Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. April 2007, GZ 10 U 95/07w-8, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2007, AZ 132 Bl 114/07d (ON 13), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler und des Verteidigers Dr. Baldinger, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Urteile des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. April 2007, GZ 10 U 95/07w-8, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2007, AZ 132 Bl 114/07d (ON 13), verletzen das Gesetz im § 199 StPO iVm § 198 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO.Die Urteile des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. April 2007, GZ 10 U 95/07w-8, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2007, AZ 132 Bl 114/07d (ON 13), verletzen das Gesetz im § 199 StPO in Verbindung mit § 198 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO.
Sie werden aufgehoben und es wird die Sache an das Bezirksgericht Donaustadt mit dem Auftrag verwiesen, nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. April 2007, GZ 10 U 95/07w-8, wurde Markus S***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „am 14. Dezember 2006 in Wien 22, Donaufelder Straße/Josef Baumann-Gasse, die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, indem er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ***** beim Rechtsabbiegen die die Fahrbahn am Schutzweg überquerende Fußgängerin Lieselotte Sch***** nicht beachtete und zu Boden stieß, wodurch die Genannte eine Prellung des Schädels, des linken Kniegelenks, des linken Ellenbogens, der Hüfte, der Lendenwirbelsäule und des linken Fußes sowie eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt".
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wollte der Beschuldigte am Morgen des 14. Dezember 2006 mit seinem Pkw von der Donaufelder Straße kommend an der Kreuzung mit der Josef Baumann-Gasse nach rechts in diese Gasse einbiegen, wobei die Ampel für seine Fahrtrichtung Dauergrünlicht zeigte. Er betätigte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und verringerte seine Fahrgeschwindigkeit auf etwa 20 km/h. Hinter einem die Kreuzung geradlinig übersetzenden Fahrzeug leitete er den Abbiegevorgang nach rechts ein. Zur selben Zeit ging die Fußgängerin Lieselotte Sch***** auf der (in Richtung Donaufelder Straße gesehen) linken Gehsteigseite der Josef Baumann-Gasse, nahm auf Höhe des Schutzwegs einen Rechtsschwenk vor und trat ohne anzuhalten vom Gehsteig auf den Schutzweg, wobei die Ampel in ihrer Gehrichtung ebenfalls Grünlicht zeigte. In der ursprünglichen Gehrichtung der Lieselotte Sch***** fuhr auf der Josef Baumann-Gasse ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht, das vor dem Schutzweg anhielt, um der Fußgängerin das Überqueren zu ermöglichen. Der Beschuldigte bemerkte die den Schutzweg gerade betretende Lieselotte Sch***** zu spät, wobei seine Aufmerksamkeit teilweise auch auf das Einsatzfahrzeug gerichtet war. Er stieß die Fußgängerin nach zwei, drei Schritten zu Boden, wodurch diese die angeführten Verletzungen erlitt. Zufolge verspäteter Reaktion konnte Markus S***** sein Fahrzeug nicht mehr kontaktfrei anhalten. Er kam jedoch mit dem Heck des Fahrzeugs noch am Schutzweg zu stehen.
