Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu AZ 1 E 3377/05h geführten Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 900 EUR sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Dezember 2007, GZ 3 Ob 266/07z-61, womit der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 258/07w-57, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In dem gegen den Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Verpflichteten zurück, weil das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des vom Verpflichteten gestellten Verfahrenshilfeantrags bestätigt hatte. Das Rechtsmittel des Verpflichteten war gemäß § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Nunmehr erhebt der Verpflichtete dagegen Rekurs an das (wenn auch im Instanzenzug nach § 3 JN dem Obersten Gerichtshof untergeordnete und in Exekutionssachen der Bezirksgerichte im Rechtsmittelverfahren nicht zuständige) Oberlandesgericht Linz ua mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Seinen Schriftsatz legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.In dem gegen den Verpflichteten anhängigen Exekutionsverfahren wies der Oberste Gerichtshof einen „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Verpflichteten zurück, weil das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des vom Verpflichteten gestellten Verfahrenshilfeantrags bestätigt hatte. Das Rechtsmittel des Verpflichteten war gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig. Nunmehr erhebt der Verpflichtete dagegen Rekurs an das (wenn auch im Instanzenzug nach Paragraph 3, JN dem Obersten Gerichtshof untergeordnete und in Exekutionssachen der Bezirksgerichte im Rechtsmittelverfahren nicht zuständige) Oberlandesgericht Linz ua mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Seinen Schriftsatz legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Auch dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Art 92 Abs 1 B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, sodass es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];Der Oberste Gerichtshof ist schon aufgrund der Verfassung (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, sodass es sogar unzulässig wäre - mit einfachem Gesetz - in diesen Angelegenheiten eine Instanz über ihm einzurichten (zutr Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, RZ 1999, 58 [60];
Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anm 3. zu § 1 OGHG;Felzmann/Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof, Anmerkung 3. zu Paragraph eins, OGHG;
Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 64). Nach § 1 Abs 1 OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s §§ 1, 44 JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ §§ 3, 4 JN Rz 1), der nach § 3 Abs 2, aber auch (im Gerichtshofverfahren) § 4 JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (§§ 62 - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 502, ff ZPO Rz 64). Nach Paragraph eins, Absatz eins, OGHG, der auf die Verfassungsnorm verweist, ist der Oberste Gerichtshof oberstes Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit, demgemäß auch im Exekutionsverfahren (s Paragraphen eins,, 44 JN) letzte Instanz. Im österreichischen Zivilverfahren ist (grundsätzlich) ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen (Mayr in Rechberger³ Paragraphen 3,, 4 JN Rz 1), der nach Paragraph 3, Absatz 2,, aber auch (im Gerichtshofverfahren) Paragraph 4, JN beim Obersten Gerichtshof endet. Dem entspricht auch, dass die Regelung des Rechtsmittelverfahrens im AußStrG mit den Normen über die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (Paragraphen 62, - 71 leg cit) schließt. Seine Entscheidungen können somit innerstaatlich nicht angefochten werden (1 N 506/99 = EvBl 1999/139; 1 Ob 87/03f).
Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog § 78 EO iVm § 523 erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde: E. Kodek in Rechberger³ § 523 ZPO Rz 1 mwN) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.Demnach ist der vorliegende unzulässige Rekurs gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von ihm selbst sofort (analog Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 523, erster Satz ZPO; dieser gilt auch für das Rekursgericht, dessen Entscheidung angefochten wurde: E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 523, ZPO Rz 1 mwN) zurückzuweisen und nicht dem angerufenen (ihm notwendigerweise im Instanzenzug untergeordneten) Gericht vorzulegen.
Anmerkung
E87265 3Ob48.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00048.08T.0410.000Dokumentnummer
JJT_20080410_OGH0002_0030OB00048_08T0000_000