Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waheib D*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.380,22 EUR brutto (Revisionsinteresse: 2.038 EUR brutto sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2007, GZ 10 Ra 35/07a-25, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. November 2006, GZ 13 Cga 83/05b-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Kläger, der seit 6. 10. 2000 bei der Beklagten als Pizzakoch beschäftigt war, am 4. 1. 2005 berechtigt entlassen wurde. Er hat während seiner Beschäftigung nie Sonderzahlungen erhalten. Seinen letzten Urlaub hat er in der Zeit von 4. April bis 11. Mai 2004 konsumiert. Der unstrittig anzuwendende Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie enthält unter Punkt 14.
„Jahresremuneration" folgende Regelung:
„a) Alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf Jahresremuneration in der Höhe von 230 % des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindestmonatslohnes jedoch maximal bis zur Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit. Die Berechnungsbasis für die Jahresremuneration von Arbeitnehmern, deren Verdienst den kollektivvertraglichen Mindestlohn um weniger als 15 % übersteigt, bildet der Durchschnitt der letzten 12 vollen Kalendermonate vor Auszahlung dieser Jahresremuneration, bei kürzerer Dienstzeit die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Wenn in einer Lohnperiode ein voller Lohnausfall von mehr als einer Woche eintritt, so bleibt der betreffende Monat bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht, ohne dass hiedurch eine Verlängerung der Bemessungszeitspanne erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Die Bestimmung in Punkt 14 lit g) des oben genannten Kollektivvertrags bezieht sich unzweifelhaft nur auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nicht zum von der Beklagten geforderten Entfall von Remunerationsansprüchen führen, die der Kläger im Vorjahr erworben hat, die bereits längst fällig geworden sind und die daher die Beklagte bereits hätte erfüllen müssen.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Die Bestimmung in Punkt 14 Litera g,) des oben genannten Kollektivvertrags bezieht sich unzweifelhaft nur auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nicht zum von der Beklagten geforderten Entfall von Remunerationsansprüchen führen, die der Kläger im Vorjahr erworben hat, die bereits längst fällig geworden sind und die daher die Beklagte bereits hätte erfüllen müssen.
Die Revisionswerberin beruft sich für ihre Auffassung auf Punkt 14 lit g) letzter Satz des Kollektivvertrags und schließt daraus, dass Punkt 14 lit g) auf zeitlich nicht beschränkte Remunerationsansprüche abziele. Es blieben im Übrigen nur „bisher gezahlte" Remunerationen aufrecht, nicht aber verdiente, aber noch nicht beglichene. Diese Auffassung ist absolut haltlos. Sie läuft darauf hinaus, dass ohne jede zeitliche Beschränkung bereits in den Vorjahren verdiente und fällig gewordene Ansprüche erlöschen, sofern sie nur der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat. Der Arbeitgeber hätte es daher in der Hand, sich durch rechtswidriges Verhalten Vorteile zu verschaffen. Abgesehen davon, dass eine derartige Bestimmung nicht zulässig wäre, kann den Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis der von ihnen geschaffenen Norm nicht unterstellt werden. Fehlt zwar Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Norm, ist aber eine Rechtsfrage in der Norm so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen (vgl E. Kodek in Rechberger³ ZPO § 502 Rz 17). Dies ist hier der Fall.Die Revisionswerberin beruft sich für ihre Auffassung auf Punkt 14 Litera g,) letzter Satz des Kollektivvertrags und schließt daraus, dass Punkt 14 Litera g,) auf zeitlich nicht beschränkte Remunerationsansprüche abziele. Es blieben im Übrigen nur „bisher gezahlte" Remunerationen aufrecht, nicht aber verdiente, aber noch nicht beglichene. Diese Auffassung ist absolut haltlos. Sie läuft darauf hinaus, dass ohne jede zeitliche Beschränkung bereits in den Vorjahren verdiente und fällig gewordene Ansprüche erlöschen, sofern sie nur der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat. Der Arbeitgeber hätte es daher in der Hand, sich durch rechtswidriges Verhalten Vorteile zu verschaffen. Abgesehen davon, dass eine derartige Bestimmung nicht zulässig wäre, kann den Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis der von ihnen geschaffenen Norm nicht unterstellt werden. Fehlt zwar Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Norm, ist aber eine Rechtsfrage in der Norm so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zu verneinen vergleiche E. Kodek in Rechberger³ ZPO Paragraph 502, Rz 17). Dies ist hier der Fall.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzuerkennen, weil der Revisionsgegner auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt etwa 9 ObA 32/01y; 9 ObA 108/02a).
Anmerkung
E871679ObA140.07iSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5874/4/2008 = infas 2008,208/A90 - infas 2008 A90XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00140.07I.0410.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009