Die Voraussetzungen für eine diversionelle Maßnahme gemäß § 90b StPO aF verneinte das Erstgericht angesichts schweren Verschuldens des unbescholtenen (S 7) und schuldeinsichtigen (S 69) Markus S*****. Er habe sich dem Schutzweg mit einer Fahrgeschwindigkeit genähert, die es ihm nicht ermöglicht habe, auf die den Schutzweg überquerende Fußgängerin rechtzeitig zu reagieren.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2007, AZ 132 Bl 114/07d (ON 13), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die von Markus S***** gegen das Urteil ergriffene Diversionsrüge (§ 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO) als unbegründet zurück und gab dessen Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge. Das Landesgericht war überzeugt, dass Markus S***** eine im Hinblick auf die Ablenkung durch das Einsatzfahrzeug relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, den Schutzweg nicht gehörig beobachtet und das Stehenbleiben des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf die querende Fußgängerin ignoriert habe, wodurch für ihn der Schadenseintritt wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei. Er habe „zwingend eine unfallsträchtige Situation, die er selbst nicht mehr bannen konnte", geschaffen, und demnach die Abwendung des Unfalls allein dem schwächeren Verkehrsteilnehmer überlassen. Der gravierende Sorgfaltsverstoß gehe mit einem erheblichen sozialen Störwert einher. Das Rechtsmittelgericht erörterte zudem die besondere Schutzbedürftigkeit von Fußgängern im Straßenverkehr und gelangte schließlich zur Ansicht, dass auch generalpräventive Gründe eine Bestrafung erforderlich erscheinen lassen, zumal in der Bevölkerung nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass Verkehrsunfälle mit Fußgängern am Schutzweg bagatellisiert würden.Mit Urteil vom 11. Oktober 2007, AZ 132 Bl 114/07d (ON 13), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die von Markus S***** gegen das Urteil ergriffene Diversionsrüge (Paragraph 468 &, #, 160 ;, A, b, s, &, #, 160 ;, eins, Z 4 in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 10a StPO) als unbegründet zurück und gab dessen Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge. Das Landesgericht war überzeugt, dass Markus S***** eine im Hinblick auf die Ablenkung durch das Einsatzfahrzeug relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, den Schutzweg nicht gehörig beobachtet und das Stehenbleiben des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf die querende Fußgängerin ignoriert habe, wodurch für ihn der Schadenseintritt wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei. Er habe „zwingend eine unfallsträchtige Situation, die er selbst nicht mehr bannen konnte", geschaffen, und demnach die Abwendung des Unfalls allein dem schwächeren Verkehrsteilnehmer überlassen. Der gravierende Sorgfaltsverstoß gehe mit einem erheblichen sozialen Störwert einher. Das Rechtsmittelgericht erörterte zudem die besondere Schutzbedürftigkeit von Fußgängern im Straßenverkehr und gelangte schließlich zur Ansicht, dass auch generalpräventive Gründe eine Bestrafung erforderlich erscheinen lassen, zumal in der Bevölkerung nicht der Eindruck entstehen dürfe, dass Verkehrsunfälle mit Fußgängern am Schutzweg bagatellisiert würden.
Die bezeichneten Urteile stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 198 Abs 1 StPO) unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Verdächtigen voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizienwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO § 90a Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 15 Os 128/07y).Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach Paragraphen 32, ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizienwirkung für die Schuldabwägung zu (Schroll, WK-StPO § 90a Rz 13 f, 16, 21 f und 27 ff; 15 Os 128/07y).
Bei Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshindernis der „schweren Schuld" vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens" im Sinne des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist. Während das „schwere Verschulden" ganz spezifisch auf gravierende Verletzungen gerade des § 88 Abs 1 StGB zielt, ist die „schwere Schuld" auf den Gesamtbereich der für Diversion prinzipiell offenen Delikte zu beziehen. Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts daher die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (mit einer Strafobergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht (15 Os 42/07a = JBl 2008, 129).
Im vorliegenden Fall wurde dem Fahrzeuglenker Unachtsamkeit gegenüber der Fußgängerin begründet durch die Ablenkung durch ein Einsatzfahrzeug und darauf gegründetes Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit angelastet.
