliche lautend auf Gerhard G*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden;
III. 17. September 2006 unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten des Gerhard G*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.römisch III. 17. September 2006 unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten des Gerhard G*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Der Verteidiger beantragte (S 159 f) die Ladung und Einvernahme folgender Personen:
Anmerkung
E88064 12Os32.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00032.08K.0410.000Zuletzt aktualisiert am
12.08.2008