Wenngleich § 9 Abs 2 StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg zweifellos erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt, kann in dem beschriebenen Sorgfaltsdefizit des Markus S***** kein außergewöhnlich gravierender Verstoß bloß deshalb gesehen werden, weil sich der Verkehrsunfall auf einem Schutzweg ereignete. Markus S***** hatte seine Geschwindigkeit vor dem Schutzweg bereits auf etwa 20 km/h reduziert, als das anhaltende Rettungsfahrzeug mit Blaulicht, das schon deshalb besonders zu beachten war, seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Ein erheblicher sozialer Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände liegt nicht vor (vgl Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3/2003, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² [2006] § 88 Rz 51). Es ist vielmehr von einer im Straßenverkehr nicht untypischen Nachlässigkeit - gelegen in der unterlassenen Aufhellung einer unklaren Verkehrssituation durch Reduktion der Geschwindigkeit (vgl Pürstl, StVO12 § 20 E 115, 244) - auszugehen, die für sich allein noch nicht geeignet ist, einen im Sinn des § 198 Abs 1 Z 2 StPO qualifizierten Schuldvorwurf zu begründen. Denn die durch das Einsatzfahrzeug verursachte Ablenkung ist nicht mit einer grundsätzlichen Missachtung des Schutzwegs gleich zu setzten. Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände ist zudem zu berücksichtigen, dass die Folgen gering sind (leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als vierzehntägiger Dauer) und dass der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit des Markus S***** kein Erschwerungsgrund gegenübersteht (US 8).Wenngleich § 9 Abs 2 StVO gegenüber Verkehrsteilnehmern auf einem Schutzweg zweifellos erhöhte Sorgfaltsanforderungen vorschreibt, kann in dem beschriebenen Sorgfaltsdefizit des Markus S***** kein außergewöhnlich gravierender Verstoß bloß deshalb gesehen werden, weil sich der Verkehrsunfall auf einem Schutzweg ereignete. Markus S***** hatte seine Geschwindigkeit vor dem Schutzweg bereits auf etwa 20 km/h reduziert, als das anhaltende Rettungsfahrzeug mit Blaulicht, das schon deshalb besonders zu beachten war, seine Aufmerksamkeit auf sich zog. Ein erheblicher sozialer Störwert der Tat allein wegen dieser Umstände liegt nicht vor vergleiche Schroll, Diversion bei Verkehrsunfällen, Der Sachverständige 3/2003, 139 [142 f]; Burgstaller in WK² [2006] § 88 Rz 51). Es ist vielmehr von einer im Straßenverkehr nicht untypischen Nachlässigkeit - gelegen in der unterlassenen Aufhellung einer unklaren Verkehrssituation durch Reduktion der Geschwindigkeit vergleiche Pürstl, StVO12 Paragraph 20, E 115, 244) - auszugehen, die für sich allein noch nicht geeignet ist, einen im Sinn des § 198 Abs 1 Ziffer 2, StPO qualifizierten Schuldvorwurf zu begründen. Denn die durch das Einsatzfahrzeug verursachte Ablenkung ist nicht mit einer grundsätzlichen Missachtung des Schutzwegs gleich zu setzten. Bei ganzheitlicher Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände ist zudem zu berücksichtigen, dass die Folgen gering sind (leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als vierzehntägiger Dauer) und dass der als mildernd zu wertenden Unbescholtenheit des Markus S***** kein Erschwerungsgrund gegenübersteht (US 8).
Schließlich sprechen auch keine generalpräventiven Erfordernisse gegen diversionelles Vorgehen. Denn nach der diesbezüglichen Argumentation des Rechtsmittelgerichts wäre eine diversionelle Erledigung im Fall einer Missachtung des Vorrangs auf Schutzwegen (§ 9 Abs 2 StVO) regelmäßig aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Demgegenüber schließt § 198 Abs 1 StPO eine Diversion aber nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch auch in Fällen wie diesem ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll in WK-StPO § 90a Rz 41).Schließlich sprechen auch keine generalpräventiven Erfordernisse gegen diversionelles Vorgehen. Denn nach der diesbezüglichen Argumentation des Rechtsmittelgerichts wäre eine diversionelle Erledigung im Fall einer Missachtung des Vorrangs auf Schutzwegen (§ 9 Abs 2 StVO) regelmäßig aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Demgegenüber schließt § 198 Absatz eins, StPO eine Diversion aber nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Verdächtigen spürbare Reaktion im Zuge einer diversionellen Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit jedoch auch in Fällen wie diesem ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll in WK-StPO § 90a Rz 41).
Markus S***** gereicht die Gesetzesverletzung zum Nachteil, weshalb deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und die bezeichneten Urteile zu kassieren waren.
Textnummer
E87396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00032.08Z.0415.000Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011